Verwendung von Sparguthaben der Kinder durch die Eltern

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Ausstattung des Kindes mit Einrichtungs- und Bekleidungsgegenständen haben die Kindeseltern aus eigenen Mitteln im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu bestreiten, Kindesvermögen darf hierzu nicht herangezogen werden.

Achtung: widerrechtliches Handeln der Eltern

Eltern handeln daher widerrechtlich, wenn sie Sparguthaben ihrer minderjährigen Kinder für Unterhaltszwecke verwenden. Gleiches gilt umso mehr für den Erwerb von beispielsweise Haushaltsgegenständen aus dem Sparguthaben der Kinder.

Zur Rückzahlung verpflichtet

Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen vom 28.05.2015, Aktenzeichen 5 UF 53/15, müssen Eltern die für Unterhaltszwecke verwendeten Gelder aus Sparguthaben ihrer minderjährigen Kinder gemäß § 1664 BGB an diese zurückzahlen.

Im vorliegenden Fall hatte eine Mutter von dem auf den Namen des minderjährigen Kindes lautenden Sparbuch das gesamte Guthaben abgehoben und verwendete es für Einrichtungsgegenstände für das Kind sowie Kinderbekleidung, Autokindersitz, Spielzeug und eine Waschmaschine. Die Ausstattung des Kindes mit Einrichtungs- und Bekleidungsgegenständen haben die Kindeseltern jedoch aus eigenen Mitteln im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu bestreiten, Kindesvermögen darf laut dieser Entscheidung hierzu nicht herangezogen werden. Gleiches gilt umso mehr für den Erwerb von beispielsweise Haushaltsgegenständen.

Inhaberschaft und insbesondere Besitzverhältnisse am Sparbuch maßgeblich

Allein die Tatsache, dass Sparbücher auf den Namen der Kinder angelegt werden, gebe regelmäßig keine eindeutige Auskunft über die Forderungsinhaberschaft. Entscheidend sei vielmehr, der erkennbare Wille des das Konto Errichtenden. Hierbei sei der Name des als Kontoinhabers benannten Dritten nur ein Indiz für den Parteiwillen. Darüber hinaus sei der Besitz des Sparbuchs von Bedeutung, da gemäß § 808 BGB der Besitzer des Sparbuchs die Verfügungsmöglichkeit über das Guthaben habe. Behält der Anleger nach Einzahlung des Geldes das Sparbuch in seinem Besitz, spräche dies dafür, dass er weiterhin Inhaber der Forderung bleiben möchte (BGH NJW 2005,980).

So lag der Fall hier gerade nicht.

Die Großeltern hatten das auf das Kind lautende Sparbuch nicht behalten, sondern es in den Verfügungsbereich des Kindes kommen lassen. Zudem handle es sich bei zweckgebundenen Einzahlungen wie „Geburts- und Taufgeld“ nicht um eigenes Geld des Einzahlers – hier des Vaters – oder der Kindeseltern, sondern dies spreche für die Annahme eines Vertrags zugunsten Dritter.

Die Kindesmutter war in vorliegendem Fall verpflichtet, die verwendeten Gelder an das Kind gemäß § 1664 BGB zurückzuzahlen.

Rechtsanwältin Marina Buron


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht Marina Buron

Beiträge zum Thema