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Verwertungsverbot von Zufallfunden im Besteuerungsverfahren

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Der Bundesfinanzhof hat mit einem Beschluss vom 24.04.2013, Aktenzeichen: VII B 202/12, entschieden, dass Zufallserkenntnisse, die bei einer gegen einen anderen Beschuldigten durchgeführten Telefonüberwachung gewonnen worden sind, in einem Besteuerungs­verfahren gegen den Betroffenen dann nicht verwendet werden dürfen, wenn die dem Betroffenen im Haftungsbescheid zur Last gelegte Straftat straf­prozess­rechtlich die Anordnung einer Telefonüberwachung nicht gerechtfertigt hätte.

Vorliegend hatte das Hauptzollamt den Kläger als Haftenden für Tabaksteuer in Anspruch genommen. Ihm wurde im Haftungsbescheid zur Last gelegt, den Verkauf von unverzollten und nicht versteuerten Zigaretten zwischen Dritten vermittelt zu haben. Der Verkäufer der Zigaretten war deshalb vom Amtsgericht wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt worden. Dem Kläger konnte im Strafverfahren eine Beteiligung allerdings nicht nachgewiesen werden. Trotzdem wurde dem Kläger vorgeworfen, dass er den Verkauf vermittelt habe. Das Hauptzollamt stützte sich dabei auf die Protokolle einer durchgeführten Telefonüberwachung. Allerdings durfte nach der damaligen Rechtslage eine Telefonüberwachung wegen des Verdachts der Begehung von Steuerstraftaten nicht angeordnet werden.

In erster Instanz wurde der Haftungsbescheid durch das Finanzgericht aufgehoben. Nach Ansicht der Richter seien die zufälligen Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung gegenüber dem Kläger nicht verwertbar.

Diese Rechtsauffassung wurde nun durch den Bundesfinanzhof bestätigt. Nach § 477 Abs. 2 StPO sei die Verwertung in einem anderen Strafverfahren gewonnener Erkenntnisse nur dann zulässig, wenn diese durch die betreffende Maßnahme auch unmittelbar zur Aufklärung der dem Beschuldigten bzw. Haftungsschuldner vorgeworfenen Straftat hätten gewonnen werden können. Zufallserkenntnisse aus einer Telefonüberwachung dürften jedoch zu Beweiszwecken nur verwertet werden, wenn sich die Erkenntnisse auf Katalogtaten im Sinne des § 100 a StPO bezögen. Selbst nach der inzwischen in Kraft getretenen Neufassung dieser Vorschrift gehört dazu die einfache Steuerhehlerei nicht.


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