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Vertragsstrafenforderung des Verbands bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V.

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Unsere Kanzlei betreut deutschlandweit Fälle, in welchen Vertragsstrafen vom Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e. V. (im Folgenden Verband bayerischer Kfz-Innungen) gefordert werden.


Hintergrund hierzu ist stets, dass dem ein wettbewerbsrechtliches Abmahnschreiben vorangegangen ist, woraufhin die angeschriebene Person eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Zu den wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen des Verbands bayerischer Kfz-Innungen berichten wir hier.


Nach Abgabe der Unterlassungserklärung wird die betroffene Person regelmäßig kontrolliert, ob diese sich an die Unterlassungsverpflichtung hält. Aus Erfahrung ist uns bekannt, dass die Vertragsstrafenforderungen insbesondere dann entstehen, wenn sich die angeschriebene Person bereits nicht im Abmahnverfahren anwaltlich beraten lassen hat und sich nicht über den Umfang der von ihr abgegebenen Unterlassungserklärung bewusst ist. Aufgrund der zunächst gering wirkenden Kosten der Gegenseite in Höhe von „nur“ 296,31 € im Abmahnverfahren wird häufig aus Kostengründen keine anwaltliche Beratung in Anspruch genommen. Wird sodann noch die von dem Verband bayerischer Kfz-Innungen vorgelegte Unterlassungserklärung unterzeichnet, verspricht die abgemahnte Person für jedes Angebot, welches eine Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung darstellt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € zu bezahlen.


Die Höhe der bei uns bislang eingetroffenen Vertragsstrafen liegt dabei regelmäßig zwischen 5.000,00 € und über 100.000,00 €.


Nach Abgabe der Unterlassungserklärung wird die angeschriebene Person sodann angefragt, dass diese nach Abgabe der Unterlassungserklärung unter der gleichen Telefonnummer des Abmahnverfahrens erneut eine Mehrzahl an Fahrzeugen im Internet privat zum Verkauf angeboten habe. Entsprechende Screenshots der Angebote werden jeweils beigefügt.


Hierbei führt der Verband bayerischer Kfz-Innungen aus, dass Verstöße gegen die abgegebene Unterlassungserklärung nur dann nicht vorliegen, wenn es sich hierbei tatsächlich um Privatangebote handelt. Dieser Nachweis könne bspw. durch Vorlage der Kaufverträge, Steuerbescheide oder Versicherungsbestätigungen erbracht werden.


In der Folge wird in der Regel eine Frist gesetzt, in der sich die angeschriebene Person bezüglich der von de Verband bayerischer Kfz-Innungen genannten Fahrzeuge äußern kann. Nach Auswertung der Nachweise meldet sich der Verband bayerischer Kfz-Innungen sodann und fordert je nach Beurteilung eine Vertragsstrafe nach Anzahl der angeblichen Verstöße. Hierbei muss stets der Nachweis erbracht werden, dass das angebotene Fahrzeug tatsächlich längerfristig im Privatvermögen der angeschriebenen Person stand und auch auf diese zugelassen war.


Der Verband bayerischer Kfz-Innungen nimmt hierzu an, dass analog zur steuerrechtlichen Behandlung von Veräußerungsgewinnen beweglicher Wirtschaftsgüter für die Annahme eines privaten Angebots zumindest im Regelfall eine mehr als einjährige tatsächliche Eigennutzung vorliegen muss. Auch liegen nach Ansicht des Verbands bayerischer Kfz-Innungen bei einer vermittelnden Tätigkeit von Fahrzeugen, welche nicht im Privatvermögen der angeschriebenen Person stehen, eine geschäftliche Tätigkeit vor.


Sollten auch Sie eine Vertragsstrafenforderung des Verbands bayerischer Kfz-Innungen erhalten haben, sollte zunächst eine intensive anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.


In keinem Fall sollte eine voreilige Zahlung der teilweise hohen Summen vorgenommen werden.


Es bietet sich hierzu nach unserer Erfahrung bereits an, sich im Stadium der Auskunft anwaltlich vertreten zu lassen.


Selbst wenn die geltend gemachten Vorwürfe zutreffen, können wir für unsere Mandanten regelmäßig gangbare außergerichtliche Lösungen mit der Gegenseite treffen.


Wir vertreten unsere Mandantschaft deutschlandweit. Gerne können Sie uns die Vertragsstrafenforderung per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zusenden oder uns für eine kostenlose Erstberatung unter der Nummer 02307/17062 erreichen.


Wir sehen Ihrer Anfrage entgegen.


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