Verwirkung des nachehelichen Unterhaltsanspruches

  • 1 Minuten Lesezeit

Grundsätzlich schreibt das Gesetz vor, dass mit der erstmaligen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bzw. dem Auskunftsanspruch zur Berechnung der Unterhaltszahlungen ab diesem Zeitpunkt auch rückwirkend Unterhalt verlangt werden kann. Da sämtliche Unterhaltsansprüche dem laufenden Lebensunterhalt dienen, stellt sich damit die Frage, ob ein unterhaltsberechtigter Ehegatte auch rückständigen Unterhalt verlangen kann, selbst wenn er diesen über längere Zeit nicht verfolgt hat. Aus dieser Besonderheit heraus hat die Rechtsprechung sehr häufig Fälle zu entscheiden, in denen der Unterhaltsanspruch zwar geltend gemacht wurde, jedoch dann über längere Zeit nicht weiterverfolgt wird.

Dem OLG Düsseldorf lag nunmehr ein Fall zur Entscheidung vor, in welchem der Unterhaltsanspruch sogar gerichtlich eingeklagt wurde. Im gerichtlichen Verfahren kam es jedoch zu einem nahezu dreijährigen Verfahrensstillstand.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bejahte in diesem Falle in seiner Entscheidung den Verwirkungstatbestand mit der Begründung, dass der Unterhaltsschuldner davon ausgehen konnte, dass der Unterhaltsgläubiger aufgrund seiner Untätigkeit im gerichtlichen Verfahren den Unterhaltsanspruch nicht weiterverfolgt (Beschluss des OLG Düsseldorf vom 13.06.2018, Az.: 8 UF 217/17).

Da in Unterhaltsprozessen eine sehr lange Verfahrensdauer möglich ist, sollte der Unterhaltsgläubiger daher regelmäßig geeignete Maßnahmen zur Verhinderung des Verwirkungseinwandes einleiten und damit sein Interesse an der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs dokumentieren.  


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Diana Wiemann-Große

Beiträge zum Thema