Anzeige wegen Veruntreuung der Vereinskasse - Straftat nach § 266 StGB und § 246 StGB

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Greift der Kassenwart eines Vereins zur eigenen Bereicherung in die Vereinskassen, lässt Spenden verschwinden, oder betreibt sonstiges Schindluder mit den Geldmitteln, die er zu verwalten hat, droht eine Strafanzeige wegen Untreue bzw. Unterschlagung.

Alles, was Sie darüber wissen müssen, erfahren Sie im folgenden Artikel.

 

Was heißt Unterschlagung?

Unterschlagung bedeutet gemäß § 246 StGB die rechtswidrige Aneignung einer fremden beweglichen Sache. Da diese Definition extrem weit gefasst ist, ist für das Vereinsrecht und Amtsmissbrauchsfälle der Vorwurf der Veruntreuung wichtiger und praktischer ausgelegt.

 

Was heißt Veruntreuung?

Veruntreuung von Geldern liegt vor, wenn jemand seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht, oder wenn jemand die ihm obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt (§ 266 StGB).

Im Falle eines Vereins bedeutet das praktisch: Wenn derjenige, dem per Mitgliederbeschluss das Vereinsvermögen zur Obhut anvertraut worden ist, dieses Vermögen schmälert oder schädigt, liegt der Tatbestand der Untreue vor.

Ein entscheidender Unterschied zur Unterschlagung liegt darin, dass Untreue auch strafbar ist, wenn der Täter sich nicht selbst am Vereinsvermögen bereichert hat.

 

Regelungen des Vereinswesens

Natürlich muss zur Strafbarkeit der Vorsatz gegeben sein. Wenn Sie als Kassenwart schwer krank waren und in dieser Zeit die Aktien gefallen sind, kann man Ihnen keine Absicht unterstellen, dem Verein zu schaden. Haben Sie das Vereinsvermögen jedoch bewusst geschädigt, machen Sie sich strafbar, egal ob Sie daraus materiellen Vorteil gezogen haben, oder nicht.

Wenn Sie satzungswidrig gehandelt haben, reicht dies zum Vorwurf der Untreue. Wenn Sie zwar satzungsgemäß (oder im Einvernehmen mit Vorstand oder Mitgliederversammlung), aber gesetzeswidrig gehandelt haben, so gilt, dass das Gesetz über der Satzung oder der Mitgliederversammlung steht.

Bei gemeinnützigen Vereinen ist außerdem auch der Tatbestand der Untreue gegeben, wenn die Verwendung des Vereinsvermögens dazu führt, dass der Status der Gemeinnützigkeit aufgehoben wird, weil infolgedessen wiederum Vermögensschäden für den Verein entstehen.

 

Was passiert, wenn ich Vereinsgelder veruntreut habe?

Sobald Ihre Tat bemerkt wird, was spätestens bei Amtsübergabe an einen Nachfolger der Fall sein dürfte, obliegt es der Mitgliederversammlung, das Fehlen von Vereinsvermögen, die Undurchsichtigkeit der Buchführung, u.ä. Zu klären. Der Amtsnachfolger ist sogar dazu verpflichtet, um sich nicht mitschuldig zu machen. Je nachdem, ob man versucht, sich „unter der Hand“ zu verständigen, oder den Rechtsweg zu beschreiten, erhalten Sie eine Strafanzeige und gegen Sie wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

In diesem Fall sollten Sie sich schleunigst einen guten Strafverteidiger suchen, der Ihre Interessen gegenüber den Ermittlungsbehörden wahrnimmt.


Was droht im Falle einer Verurteilung wegen Unterschlagung?

Unterschlagung, beispielsweise der Vereinskasse, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bestraft. Es kommt darauf an, wie hoch die Schwere Ihrer Schuld bemessen wird. Zwar ist auch schon der Versuch der Unterschlagung strafbar, aber beim Versuch ertappt zu werden wirkt sich anders aus als die erfolgreiche Unterschlagung einer prallgefüllten Vereinskasse zum Schaden des Vereins.

 

Was droht im Falle einer Verurteilung wegen Veruntreuung?

Untreue wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft.

Die Höhe der Strafe bemisst sich allein nach dem Schaden, der dem Verein entstanden ist. Neben der zu erwartenden Strafe bestehen seitens des Vereins unter Umständen Ansprüche auf Schadensersatz, es kann also sehr teuer werden.

 

Was soll ich tun, wenn ich eine Anzeige wegen Veruntreuung erhalten habe?

Das wichtigste ist, dass Sie die Gefahr vermeiden, sich durch eigene Aussagen in irgendeiner Weise zu belasten. Machen Sie also Gebrauch von Ihrem Schweigerecht und wenden Sie sich umgehend an einen guten Anwalt.

Dr. Brauer Rechtsanwälte beraten Sie gerne, schnell und unverbindlich auf bundesweiter Ebene. Wir sind per E-mail, Telefon oder über WhatsApp jederzeit erreichbar. Kontaktieren Sie uns!

 


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