Vertragsstrafe und erneute Abmahnung durch Lauterer Wettbewerb e.V.

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Kürzlich erhielten wir im Rahmen einer Ersteinschätzung die Forderung einer Vertragsstrafe und die erneute Abmahnung durch den eingetragenen Verein Lauterer Wettbewerb e.V. in München. Wir vertreten bereits Mandanten, die Abmahnungen des Lauterer Wettbewerb e.V. erhalten haben.

Was ist Inhalt des Schreibens der Rechtsanwälte Loschelder Leisenberg?

Nach eigener Aussage hat der Lauterer Wettbewerb e.V. es sich zu seiner satzungsmäßigen Aufgabe gemacht, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu wahren und zu fördern. Er beobachtet das Wettbewerbsgeschehen und kontrolliert die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr. Gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sei er zur Rechtsverfolgung befugt und aufgrund seiner Satzung zur Durchsetzung verwirkter Vertragsstrafen verpflichtet.

Die aktuelle Abmahnung ist die zweite innerhalb von zwei Monaten. Die erste Abmahnung bezog sich auf die angeblich unlautere Tätigkeit des Abgemahnten, auf der Internetplattform „eBay“ Beleuchtungskörper mit einer CE-Kennung anzubieten. Daraufhin wurde eine Unterlassungserklärung ohne vorherige anwaltliche Prüfung abgegeben.

Was wird gefordert?

Rechtlich wird der Lauterer Wettbewerb e.V. durch den Rechtsanwalt Daniel A. Loschelder von der Kanzlei Loschelder Leisenberg vertreten. Herr Rechtsanwalt Loschelder fordert die Zahlung einer Vertragsstrafe gem. § 339 BGB innerhalb einer gesetzten Frist. Darüber hinaus liegt der Forderung der Vertragsstrafe eine neue strafbewehrte Unterlassungserklärung zur fristgemäßen Unterzeichnung bei.

Ebenfalls wird die abgemahnte Gesellschaft aufgefordert, die Rechtsanwaltskosten bei einem Gegenstandswert i.H.v. 30.000 € fristwahrend zu zahlen.

Reaktionsmöglichkeiten bei einer Abmahnung

Wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung oder die Forderung einer Vertragsstrafe erhalten haben, empfehlen wir Ihnen, die rechtliche Einschätzung eines Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutz anzufragen.

Würden Sie die gesetzte Frist verstreichen lassen, könnte der Abmahnende durch eine einstweilige Verfügung gem. § 940 ZPO die vorläufige Sicherung seiner Rechte erwirken. Hierdurch könnten weitere Kosten entstehen.

Des Weiteren sollten bei einer Abmahnung folgende Verhaltenstipps beachtet werden:

  • Die Abmahnung sollte nicht ignoriert und die Fristen sollten beachten werden.
  • Lassen Sie die Abmahnung durch einen erfahrenen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen und unterschreiben Sie nicht voreilig die vorgefertigte Unterlassungserklärung.

Rechtsanwalt Dr. Wallscheid, LL.M., ist ein erfahrener Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und auf die Abwehr von Abmahnungen im Wettbewerb spezialisiert. Einen ersten Überblick über unsere Tätigkeit können Sie sich durch unsere Gegnerliste unter http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/gegnerliste/ verschaffen.

Als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz und Medienrecht haben wir durch viele Beratungen Erfahrung in diesen Fällen und können mit Ihnen gemeinsam die nächsten rechtlichen Schritte umfassend und zeitnah angehen.

Eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung können Sie unter http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/ anfragen.

Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten.


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