Volksverhetzung – Angriff auf Frauen als Teile der Bevölkerung?

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Das OLG Köln entschied, dass die pauschale Verunglimpfung von Frauen Volksverhetzung ist. OLG Köln Urt. V. 9.6.2020 – 1 RVs 77/20.

Ein Mann hatte auf seiner Homepage Frauen unter anderem Frauen als „Menschen zweiter Klasse“, „minderwertige Menschen“ und „den Tieren näherstehend“ bezeichnet. Das Amtsgericht Bonn verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe. Vom Vorwurf der Volksverhetzung hob das Landgericht Bonn das Urteil auf, da § 130 StGB nur Teile dieser Bevölkerung schützen, die durch ihre politische oder weltanschauliche Überzeugung, ihre sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, ihren Beruf oder ihre soziale Funktion erfasst sind und Frauen gerade nicht vom Tatbestand des § 130 StGB erfasst sind. Das OLG Köln hob den Freispruch auf.

Das OLG Köln argumentierte damit, dass § 130 StGB auch Frauen zu den geschützten Teilen der Bevölkerung zählen würden. Aus der Vorschrift ergebe sich gerade nicht, dass sie nur dem Minderheitenschutz diene. Es kann nicht vom Zufall abhängen wie die Mehrheitsbildung stattfindet. Weiterhin lässt das OLG Köln daran erinnern, dass die historische Entwicklung des Tatbestandes zeige, dass er sich immer weiter zu einem umfassenden „Anti-Diskriminierungstatbestand“ entwickelt habe. vgl. OLG Jena Urt. v. 27.9.2016 – 1 OLG 171 Ss 45/16.

Das OLG hat die Sache zur erneuerten Verhandlung und Entscheidung an die andere Kammer des LG Bonn zurückgewiesen.

Frauen mit 50,75 % Bevölkerungsmehrheit

Es fragt sich nun wie sich die Kammer entscheiden wird. Die Bevölkerungsstatistik von Deutschland zeigt, dass mehr Frauen von 1990 bis 2019 in Deutschland leben.* Im Jahr 2019 lebten ungefähr 42,13 Millionen Frauen und nur 41,04 Millionen Männer in Deutschland. Damit gehören Frauen mit 50,75 % gerade nicht zur Minderheit.

Bild der Frau in der Öffentlichkeit

Wenn man Frauen den Minderheitenschutz nach § 130 StGB zusprechen würde, könnte sich genau der falsche Ansatz sein. Die Gesellschaft würde Frauen „wieder“ mehr als ein quantitativ unterlegendes Geschlecht oder sogar als minderwertig ansehen.  Die Darstellung von schwachen Individuen schädigt das Bild von der gleichberechtigten, starken Frau unserer heutigen Gesellschaft. Dies führt gerade in der heutigen Zeit zu einem falschen Ansatz.

Zumal sich dann auch zb. Rothaarige oder blonde Menschen auch als Teile dieser Bevölkerung vom Schutzbereich des § 130 StGB zählen könnten.

Die hohen Mindeststrafen des Volksverhetzungstatbestand dürfen mithin auch nicht unbeachtlich bleiben.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Kammer entscheiden wird.


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