Vorabausschüttungen und Gewinnvorschüsse in der GmbH

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Der Anspruch eines GmbH-Gesellschafters auf Auszahlung seines Gewinnanteils entsteht üblicherweise nach der Feststellung des Jahresabschlusses und einem Beschluss zur Gewinnverwendung in der ordentlichen Gesellschafterversammlung. Jedoch kann aus wirtschaftlichen Gründen, wie der Erhaltung der Liquidität oder für Sonderinvestitionen, eine vorzeitige Gewinnausschüttung in Form von Zwischendividenden erwünscht sein. Diese Praxis ist zwar gesetzlich nicht explizit geregelt, wird aber allgemein anerkannt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Zahlungen ausschließlich für das laufende Geschäftsjahr vorgenommen werden, durch einen Gesellschafterbeschluss genehmigt sind, der die im Gesellschaftsvertrag festgelegte Mehrheit erreicht, und dass eine begründete Erwartung eines ausreichenden Jahresüberschusses vorliegt. Zudem muss die Geschäftsführung eine Liquiditätsprognose erstellen, um die Kapitalerhaltung gemäß § 30 Abs. 1 GmbHG zu gewährleisten. Unzulässige Vorschüsse müssen von den Gesellschaftern zurückerstattet werden.

1. Wirtschaftliche Bedeutung

Im Regelfall entsteht der Anspruch eines GmbH-Gesellschafters auf Auszahlung seines Gewinnanteils mit Feststellung des Jahresabschlusses und Beschluss über die Gewinnverwendung durch die jährlich stattfindende ordentliche Gesellschafterversammlung.

Es kann jedoch wirtschaftlich erwünscht sein, dass Gewinne vor der ordentlichen Gesellschafterversammlung einmalig, quartalsweise oder monatlich ausgeschüttet werden, insbesondere zur Erhaltung der Liquidität oder für Sonderinvestitionen der Gesellschafter.

Die Zahlung einer solchen Zwischendividende ist gesetzlich nicht geregelt, sie wird jedoch allgemein anerkannt. Die Möglichkeit der Zahlung einer Vorabdividende muss nicht ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag geregelt sein. Erforderlich ist jedoch, dass die nachstehenden Voraussetzungen eingehalten werden. 

2. Rechtliche Voraussetzungen

Gewinnvorschüsse können nur unter Beachtung der folgenden Voraussetzungen ausgeschüttet werden:


  1. Gewinnvorschüsse sind nur zulässig in Bezug auf das laufende Geschäftsjahr und nicht hinsichtlich künftiger Geschäftsjahre.
  2. Soweit der Gesellschaftsvertrag keine besondere Regelung enthält, müssen die Gesellschafter über die Vorabausschüttung einen Gesellschafterbeschluss fassen. Der Beschluss muss die gesellschaftsvertraglich erforderliche Mehrheit erreichen (häufig: einfache Mehrheit). Abhängig von den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags kann dieser Beschluss im Regelfall ohne Abhaltung einer förmlichen Gesellschafterversammlung schriftlich im Umlaufverfahren oder in einer sonstigen zulässigen Form gefasst werden. Der Beschluss muss nicht notariell beglaubigt oder beurkundet werden.
  3. Der Gesellschaftsvertrag kann (muss aber nicht) eine zulässige Höchstgrenze für Vorabausschüttungen festlegen, z.B. X% des zu erwartenden Jahresüberschusses.
  4. Zentrale Bedingung ist die begründete Erwartung eines zur Deckung der Gewinnvorschüsse ausreichenden Jahresüberschusses, wobei der prognostizierte Jahresüberschuss nach ordentlichen kaufmännischen Grundsätzen hinreichend wahrscheinlich sein muss. Ergänzend können auflösbare freie Rücklagen mit berücksichtigt werden. Die Aufstellung eines Zwischenabschlusses ist rechtlich nicht zwingend erforderlich, jedoch zur Absicherung gerade aus Sicht der Geschäftsführung empfehlenswert, da diese die Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen veranlasst.
  5. Wie bei jeder Gewinnausschüttung muss auch bei Vorabausschüttungen der Grundsatz der Kapitalerhaltung gem. § 30 Abs. 1 GmbHG eingehalten werden. Nach diesem dürfen Ausschüttungen nicht aus dem zur Deckung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen geleistet werden.
  6. Schließlich muss die Geschäftsführung vor der Auszahlung eine Liquiditätsprognose vornehmen und sicherstellen, dass die GmbH weiterhin über ausreichend liquide Mittel verfügt. Andernfalls können sich die Geschäftsführer haftbar machen.

3. Rechtsfolge bei unzulässigem Vorschuss

Sofern die gezahlten Gewinnvorschüsse nicht durch den später festgestellten Jahresüberschuss ggf. unter Berücksichtigung von aufgelösten freien Rücklagen gedeckt sind, müssen die Gesellschafter diese an die GmbH zurückzahlen.

Mehr Informationen finden Sie bitte auf unserer Website: https://freudenberg-law.com/


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Mit besten Grüßen, RA Dr. Rainer Freudenberg, LL.M.

Foto(s): Freudenberg Law


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