Was passiert mit der Vertrauensarbeitszeit?

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Die europäische Richtlinie 2003/88/EG sowie hieraus entwickelte Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes regeln die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit und schreiben bestimmte Pausen- und Ruhezeiten vor:

  • Die tägliche Arbeitszeit darf – zumindest im Durchschnitt eines halben Jahres – acht Stunden nicht überschreiten. In keinem Fall darf die tägliche Arbeitszeit – an einzelnen Tagen – mehr als 10 Stunden betragen.
  • Zwischen Ende und Beginn der täglichen Arbeitszeit müssen wenigstens 11 Stunden liegen.
  • Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden muss eine Pause von wenigstens 30 Minuten, bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden muss eine Pause von wenigstens 45 Minuten gewährt werden.
  • Ausnahmen hiervon sind aufgrund von Tarifverträgen zulässig.

Diese Regelungen gelten bereits seit etlichen Jahren. Ihre Einhaltung ist jedoch in vielen Fällen nur schwer zu überwachen. Dies liegt vor allem daran, dass das deutsche Recht bislang keine allgemeine Aufzeichnungspflicht kennt:

  • Bislang muss Arbeitszeit lediglich aufgezeichnet werden, sobald sie über acht Stunden werktäglich hinausgeht. Zeiten unterhalb von acht Stunden hingegen sind nicht zwingend zu erfassen.
  • Etwas anderes gilt lediglich bei geringfügig Beschäftigten sowie in bestimmten „Risiko-Branchen“ (z. B. dem Bau-, Gaststätten- und Beherbergungs- sowie dem Gebäudereinigungsgewerbe). Hier müssen nach dem Mindestlohngesetz Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit vom Arbeitgeber dokumentiert werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitnehmer mehr als 2.985 € brutto monatlich verdient oder während der letzten 12 Monate mehr als 2.000 € brutto monatlich verdient und ausgezahlt bekommen hat.   

Hinzu kommt, dass in vielen Unternehmen mittlerweile „Vertrauensarbeitszeit“ gilt. Arbeitszeiten werden seitens des Unternehmens hierbei nicht mehr überwacht. Auch wenn dies grundsätzlich als Zugeständnis an die Mitarbeiter erscheint, dient es doch viel zu oft als Mittel dazu, Überstunden „unter den Tisch fallen zu lassen“.

Am 14.05.2019 hat der EuGH entschieden, dass es zur Einhaltung europäischer Arbeitszeitvorgaben zwingend notwendig sei, jegliche Arbeitszeiten künftig detailliert zu erfassen. Die nationalen Gesetzgeber seien verpflichtet, entsprechende Gesetze zu erlassen.

Ein zeitlicher Rahmen wurde zwar nicht gesteckt. Auch bleibt abzuwarten, wie genau die erforderlichen Vorschriften durch den Gesetzgeber ausgestaltet werden. Gleichwohl sollten Arbeitgeber sich darauf einstellen, in absehbarer Zeit ein System zur detaillierten Zeiterfassung einführen zu müssen. Die „Vertrauensarbeitszeit“ in ihrer jetzigen Form dürfte vor dem Hintergrund der zu erwartenden Regelungen ausgedient haben.

Die Kanzlei Maurer – Kollegen in Mainz berät Sie gerne hinsichtlich sämtlicher Fragen des Arbeitszeitrechts sowie des Arbeitsrechts im Allgemeinen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.


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