Möglichkeiten kostenfreier Opfervertretung - LG-Bezirk Augsburg

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Für das Opfer von Straftaten ist oft von entscheidender Bedeutung für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, ob sie die Kosten für das anwaltliche Tätigwerden tragen müssen. Nachstehend sind - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - einige Möglichkeiten der Kostenübernahme dargestellt.

1. Gemäß § 68b StPO können sich Zeugen während des gesamten Strafverfahrens eines anwaltlichen Beistands bedienen. Die Hauptanwendungsfälle sind richterliche und staatsanwaltliche Vernehmungen; für polizeiliche Vernehmungen ist keine Beiordnung vorgesehen.

Die Beiordnung ist nur auf die Dauer der Vernehmung beschränkt und setzt sich nicht in der Hauptverhandlung fort. Sie steht im Ermessen des Richters. Voraussetzung ist gemäß § 68b Abs. 2 S. 1 StPO, dass der Zeuge seine Befugnisse bei der Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann, wie zum Beispiel minderjährige oder traumatisierte Zeugen. Weitere Voraussetzung ist gemäß § 68b Abs. 2 S. 1 StPO, dass den schutzwürdigen Interessen des Zeugen nicht auf andere Weise entsprochen werden kann. So kann bei der Vernehmung auf Bild-Ton-Träger, bei Entfernung des Angeklagten oder Ausschluss der Öffentlichkeit eine Beiordnung unterbleiben.

2. Dem Opfer, welches zur Nebenklage berechtigt ist, ist gemäß § 397a Abs. 1 StPO auf seinen Antrag bei bestimmten Delikten ein Rechtsanwalt zu bestellen. Neben bestimmten Sexualstraftaten und vorsätzlichen Tötungsdelikten ist dies bei Freiheitsberaubungsdelikten und Raubdelikten minderjähriger Opfer oder Opfern, die ihre Interessen nicht selbstwahrnehmen können, der Fall.

Soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, besteht gemäß § 397a Abs. 2 StPO die Möglichkeit, auf Antrag dem Opfer einen Rechtsanwalt durch Prozesskostenhilfe zu gewähren.

3. Opfer haben auch die Möglichkeit, über die Opferschutzorganisation „Weisser Ring" anwaltlichen Beistand zu erhalten. Neben dem anwaltlichen Erstberatungsgespräch kann das gesamte Tätigwerden durch den Weissen Ring übernommen werden. Voraussetzung ist, dass das Opfer nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfügt, sich einen Anwalt zu leisten.

Der Verfasser ist seit über 10 Jahren Jahren als Opferanwalt, unter anderem für den Weissen Ring tätig. Er hat 2006 einen Fachanwaltskurs für Strafrecht erfolgreich absolviert.


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