Voller Urlaubsanspruch bei nur kurzfristiger Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

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Liegt zwischen der Beendigung und der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber nur ein kurzer Zeitraum und steht die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereits vor einer zunächst eingetretenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fest, so behält der Arbeitnehmer seinen vollen Urlaubsanspruch.

Wenn das Arbeitsverhältnis in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet und der Arbeitnehmer länger als sechs Monate beschäftigt war, steht dem Arbeitnehmer der volle Jahresurlaub zu.

In dem von dem Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war das Arbeitsverhältnis für einen Tag unterbrochen, da dies zunächst zum 30.06. gekündigt war und zum 02.07. ein neuer Arbeitsvertrag mit Beginn des Arbeitsverhältnisses zum 02.07. geschlossen wurde.

Mit der Feststellung, dass nicht jede kurzfristige Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses zur Unterbrechung der Wartezeit nach dem Bundesurlaubsgesetz und damit zum Verlust des vollen Urlaubsanspruches führt, ist das Bundesarbeitsgericht von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen.

Nicht festgelegt hat das Bundesarbeitsgericht, was unter einer kurzen Unterbrechung zu verstehen ist. Insofern hat das Bundesarbeitsgericht lediglich darauf hingewiesen, dass der aufgestellte Grundsatz nur dann gilt, wenn die tatsächliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses von verhältnismäßig kurzer Dauer war und ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den aufeinander folgenden Arbeitsverhältnissen besteht.

(BAG, Urteil vom 20.10.2015, Aktenzeichen 9 AZR 224/14)


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