Verband Sozialer Wettbewerb e.V. mahnt ab: unter anderem fehlerhafte Nährwertdeklaration

  • 4 Minuten Lesezeit

In der letzten Zeit (August/September 2022) haben sich mehrere Betroffene an mich gewandt, die eine Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. erhalten haben. Wenn Sie auch eine Abmahnung von dem Verein erhalten haben, berate ich gern auch Sie.

Zu der Abmahntätigkeit des Vereins Verband Sozialer Wettbewerb e.V.:

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. ist ein bekannter Wettbewerbsverein. Nach eigenen Angaben achtet er im Rahmen seiner Tätigkeit unter anderem darauf, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr eingehalten werden. Stellt der Verein Verstöße gegen die entsprechenden Vorgaben fest, spricht er eine Abmahnung aus. Mir sind in der Vergangenheit wiederholt entsprechende Schreiben zur Prüfung und Bearbeitung vorgelegt worden. Informationen zu den entsprechenden Verfahren finden Sie hier:

https://www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-verband-sozialer-wettbewerb.htm

Zu den weiteren hier vorliegenden Abmahnungen:

Die mir zuletzt vorgelegten Abmahnungen waren an Onlinehändler gerichtet, die Lebensmittel über das Internet vertreiben. Unter Verweis auf die Mitglieder des Verbandes wurden in den Abmahnschreiben verschiedene Wettbewerbsverstöße gerügt. Konkret geht es um:

  • fehlerhafte Nährwertangaben (insoweit: fehlerhafte Angaben im Zusammenhang mit dem Anteil von Zucker)
  • unzulässige gesundheitsbezogene Angaben (insoweit: „wohltuend“) und
  • Verstöße gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung (insoweit: fehlende Angabe des Grundpreises)

Zu den Forderungen in den Abmahnschreiben:

Die Betroffenen sollen:

  • eine rechtsverbindliche Unterlassungserklärung abgeben und
  • Aufwendungen i.H.v. 238,00 Euro zahlen (Abmahnkostenpauschale).

Meine Einschätzung: 

Die Bewerbung und das Angebot von Lebensmitteln im Internet sind recht fehleranfällig, da hierbei zahlreiche rechtliche Vorgaben zu beachten sind. Deshalb ist es auch kein Wunder, dass Angaben in entsprechenden Angeboten immer wieder Gegenstand von Abmahnverfahren sind. Eine entsprechende Abmahnung sollten Sie ernst nehmen, um teure Weiterungen zu vermeiden.

Bitte beachten Sie unbedingt: Die Vorgaben für Nährwertinformationen sind nicht nur die Darstellung entsprechender Angaben bei Angeboten im Online-Shop von Bedeutung. Die Angaben sind auch an den Produkten selbst erforderlich. Bei fehlerhaften Angaben müssen die nötigen Änderungen einheitlich erfolgen, damit anschließend widerspruchsfreie Informationen vorgehalten werden.

Auch gesundheitsbezogene Angaben waren in der Vergangenheit immer wieder Thema von Abmahnverfahren, weil die Vorgaben für gesundheitsbezogene Angaben sehr streng sind. So dürfen unspezifische gesundheitsbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn sie auf einen vermeintlichen Charakter einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe abgestellt sind.

Fehlende Angaben zum Grundpreis bei dem Angebot von Ware nach Gewicht oder Volumen sind zwar kein spezifisches Problem bei dem Angebot von Lebensmitteln. Sie kommen nach meiner Erfahrung in diesem Sortimentsbereich jedoch fast zwangsläufig sehr häufig vor, weil Lebensmittel üblicherweise nach Gewicht oder Volumen angeboten und verkauft werden. Nachdem die Vorgaben für Grundpreis-Angaben in der Preisangabenverordnung vor einiger Zeit geändert worden sind, sind viele alte Angaben aufgrund des Bezuges auf die falsche Mengeneinheit wettbewerbswidrig.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Leisten Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung.
  3. Lassen Sie sich zunächst fachkundig anwaltlich beraten.

Bei der Entscheidung über die „richtige“ Reaktion auf eine Abmahnung kommt es auf verschiedene Aspekte an. Einer dieser Aspekte ist die bereits angesprochene Fehleranfälligkeit der Einhaltung bestimmter rechtlicher Vorgaben. Ein anderer dieser Aspekte ist die Frage nach der Haftung für sogenannte im Kern gleichartige Verstöße gelten. Über einen Fall, in dem es um genau diese Frage und eine Vertragsstrafenforderung des Vereins i.H.v. 4.000,00 Euro geht, hatte ich hier berichtet:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/sollen-sie-auch-eine-vertragsstrafe-an-den-verband-sozialer-wettbewerb-e-v-zahlen-199938.html

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. erhalten haben:

  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de


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Foto(s): Andreas Kempcke

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