VOB gilt auch für Gerüstvertrag

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Der BGH hat am 11.04.2013 (VII ZR 201/12) entschieden, dass die Geltung der VOB/B auch wirksam bei einem Gerüstbauvertrag vereinbart werden kann.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer war die Vorhaltung eines Baugerüstes für einen genau definierten Zeitraum vereinbart. Die Baumaßnahme verlängerte sich und der Auftraggeber verlangte vom Auftragnehmer, dass das Gerüst stehen bleibt. Er war der Auffassung, es läge eine Mengenmehrung nach § 2 Abs. 3 VOB/B vor. Der Auftragnehmer hingegen war der Auffassung, da auf dem Gerüstbauvertrag Mietrecht anzuwenden ist, habe der Auftraggeber kein einseitiges Anordnungsrecht wie bei einem VOB/B-Vertrag.

Der BGH ist zwar auch der Auffassung, dass ein Mietvertrag vorliegt, allerdings ist auf diesen die VOB/B anzuwenden, wenn dies die Parteien vereinbart haben.

Das hatte zur Folge, dass dem Auftraggeber Schadensersatz zustand, da er ein neues Gerüst aufbauen ließ und damit Mehrkosten entstanden sind.

Dieses Urteil lässt sich auch auf andere Verträge übertragen, etwa Kaufverträge (über Material und anderes).


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