VG Hannover: Unzulässiges Productplacement im Dschungelcamp

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Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover war der Meinung, dass in der Sendung „Ich bin ein Star – holt mich hier raus!“ des Privatsenders RTL aus dem Jahr 2014 im Dschungelcamp das Produkt „Leibniz Pick Up“ zu stark in den Vordergrund gerückt worden sei. Dies sei als Productplacement wettbewerbswidrig und zu unterlassen. In einer eineinhalb Minuten dauernden Sequenz sei das Produkt als Preis für eine erfolgreich absolvierte „Prüfung“ überlassen, die Packung sei sichtbar in die Höhe gehalten worden, die Akteure hätten mit Jubel reagiert und im Einzelnen sei gezeigt worden, wie die Teilnehmer am Dschungelcamp das Produkt begeistert verzehrten. Auch in weiteren Äußerungen einzelner Teilnehmer sei auf das Produkt positiv Bezug genommen worden. Grundsätzlich ist die Einbindung von Waren und Dienstleistungen zu Werbezwecken zulässig, jedoch verbietet § 7 Abs. 7 S. 2 Nr. 3 RStV die zu starke Herausstellung des Produkts.

Nach Auffassung der Richter lag eine unzulässige Werbung vor. Die Werbung, also das Productplacement, müsse von der übrigen Sendung getrennt sein und als Werbung erkennbar bleiben. Wenn der Werbezweck das Sendungsgeschehen dominiere und der natürliche Handlungsablauf dahinter zurücktrete, sei dies eine zu starke Hervorhebung.

VG Hannover, Urteil vom 18.2.2016 – Az. 7 A 13293/15

Rechtstipp

Das Urteil zeigt im Einklang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.7.2014 – Az. 6 C 31.13) die Grenzen der liberalen Werbe- und damit auch Finanzierungsmöglichkeit von Fernseh- und Spielfilmen durch Produktplatzierungen auf. Ein Herausstellen eines Produkts ist danach grundsätzlich erlaubt, jedoch sollten die Produzenten diesen Werbeeffekt nicht durch zusätzlich verbale Lobpreisungen des Produkts verstärken.


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