Virus Sportartikel GmbH lässt durch Reed Smith LLP Verletzungen der Marke "Virus" abmahnen.

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Die Virus Sportartikel GmbH, bekannt als deutsche Snowboard-Marke, läßt die Münchner Kanzlei Reed Smith LLP Markenrechtsverletzungen an der eingetragenen Marke „Virus" abmahnen. Uns liegt eine Abmahnung an einen Händler für Inline-Skates vor. Betroffen sind also offenbar in erster Linie Händler, die Inline-Skates bzw. Rollschuhe mit einer Produktbezeichnungen „Virus" anbieten. Ob auch Privatpersonen, die solche Inline-Skates im Internet zum Verkauf anbieten, von Virus Sportartikel GmbH abgemahnt werden, konnten wir noch nicht bestätigen.

Markenschutz? Snowboards sind keine Inline-Skates

Interessant: Die Virus Sportartikel GmbH ist bisher „nur" für Snowboards und Zubehör sowie vergleichbare Artikel bekannt. Inline-Skates von Virus Sportartikel GmbH konnten wir nicht finden. Dennoch darf Virus Sportartikel GmbH Markenrechtsverletzungen auch für Inline-Skates verfolgen. Denn Hintergrund der uns vorliegenden Abmahnung ist eine erst im Juli 2011 von der Virus Sportartikel GmbH europaweit angemeldete Wort-Marke namens „Virus". Diese wurde von Reed Smith LLP für die Virus Sportartikel GmbH unter anderem für die Warenklasse 28 und hier insbesondere für „Rollschuhe und Inline-Skates" angemeldet und vom Harmonisierungsamt für den gemeinsamen Binnenmarkt HABM (= "Europäisches Markenamt": oami.europa.eu/ows/rw/pages/index.de.do) in Alicante am 15.03.2012 in das europäische Markenregister eingetragen. Auch wenn die Virus Sportartikel GmbH derzeit noch keine Inline-Skates vertreibt oder herstellen lässt, sind sie noch in der Benutzungs-Schonfrist des § 26 Abs. 5 Markengesetz. Demnach muss eine eingetragene Marke nicht sofort für die geschützten Waren und/oder Dienstleistungen benutzt werden, um geschützt zu bleiben. Es reicht aus, wenn innerhalb von 5 Jahren ab Eintragung im Markenregister die Benutzung aufgenommen wird. Die Virus Sportartikel GmbH hätte also noch Zeit, eine Inline-Skates-Produktlinie auf den Markt zu bringen.

Ware vom Hersteller, Abmahnung vom Markeninhaber

Problematisch an der uns vorliegenden Abmahnung ist, dass der abgemahnte Händler nicht etwa Piraterieware herstellen ließ oder importierte, sondern sich auf seinen Zulieferer, ebenfalls eine deutsche GmbH, verließ. Diese deutsche GmbH verfügte anscheinend zeitweilig tatsächlich über eine Lizenz für die Herstellung und den Vertrieb von Inline-Skates mit der Bezeichnung „Virus" von der Virus Sportartikel GmbH. Diese Lizenz ist aber offenbar mittlerweile ausgelaufen. So wurden die entsprechenden Produktbezeichnungen vor einiger Zeit von „Virus" zu „Vi" geändert. Vermutlich wurden dieses Lizenzproblem und die deshalb erforderlichen Änderungen nicht rechtzeitig an alle Abnehmer weitergemeldet.

Schadensersatz bei Markenrechtsverletzungen

So hatte unser Mandant, bevor er seine Internetseite umstellen konnte, bereits eine Abmahnung der Münchner Rechtsanwälte Reed Smith LLP für Virus Sportartikel GmbH im Briefkasten. Gefordert werden das Unterzeichnen einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie Auskünfte und Rechnungslegung über die betroffenen Produktverkäufe, außerdem die Zahlung von Anwaltskosten. Der schließlich noch zu fordernde Schadensersatz wird vermutlich erst nach Erhalt der Auskünfte und Rechnungslegung berechnet und geltend gemacht.

Überprüfung von Vertragsstrafen

In der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wird grundsätzlich eine Vertragsstrafe festgelegt, die bei erneuten Zuwiderhandlung gezahlt werden muss. In dem uns vorliegenden Entwurf einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der Virus Sportartikel GmbH liegt diese bei 5.100 Euro. Wir raten Ihnen grundsätzlich, solche vom Abmahner vorgefertigten Erklärungen nicht zu unterschreiben, sondern diese durch einen spezialisierten Fachanwalt prüfen und gegebenenfalls speziell für Sie modifizieren zu lassen. Ruinieren Sie sich nicht durch eine eilige Unterschrift in Panik!

Sie haben eine Abmahnung erhalten?

Sollten Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, dann beraten wir Sie gerne. Wir stehen Ihnen während unseren Öffnungszeiten jederzeit zu einer kostenlosen Kurzberatung unter 040/41167625 zur Verfügung. Dafür benötigen wir die vollständige Abmahnung inkl. alle Anlagen, gerne auch per Fax (040/41167626) oder Email / pdf ( info (at) ipcl-rieck.de ) und Ihre vollständigen Kontaktdaten. Gerne informieren wir Sie vorab über die Kosten unserer Dienstleistung für Sie. Rufen Sie uns an.

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