VGH Baden-Württemberg: Keine Kraftfahreignung bei THC-Konzentration von mehr als 1,0 ng/ml im Blut

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In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren geht der VGH Baden-Württemberg weiter davon aus, dass bei einem Betroffenen, der gelegentlich Cannabis konsumiert, die Kraftfahreignung bereits dann fehlt, wenn eine Fahrt mit einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum belegt ist.

Er bestätigt damit seine Rechtsprechung aus den dem Senatsbeschluss vom 22.07.2016 (VBlBW 2016, 518) und widerspricht dem BayVGH, Beschluss vom 29.08.2016 (VRS 130, 333, Rn.4).

Zwar verlange die Regelung in § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV, dass die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen wurden. Das Hauptargument, das vom BayVGH für die von ihm geforderte Überprüfung der herrschenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu der Vorschrift in Nummer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV angeführt werde, nämlich dass für § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV keinerlei Anwendungsbereich bliebe, wenn bereits der erstmalige Verstoß gegen das Trennungsgebot bei gelegentlichem Cannabiskonsum zur sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis führe, überzeuge den Senat jedoch nicht, da auch unter dieser Prämisse § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV Anwendungsfälle hat. Gegen einen etwaigen der herrschenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu der Vorschrift in Nummer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV entgegen gesetzten Willen des Verordnungsgebers spreche im Übrigen zumindest tendenziell, dass der Verordnungsgeber nicht eine der in letzter Zeit erfolgten Änderungen der FeV zum Anlass genommen hat, insoweit korrigierend oder klarstellend tätig zu werden.

(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 07. März 2017 – 10 S 328/17 –, Rn. 4, juris)


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