Vertragsstrafenforderung vom Verein Verband Sozialer Wettbewerb e.V.

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Wer zu einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgibt, darf das abgemahnte Verhalten nicht wiederholen. Sonst droht eine Vertragsstrafe. Geht es in der Abmahnung um eine konkrete Werbeaussage, dann gilt die Unterlassungsverpflichtung in der Unterlassungserklärung allerdings nicht nur für die darin aufgeführte konkrete Werbeaussage, sondern auch für sogenannte im Kern gleichartige Werbeaussagen. Daher stellt sich in der Praxis häufig die Frage, ob eine ähnliche Werbung wie sie ursprünglich abgemahnte Werbung unter die abgegebene Unterlassungserklärung fällt und somit Grund für die Vertragsstrafenforderung sein kann. Dass es in solchen Fällen stets auf den Einzelfall ankommt, zeigt ein von mir betreutes Verfahren, in dem es um eine Vertragsstrafenforderung des Vereins Verband Sozialer Wettbewerb e.V. geht:

Zu dem Vorgehen des Vereins Verband Sozialer Wettbewerb e.V. gegen Wettbewerbsverstöße:

Da hier in der Kanzlei in der Vergangenheit wiederholt Abmahnungen des Vereins zur Prüfung vorgelegt worden sind, hatten meine Kollegen und ich auf der Internetseite unserer Kanzlei bereits über das Vorgehen des Vereins gegen Wettbewerbsverstöße berichtet:

https://www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-verband-sozialer-wettbewerb.htm

Wie mir aus meiner Tätigkeit bekannt ist, überprüft der Verein die Einhaltung abgegebener Unterlassungserklärungen und macht bei Verstößen gegen Unterlassungsverpflichtungen auch Vertragsstrafen geltend.

Das Problem mit den im Kern gleichartigen Verstößen:

Mit einer Unterlassungserklärung soll sichergestellt werden, dass ein wettbewerbswidriges Verhalten zukünftig unterlassen wird. Deshalb geht die Rechtsprechung davon aus, dass Unterlassungsverpflichtungen grundsätzlich nicht nur für das darin konkret aufgeführte wettbewerbswidrige Verhalten gelten, sondern darüberhinausgehend auch für ein sogenanntes im Kern gleichartiges Verhalten. Gerade bei Werbeaussagen stellt sich vor diesem Hintergrund oft die Frage, ob eine abgeänderte bzw. inhaltlich ähnliche Werbeaussage im Kerngehalt der Aussage der ursprünglich abgemahnten Werbeaussage entspricht.

Ein Beispiel aus der Praxis:

Gegenstand der ursprünglich ausgesprochenen Abmahnung war die folgende Werbung für ein Ergänzungsfuttermittel für Haustiere:

„Unterstützend einsetzbar bei Zwecken, Würmern, Flöhen“

Aufgrund einer Abmahnung des Vereins Verband Sozialer Wettbewerb e.V. wurde zu der abgemahnten Werbung eine Unterlassungserklärung abgegeben. Anschließend wurde für das fragliche Produkt wie folgt geworben:

„ … kann zur normalen Funktion des Darms, der Haut und des Immunsystems beitragen. So schaffen die enthaltenen Bitter- und Inhaltsstoffe eine Wohlfühlumgebung für Ihren Hund/Ihre Katze, aber nicht für unliebsame Gäste“

Wie würden Sie entscheiden?

Das Landgericht Berlin entschied, dass kein Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung vorliege und führte zur Begründung aus:

„Entscheidend ist, dass die Werbung vom Januar 2022, die der Unterlassungserklärung zugrunde lag, wie vom Kläger insoweit zutreffend angesprochen zum Ausdruck brachte, die Mittel würden „gegen“ Damen Parasiten helfen. Genau so ist das Verständnis, wenn ein Mittel als „unterstützend einsetzbar bei Zwecken, Würmern, Flöhen“ beworben wird, also der Abwehr der nicht gewünschten Kleintiere dienen soll. (...)

Eine solche Zielrichtung ist aber nicht in der nunmehr gegenständlichen Werbung vom April 2022 enthalten. Dort wird lediglich ausgeführt „ … kann zur normalen Funktion des Darms, der Haut und des Immunsystems beitragen. So schaffen die enthaltenen Bitter- und Inhaltsstoffe eine Wohlfühlumgebung für Ihren Hund/Ihre Katze, aber nicht für unliebsame Gäste“. Hiermit werden zwar für jeden Tierhalter erkennbar die allseits bekannten Parasiten angesprochen, jedoch wird keine Wirkung der Mittel gegen Sie ausgelobt. Vielmehr wird lediglich erklärt, die Parasiten fänden keine gegenüber dem Normalzustand abweichende Umgebung am und im Tier vor, mit anderen Worten die Mittel wirkten nur auf das Tier des Halters ein, nicht aber auf unliebsame Gäste, die das Tier wie ohne eine Gabe der Mittel vorfänden. Ebenso wenig handelt es sich nunmehr um eine krankheitsbezogene Aussage.“

Offenlegung: Meine Kanzlei hat in dem Verfahren vor dem LG Berlin das beklagte Unternehmen vertreten. Das Urteil des LG Berlin zum Az. 97 O 55/22 ist noch nicht rechtskräftig (Stand: 23.02.2023).

Sie sollen eine Vertragsstrafe zahlen?  

Eine Vertragsstrafenforderung sollten Sie auf jeden Fall ernst nehmen, da bei einer falschen Reaktion teure Weiterungen drohen.

Ob die Forderung einer Vertragsstrafe berechtigt ist, hängt einerseits von dem Inhalt der abgegebenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und andererseits von dem nunmehr streitgegenständlichen konkreten Sachverhalt ab. Daher lohnt es in aller Regel, sich den konkreten Einzelfall genau anzusehen.

  1. Leisten Sie ohne vorherige Beratung keine Zahlung.
  2. Geben Sie ohne vorherige Beratung auch keine Erklärung zu der ursprünglich abgegebenen Unterlassungserklärung oder eine neue Unterlassungserklärung ab.
  3. Lassen Sie sich zunächst fachkundig anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Betroffene zu Abmahnungen und zu Vertragsstrafenforderungen. Daher verfüge ich über Erfahrung aus einer Vielzahl von Verfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Sie wünschen eine Beratung?

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben oder eine Vertragsstrafe wegen eines Verstoßes gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung zahlen sollen:

  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de

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