Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.

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Das alte Lied zu den einzuhaltenden Fristen in Deutschland scheint nicht aus der Mode zu kommen. Das liegt meistens daran, dass die/der eine oder andere Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin gemütlich wird bei der Bearbeitung von Mandaten oder ein/-e Kollege/-in mal ein Fehler unterläuft bei der Notierung der jeweiligen Frist. Insbesondere, so der BGH neuerdings in einem Beschluss hierzu, haben elektronische Empfangsbekenntnisse (kurz: eEB) in die physische Handakte eines/-r jeden/-r Rechtsanwalts/-anwältin übertragen zu werden, da diese das genaue Zustellungsdatum der relevanten Dokumente enthalten. Auf das Eingangsdatum, welches eine Kanzlei intern verzeichnet, kommt es hierbei nicht an (siehe hierzu: BGH Beschluss v. 29.05.2024 - I ZB 84/23).

Für die Leserschaft der nichtjuristischen Welt eine kurze Erklärung des elektronischen Empfangsbekenntnisses:

Da das Versenden und Empfangen von Nachrichten über den normalen E-Mail-Verkehr recht unsicher ist und unbefugte Dritte, die in der Regel nichts Gutes im Sinn haben, leicht auf personenbezogene Daten des Senders/Empfängers zugreifen kann (beispielsweise mittels Phishing-Angriffen), besteht ein Sicherheitsrisiko. Dieses Sicherheitsrisiko ist leider so hoch, dass eine Kommunikation per Post oder Fax immer noch sicherer ist...bis das besondere elektronische Anwaltspostfach (kurz: beA) eingeführt wurde. Dieses ist im Wege der sogenannten 2-Faktor-Authentifizierung besonders geschützt und aufgrund der erforderlichen Gerätschaften auch, trotz teilweise aufkommender Benutzerunfreundlichkeit, sehr sinnvoll. Es ist sozusagen das E-Mail-Postfach der Justiz - nur sicherer! Über das beA kann die Anwaltschaft mit den Behörden kommunizieren und umgekehrt. Und das alles sehr schnell (wenn die Technik denn auch mal mitspielt). Das elektronische Empfangsbekenntnis hierbei ist lediglich ein Nachweis, den man als Empfänger liefert, dass die jeweilige Nachricht eingegangen ist und auch, wann sie eingegangen ist. Der Zugang erfolgt jedoch dank des Internets bereits in dem Zeitpunkt, in welchem die Nachricht versendet wurde. Dies wird dem Sender nach Versenden bereits in der Nachricht angezeigt.

Am Ende des Tages fällt eine Nichtwahrung der Frist dem/der Mandant/-in zur Last, denn diese/-r hat sich gem. § 85 ZPO das Verschulden seines/ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen zu lassen. 

Rechtsanwälte haben in organisatorischer Hinsicht so aufgestellt zu sein, dass die korrekte Berechnung von Fristen gewährleistet und eingehalten werden kann. Das hat der BGH mit seinem Beschluss vom 29.05.2024 erneut bestätigt.

Also liebe Kolleginnen und Kollegen: Obacht bei den Fristen!

Und an die liebe nichtjuristische Leserschaft: 

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser! 

Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie den/die neu beauftragten Anwalt/Anwältin noch nicht wirklich kennen.

Foto(s): pexels


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