Verweigerte Akteneinsicht – VerfGH Baden-Württemberg vom 14.12.2020

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Über den Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 16.12.2020 - Az.: 2 BvR 1616/18 wurde bereits berichtet. Ein zur Thematik ähnliches Urteil erging fast zeitgleich durch den VerfGH Baden-Württemberg, am 14.12.2020 (Az: 1 VB 64/17).

Der VerfGH in Stuttgart argumentiert  bezüglich Messreihen und Lebensakten entsprechend wie bereits der VerfGH Koblenz. Das Amtsgericht hatte am 15. Februar 2017 in erster Instanz den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab. Begründet wurde dies damit, dass Übersendung der Unterlagen keine Rechtsgrundlage ersichtlich sei.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. September 2017 wurde vom Verfassungsgerichtshof nach ausführlicher Darstellung der obergerichtlichen Rechtsprechung gemäß § 59 Abs. 1 Satz 3 VerfGHG aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Anknüpfungspunkt bisheriger Entscheidungen war demzufolge die Aussage des Bundesgerichtshofs, es sei gerade Zweck der amtlichen Zulassung von Messgeräten und der Reduzierung ihrer Messergebnisse um einen (nie auszuschließende Messfehler kompensierenden) Toleranzwert, die „Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und Erörterung des Regelfalles freizustellen“, weshalb Fehlerquellen nur zu erörtern seien, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gebe (BGH, Beschluss vom 19.8.1993 – 4 StR 627/92 -, Juris Rn. 21).

Eine ausführliche Darstellung erübrigt sich auch in diesem Bericht, da bereits das Bundesverfassungsgericht positiv  zugunsten der Akteneinsicht entschieden hat.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Christian Steffgen ist seit 20 Jahren im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten spezialisiert. Er hat Verfahren wegen nicht gewährter Akteneinsicht mit einem Freispruch im Ergebnis geführt. Er kennt die Rechtsprechung durch ständige Verteidigung an vielen Bußgeldgerichten in Baden-Württemberg und Bayern persönlich.

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Foto(s): Christian Steffgen

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