VI ZR 739/20; BGH entscheidet zur Verjährung im Abgasskandal / Sonderfall betroffen!

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BGH kündigt Verhandlung zur Verjährung im Abgasskandal an

Der Bundesgerichtshof hat angekündigt, am 14.12.2020 zum Verjährungsbeginn im Dieselskandal rund um den bekannten Motor EA 189 zu verhandeln.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Verhandlungstermin am 14. Dezember 2020, 12.30 Uhr in Sachen VI ZR 739/20 (VW-Verfahren: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist) 

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem weiteren VW-Verfahren Verhandlungstermin bestimmt. Das Verfahren hat die Frage zum Gegenstand, ob die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche eines Fahrzeugkäufers gegen die VW AG bereits mit Schluss des Jahres 2015 begann."

Kurz vor Jahresende sind daher grundsätzliche Ausführungen des BGH zum Verjährungsbeginn zu erwarten, die dann allerdings gegebenenfalls für eine Klage noch 2020 nicht mehr abgewartet werden können. Denn häufig erfolgt die Entscheidung und deren Veröffentlichung erst erst einige Tage oder Wochen später.


BGH behandelt Sonderfall

Allerdings ist zu beachten, dass die Entscheidung des BGH einen absoluten Sonderfall zum Gegenstand haben wird, da der dortige Kläger (über die Hintergründe kann nur gemutmaßt werden), den gesamten Vortrag von Volkswagen zur Verjährung und seiner konkreten Kenntnis der Betroffenheit seines Fahrzeugs schon 2015 nicht bestritten hat, so im Urteil des OLG Stuttgart:

"... Die Beklagte führte mit Schriftsatz vom 26. August 2019 auf Seiten 5 bis 26 erneut umfangreich zur Verjährung der behaupteten Ansprüche des Klägers aus. Der Kläger hat dieses Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 3. September 2019 nicht bestritten und insoweit auch kein Schriftsatzrecht beantragt.

.... Der Kläger hat aber auch in der Berufungsinstanz das tatsächliche Vorbringen der Beklagten bezüglich der tatbestandlichen Voraussetzungen der erhobenen Verjährungseinrede nicht bestritten."

Deshalb ist vorliegend unstreitig, dass der Kläger im Jahr 2015 nicht nur Kenntnis von dem sog. Diesel- oder Abgasskandal allgemein hatte, sondern auch von der konkreten Betroffenheit seines Dieselfahrzeugs."

In vielen Fällen fehlt es aber schon an einer solchen Kenntnis. Viele Geschädigte haben erst mit der Aufforderung zum Softwareupdate 2017 von einer konkreten Betroffenheit erfahren. Dies muss im Prozess natürlich auch vorgetragen werden.


beschränkte Ausssagekraft des Falls

Daher wird man aus einem Urteil des BGH - selbst wenn dies zu Lasten des Geschädigten im dortigen Fall ausgeht, keine  zwingenden Schlüsse für andere Verfahren ziehen können. 

Vielmehr hatten zuletzt die Landgerichte in Krefeld, Oldenburg, Bamberg, Ravensburg und Ellwangen entschieden, dass eine Verjährung nicht vor dem Ende des Jahres 2020 eintritt. In diese Richtung hatten sich zuvor bereits die Landgerichte in Frankfurt, Duisburg und Trier geäußert.

Geschädigte, die bislang keine Ansprüche geltend gemacht habe, sollten daher schnell handeln, um mindestens noch in diesem Jahr nun Klage einzureichen.


Anspruch nach § 852 BGB nicht verjährt

Weiter können sich Geschädigte auf § 852 BGB beziehen, dass Volkswagen jedenfalls das, was durch den Betrug erlangt wurde, noch binnen 10 Jahren herauszugeben ist, dazu auch Augenhofer, VuR 2019, 83 und aktuell AG Marburg.

Schon deshalb ist der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (ggf. gekürzt um eine Händlermarge) unverändert zu erstatten,


Ansprüche daher prüfen

Sollten Sie daher ebenfalls ein Dieselfahrzeug mit dem Motor EA 189 besitzen, sollten Sie Ihre Ansprüche prüfen.

RA Koch, Mitglied der IG Dieselskandal, bietet mit der Erfahrung zahlreicher gerichtlicher Verfahren im Dieselskandal Geschädigten dazu eine kostenfreie Ersteinschätzung an. Sprechen Sie uns an!

Sebastian Koch

Rechtsanwalt


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