Veröffentlicht von:

Volle Rente wegen Erwerbsminderung bei fehlender Wegefähigkeit

  • 2 Minuten Lesezeit

Wegeunfähigkeit – fehlende Wegefähigkeit

Das Landessozialgericht hat einem Mann eine volle Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund der fehlenden Wegefähigkeit zugesprochen. Aufgrund einer starken Sehstörung mit ausgeprägtem Gesichtsfeldausfall konnte er weder selbst Auto fahren, noch gefahrlos öffentliche Verkehrsmittel nutzen oder mittlere Strecken zu Fuß zurücklegen. Damit könne er eine Arbeitsstelle nicht mehr zumutbar erreichen.

Deutsche Rentenversicherung war der Ansicht, der Mann könne noch eingeschränkt beruflich tätig sein

Die Deutsche Rentenversicherung lehnte den Antrag zunächst ab, da der Versicherte, wenn auch unter gewissen Einschränkungen, noch beruflich tätig sein könne. So könne er etwa noch als Poststellenmitarbeiter arbeiten.

Zur Erwerbsfähigkeit gehört auch Wegefähigkeit

Das Landessozialgericht stellte klar, zur Erwerbsfähigkeit gehöre auch die Fähigkeit, eine Arbeitsstelle aufzusuchen, die sogenannte Wegefähigkeit.

Langjährige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Voraussetzungen der Wegefähigkeit

Bereits das Bundessozialgericht stellte vor Jahren die Kriterien für eine Wegefähigkeit klar. Wenn der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, ohne besondere Gefahr für sich oder andere täglich viermal Wegstrecken von 500 Metern mit einem zumutbaren Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen, oder ein eigenes Kfz zu steuern, so liegt die Wegefähigkeit nicht mehr vor.

Rente wegen voller Erwerbminderung aus unterschiedlichen Gründen möglich

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ist von der Deutschen Rentenversicherung zu zahlen, wenn entweder die Erwerbsfähigkeit nicht mehr wenigstens drei Stunden täglich beträgt oder eben die Fähigkeit nicht mehr gegeben ist, eine Arbeitsstelle zu erreichen. Wer noch im Nahbereich ein Fahrzeug selbst führen kann und noch mindestens drei Stunden erwerbstätig sein kann, erhält keine volle Erwerbsminderungsrente. Wer zwar kein Fahrzeug mehr selbst führen kann, jedoch noch viermal täglich Wegstrecken von 500 Metern jeweils in einem Zeitaufwand von bis zu 20 Minuten zurücklegen kann und zweimal öffentliche Verkehrsmittel täglich benutzen kann, erhält ebenfalls keine Rente. Ist entweder der Fußweg oder die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr gesundheitlich möglich und kein eigenes Führen eines Pkw mehr möglich, dann ist ebenfalls die Arbeitsstelle nicht mehr zu erreichen und somit die Wegeunfähigkeit gegeben. In allen Fällen müssen zugleich die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen sein.

Urteil Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 22.03.2016 zum Aktenzeichen L 13 R 2903/14


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Gerd Klier

Beiträge zum Thema