Virtuelle BR-Sitzungen bis 31.12.2020 möglich

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Am Freitag (15.05.2020) wurde nun durch den Bundesrat das sogenannte Arbeit von Morgen Gesetz beschlossen. Teil dieses Gesetzes ist eine neue Vorschrift im Betriebsverfassungsgesetz, nach dem - befristet - virtuelle Betriebsratssitzungen möglich sein sollen. Der neue § 129 BetrVG lautet im Entwurf:

„Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie

(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. § 34 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen. Gleiches gilt für die von den in Satz 1 genannten Gremien gebildeten Ausschüsse.

(2) Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

(3) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.“

Die Fassung konnte noch nicht verifiziert werden, da eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bislang aussteht.

Die Regelung soll jedenfalls automatisch zum 01.01.2021 aufgehoben werden, damit sind Betriebsratsbeschlüsse, die bis Ende dieses Jahres in virtuellen BR-Sitzungen beschlossen werden, wirksam.


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