Vor- und Nachteile einer Testamentsvollstreckung

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Eine Testamentsvollstreckung hat zunächst die positive Folge, dass der Wille des Erblassers bestmöglich zur Geltung kommt. Der Erblasser sichert sich die Aufteilung und Verwaltung des Nachlasses ganz nach seinen Wünschen. Mit einer wunschgemäßen Aufteilung der Nachlassgegenstände durch eine neutrale Person wird regelmäßig der oftmals anzutreffende Erbenstreit verhindert. Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers dient also zuvorderst der Wahrung des Familienfriedens.

Trotzdem wird ein Testamentsvollstrecker von den Erben nicht gerne gesehen. Er gilt als Feind, ja sogar als Eindringling in die trauernde Familiengemeinschaft. Es fehlt das Vertrauen daran, die Verfügungsgewalt über den Nachlass einem Unbekannten zu überlassen. Dies liegt vor allem daran, dass die Erben gem. § 2211 I BGB die komplette Verfügungsgewalt über den Nachlass verlieren. Besonders im Falle der Dauervollstreckung gem. § 2209 BGB kann dieser Zustand über 30 Jahre (§ 2210 S. 1 BGB), in einigen Fällen sogar bis zum Tod des Testamentsvollstreckers (§ 2210 S. 2 BGB) andauern. Ein für die Erben unbefriedigender Zustand. Hier ist es an dem Testamentsvollstrecker – z. B. durch größtmögliche Transparenz und Einfühlungsvermögen – ein Vertrauensverhältnis zu den Erben aufzubauen.

Mit der Ernennung eines berufsmäßigen Testamentsvollstreckers geht aber auch eine immense Rechtsklarheit und Expertise einher. Berufsmäßige Testamentsvollstrecker sind idealerweise Fachanwälte für Erbrecht und können somit eine hohe fachliche Expertise aufweisen und einen reibungslosen und rechtssicheren Ablauf der Nachlassverteilung sicherstellen. Ein solches Fachwissen fehlt oftmals bei den Erben. Befürchtet der Erblasser, dass seine Erben mit dem komplexen Nachlass überfordert sein könnten, kann eine Testamentsvollstreckung die optimale Lösung sein. Der Testamentsvollstrecker kann als erfahrener Experte den Nachlass verwalten und abwickeln und die Erben profitieren finanziell vom Nachlass.

Mit der Bestellung eines professionellen Testamentsvollstreckers entstehen allerdings auch Gebühren. Gem. § 2221 BGB hat grundsätzlich jeder Testamentsvollstrecker einen Anspruch auf eine „angemessene Vergütung“. Was dies genau bedeutet, ist gesetzlich nicht weiter definiert. Der Erblasser hat die Möglichkeit, eine Vergütung individuell mit dem designierten Testamentsvollstrecker zu vereinbaren und im Testament niederzulegen, oder aber die Vergütung offen zu lassen. Dann wird die angemessene Vergütung anhand der Umstände im Einzelfall ermittelt. Die Vergütung wird aus dem Nachlass gezahlt.

Im Fazit ist das Amt des Testamentsvollstreckers durchaus als ein empfehlenswertes Institut im Erbrecht einzuordnen. Zur Wahrung des Familienfriedens und vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtsklarheit sollte ein jeder Erblasser sich zumindest mit diesem Thema auseinandersetzen.

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RUGE FEHSENFELD Partnerschaft mbB Rechtsanwälte Steuerberater

Bastian Ruge LL.M.

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