Verweildauer von Leiharbeitnehmern beim Entleiher – neu im AÜG oder eine Hürde, über die man stolpern kann

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Es gibt keine zeitliche Befristung für die Überlassungsdauer von Leihpersonal. Jedoch enthält § 1 AÜG eine Formulierung, auf die sowohl der Personaldienstleister als auch die entleihende Firma aber auch Behörden, Anwälte, ja selbst die Arbeitnehmer achten müssen.

Im o.g. § 1 AÜG heißt es: „Die Überlassung von Arbeitnehmern erfolgt vorübergehend..."

Diese Formulierung soll einerseits verhindern, dass Stammpersonal durch die kostengünstigeren Leiharbeitnehmer ersetzt wird. Sie soll aber auch den Leiharbeitnehmer vor einem „hire and fire" seitens seines Arbeitgebers schützen.

So stellte auch das LAG Hessen im Beschluss vom 21.05.2013 (4 TaBV 298/12) fest:

Der Vertrag zwischen Leiharbeitnehmer und seinem Arbeitgeber muss deutlich länger sein, als die Verweildauer bei einem Entleiher.

Welche rechtlichen Konsequenzen kann es bei einer dauerhaften Arbeitnehmerüberlassung geben?

Das BAG hat zu diesem Thema am 10.07. 2013 (7ABR 91/11) ebenso wie das LAG Baden-Württemberg (22.11.2012 - 11Sa 84/12) entschieden. In dieser Rechtsprechung heißt es, dass es bei Nichtbeachtung einer verhältnismäßigen Überlassungsdauer möglicherweise zu einem Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher kommen kann.

Auch haben Betriebsräte ein Wort mitzureden. Im schlimmsten Fall kann der BR den Einsatz von Leiharbeitnehmern verbieten. Denn in § 99 Abs. 2 Nr.1 BetrVG heißt es:

„... Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

  1. die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder         gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung ... verstoßen würde."

Das bedeutet, der Entleiher würde gegen § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG verstoßen („... die Überlassung von Arbeitnehmern... erfolgt vorübergehend...")

Da bisher die Rechtslage dahingehend unklar war, ob es sich bei dieser Formulierung um ein Gesetz nach § 99 Abs.2 Nr. 1 Betr.VG handelt, hat das BAG nun entschieden, dass das so ist. Leider wird in dieser Rechtsprechung nicht deutlich, wie lange „vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung" sein darf.

Einen noch groteskeren Fall hatte das LAG Baden-Württemberg zu bearbeiten. Ein Leiharbeitnehmer hatte gegen seinen Entleiher Klage erhoben mit dem Ziel, ihn wegen „Dauerüberlassung" einzustellen Der Arbeitnehmer leitete sein Ansinnen aus § 10 Abs.1 Satz 1 AÜG ab. Dort wird gesagt:

„... Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen."

Unwirksam jedoch sind Verträge nur bei fehlender Erlaubnis nach § 1 AÜG. Die Erlaubnis des Verleihers zur Arbeitnehmerüberlassung lag zwar vor, dennoch gab das LAG Baden-Württemberg dem Arbeitnehmer Recht. Warum? Der Gesetzgeber möchte keine „Dauerüberlassung" und setzt diese auf eine Stufe mit der fehlenden Erlaubnis gem. § 1 AÜG so zumindest die Auslegung des LAG Baden-Württemberg.

Eine endgültige Entscheidung ist in diesem Fall noch nicht gefällt, da eine Partei in Revision gegangen ist. Es bleibt also spannend.


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