Verzicht auf Kindesunterhalt bei Abfindungszahlung?

  • 1 Minuten Lesezeit

Das OLG Brandenburg ging in seinem Beschluss vom 12.10.2021 – 13 UF 64/18 - der Frage nach, ob bei erfolgter Abfindungszahlung auf Kindesunterhalt verzichtet werden kann.


1. Gesetzliche Regelung

Gemäß § 1614 I BGB kann für die Zukunft nicht auf Unterhalt verzichtet werden.


2. Entscheidung des OLG Brandenburg

Das OLG Brandenburg kam in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass aufgrund des § 1614 BGB ein erklärter Verzicht auf zukünftigen Kindesunterhalt unwirksam ist,        § 134 BGB, selbst dann, wenn der zukünftige Kindesunterhalt mittels einer Abfindungszahlung in einer Summe gezahlt wurde.

Die Beschwerdeinstanz bestätigte die vorangegangene Entscheidung des AG Zossen, wonach die Unterhaltsverpflichtung des unterhaltspflichtigen Elternteils durch Zahlung eines Abfindungsvertrages nicht erloschen sei, weil eben nach §§ 1614 I, 134 BGB ein Verzicht auf zukünftigen Kindesunterhalt unwirksam ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Abfindungszahlung den zukünftigen Kindesunterhalt kompensiert.

In seiner Entscheidung vom 12.10.2021 wies das OLG Brandenburg darauf hin, dass eine zwischen den Kindseltern getroffene Abfindungsvereinbarung eine Freistellung des unterhaltspflichtigen Vaters von Ansprüchen auf Zahlung von Kindesunterhalt der Tochter durch die Mutter darstellen könne. An eine derartige Vereinbarung der Kindseltern ist das Kind jedoch nicht gebunden und deshalb sind solche Freistellungsvereinbarungen auch zulässig. Denn von dieser Freistellungsvereinbarungen, die ausschließlich zwischen den Eltern geschlossen wurde, bleibt der eigene Unterhaltsanspruch des Kindes unberührt, mit der Folge, dass das Kind seinen Unterhaltsanspruch weiterhin gegen den Unterhaltspflichtigen geltend machen kann.


3. Vorsicht bei Freistellungsvereinbarungen

Vorsicht ist bei einer derartigen Freistellungsvereinbarung auch deshalb geboten, da sichergestellt sein muss, dass der Elternteil, der den anderen Elternteil von Unterhaltszahlungen für das Kind freistellt, über ausreichend eigene finanzielle Mittel verfügen muss, um den Unterhalt für das Kind sicherzustellen. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre die Freistellungsvereinbarung unwirksam.

Zu einer Unwirksamkeit der Freistellungsvereinbarung würde es auch kommen, sollte die Freistellungsvereinbarungen mit einer Zustimmung betreffend die Handhabung des Sorgerechts oder des Umgangs gekoppelt werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Cordula Alberth

Beiträge zum Thema