Veröffentlicht von:

Vertragsstrafe Primis SFF Handels GmbH & Co. KG wegen „Lilial“

  • 2 Minuten Lesezeit

Wir haben darüber berichtet, dass wir zahlreiche Mandanten vertreten, welche durch die Primis SFF Handels GmbH & Co. KG wegen des Verkaufs sowie des Angebotes von Kosmetikprodukten in den vergangenen Monaten wettbewerbsrechtlich abgemahnt worden sind. Gegenstand dieser Abmahnungen ist hierbei stets der Vorwurf, dass es sich bei den angebotenen Kosmetikprodukten, hierbei handelte es sich häufig um Parfüms, Cremes oder andere Kosmetika, um solche handelt, die den seit März 2022 verbotenen Stoff „Lilial“ enthalten.


Sodann wird in den Abmahnungen vorgetragen, dass die im Rahmen eines Testkaufes bei den Mandanten bestellten Artikel gutachterlich untersucht worden seien, wobei hierbei festgestellt worden sein soll, dass sich der Bestandteil „Lilial“ in den Produkten befände.


Nunmehr liegt uns erstmalig eine Geltendmachung einer Vertragsstrafe vor. Der von uns vertretene Mandant soll hierbei durch den Verkauf eines anderen Kosmetikproduktes gegen die seinerzeit konkret auf ein anderes Produkt abgegebene modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen haben. Im Rahmen des uns vorliegenden Aufforderungsschreibens wird neben der Geltendmachung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,00 € zu Gunsten der Deutschen Krebshilfe auch ein weiterer Unterlassungsanspruch, sowie weitere Abmahnkosten als auch Kosten für eine wiederum erfolgte Begutachtung geltend gemacht.


Wie ist mit solchen Vertragsstrafenaufforderungen umzugehen?


Die Frage, ob in der vorliegenden Konstellation eine Vertragsstrafe verwirkt ist, hängt hierbei naturgemäß von mehreren Faktoren ab. Zunächst ist natürlich fraglich, ob in dem entsprechenden Produkt, welches erneut zu einem Testkauf erworben worden ist, überhaupt der Bestandteil „Lilial“ enthalten war. Viel spannender ist jedoch häufig die Frage in derartigen Fällen, ob die vorliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung – soweit ein Unterlassungsvertrag im Übrigen überhaupt zustande gekommen ist – eine Verwirkung der Vertragsstrafe überhaupt begründet. Hierfür muss naturgemäß der Tatbestand der strafbewehrten Unterlassungserklärung auch erfüllt sein. Wurde die strafbewehrte Unterlassungserklärung bspw. hier konkret auf das seinerzeitige Produkt abgegeben, stellt sich bereits die Frage, ob bei dem vermeintlichen Auffinden eines anderen Produktes, welches „Lilial“ enthält, überhaupt ein Verstoß gegen die Erklärung vorhanden ist. Dies bezweifeln wir, und zwar auch unabhängig vor dem Hintergrund der Kerntheorie.


Ob eine weitere strafbewehrte Unterlassungserklärung, wie in dem uns vorliegenden Schreiben gefordert, abgegeben werden sollte, hängt naturgemäß ebenfalls davon ab, ob sich in dem neu aufgefundenen Produkt tatsächlich der Wirkstoff „Lilial“ befindet.


Wie können wir Ihnen weiterhelfen?


Wir sind eine auf das Wettbewerbsrecht hoch spezialisierte Kanzlei. Neben der Verteidigung gegen Abmahnungen haben wir bereits gegen hunderte von Vertragsstrafenforderungen verschiedener Art vertreten und verteidigt. Insbesondere sind uns die Abmahnungen der Primis SFF Handels GmbH & Co. KG bestens bekannt.


Sollten auch Sie eine derartige Vertragsstrafenaufforderung, oder auch eine Abmahnung, erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Senden Sie uns hierzu Ihr Aufforderungsschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns unmittelbar an.


Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Robin Tafel

Beiträge zum Thema