Während eines "Lockdowns" besteht kein Anspruch auf Lohn

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Die Frage, ob Arbeitgeber*innen ihren Beschäftigten, die keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, für die Zeit eines „Lockdowns“ auch weiterhin Lohn zahlen müssen, war bislang nicht abschließend geklärt. Interessant ist diese Frage insbesondere für geringfügig Beschäftigte, da diese vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen sind.

Die arbeitsrechtliche Ausgangssituation stellt sich hierbei wie folgt dar:

Wenn Unternehmen ihre Mitarbeiter aus „betriebstechnischen“ Gründen (z.B. Rohstoffmangel, Maschinenschaden, Stromausfall) nicht beschäftigen können, spricht man vom sog. „Betriebsrisiko“. Dieses ist grundsätzlich vom Arbeitgeber zu tragen. Die Beschäftigten haben für die Dauer des Arbeitsausfalls weiterhin Anspruch auf Lohn (sog. „Annahmeverzugslohn“).

Anders kann dies ausnahmsweise sein, wenn sich durch den Arbeitsausfall ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, welches eben nicht nur bestimmte Betriebe trifft und auf dessen Verwirklichung die Betriebe auch keinerlei Einfluss haben.

Mit seinem Urteil vom 13.10.2021 hat das Bundesarbeitsgericht einen staatlich angeordneten „Lockdown“ nunmehr als einen solchen Ausnahmefall eingestuft.

Der Arbeitsausfall wegen eines „Lockdowns“ stellt nach Auffassung des Gerichts kein Risiko dar, das nur in bestimmten Betrieben angelegt ist. Vielmehr sei der Arbeitsausfall Folge eines staatlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer Gefahr für die Gesellschaft insgesamt.

Es sei daher auch Sache des Staates und nicht der Unternehmen, die Nachteile der Beschäftigten – etwa durch erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld – auszugleichen. Lücken staatlicher Sicherungssysteme – wie z.B. der Ausschluss geringfügig Beschäftigter vom Kurzarbeitergeld – seien nicht von den Unternehmen zu schließen.

Mitarbeiter können für die Zeiten eines „Lockdowns“ mithin keinen Lohn von ihren Arbeitgeber*innen verlangen.

Die Kanzlei Maurer – Kollegen aus Mainz berät Sie gerne hinsichtlich sämtlicher Fragen des Arbeitsrechts, auch und gerade im Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Pandemie. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.


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