Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag, Gewährleistung und Rücktritt

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Immer wieder gibt es Probleme bei der Abwicklung von (Online-)Kaufverträgen: Der Verkäufer liefert die gekaufte Ware nicht, der Verkäufer liefert nur unvollständig oder die gelieferte Ware ist defekt. Zudem kommt es vor, dass der Käufer nach Erhalt der Ware einfach nicht bezahlt. Dabei sind die Rechte und Pflichten für die Vertragsparteien klar geregelt.

Die vertragstypischen Pflichten für Käufer und Verkäufer ergeben sich aus § 433 BGB. Dort heißt es:

§ 433 BGB

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.“

Zu § 433 Abs.1 BGB

Der Käufer hat also einen Anspruch auf Übergabe der Kaufsache sowie den Anspruch darauf, dass er das Eigentumsrecht an der Kaufsache erhält.

Kommt der Verkäufer dem nicht nach, liefert der Verkäufer also nicht oder nicht vollständig, empfiehlt es sich für den Käufer als ersten Schritt, den Verkäufer zunächst einmal unter Fristsetzung zur Erfüllung seiner Vertragspflichten aufzufordern. Dies sollte schriftlich mit Einschreiben erfolgen.

Fruchten alle Bemühungen des Käufers nicht, ist für ihn zu entscheiden, ob er an seinem Anspruch auf Übergabe und Eigentumsverschaffung an der Kaufsache festhält und dies notfalls gerichtlich einklagt oder den Rücktritt des Vertrages erklärt und seinen evtl. bereits gezahlten Kaufpreis zurückverlangt. Im letzteren Fall kann dem Käufer unter Umständen auch noch ein Schadenersatzanspruch zustehen.

Häufig stellen sich Käufer die Frage, ob sie nicht sofort vom Kaufvertrag zurücktreten können. Zu dieser Thematik möchte ich auf meinen Rechtstipp „Zweiwöchiges Rücktrittsrecht“ vom Kaufvertrag? hinweisen.

Erhält der Käufer eine mangelhafte Ware, stehen ihm in der Regel Gewährleistungsrechte zu. Häufig hört man in dem Zusammenhang von privaten Verkäufern, diese würden keine Gewähr zu leisten haben, da sie gerade als Privatpersonen verkaufen. Dem ist freilich nicht so: Jeder Verkäufer, und damit auch ein Privatverkäufer, hat grundsätzlich Gewähr zu leisten, wenn die Ware mangelhaft ist. Nur wenn ein Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart wurde, braucht der Verkäufer keine Gewähr zu leisten. Ist auf Verkäuferseite ein Unternehmen, so gestaltet sich der Gewährleistungsausschluss gegenüber privaten Verkäufern schwierig; ein Gewährleistungsausschluss ist hier nur begrenzt machbar. Ist dem Verkäufer ein Mangel bekannt und hat er diesen gegenüber dem Käufer verschwiegen, kann er sich freilich auch nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen.

Zum Thema Gewährleistung möchte ich auf meinen Rechtstipp Gewährleistung und Garantie beim Kaufvertrag hinweisen.

Zu § 433 Abs. 2 BGB

Der Verkäufer hat Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Insbesondere ist die Nichtzahlung des Kaufpreises für den Verkäufer ärgerlich, wenn er seinen Teil des Vertrages pflichtgemäß erfüllt hat. Kommt der Käufer seiner Zahlungspflicht nicht nach, so empfiehlt es sich für den Verkäufer, den Käufer zunächst einmal schriftlich und mit Einschreiben zur Zahlung des Kaufpreises aufzufordern.

Fruchten schließlich alle außergerichtlichen Bemühungen nicht, bleibt auch dem Verkäufer die Möglichkeit des Rücktritts vom Vertrag, verbunden mit dem Anspruch auf Rückgabe der Kaufsache, oder letztlich die gerichtliche Durchsetzung des Zahlungsanspruches. Letzteres wird wohl in den meisten Fällen das bevorzugte Ziel des Verkäufers sein.

Dieser Artikel kann freilich nur in Grundzügen die Rechte und Pflichten aus dem Kaufrecht darstellen, da es unterschiedliche Fallgestaltungen geben kann, die zu unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen führen können (z. B. bei der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises).

Anmerkung: Bitte beachten Sie, dass individuelle Anfragen über das am Ende des Rechtstipps von anwalt.de bereitgestellte Kontaktformular sowie individuelle Anfragen per Telefon oder per E-Mail nicht kostenlos beantwortet werden können. Sollten Sie also eine kostenlose Rechtsberatung wünschen, wird gebeten, von entsprechenden Anfragen abzusehen. Besten Dank für Ihr Verständnis!

Volker Blees

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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