Voraussichtlich verbotenes Geschäftsmodel für den Ankauf von Lebensversicherungen von BaFin gestoppt

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Die Firma hatte über das Internet angeboten Lebensversicherungen abzukaufen. Ihre Kunden sollten nach dem Geschäftsmodell die Ansprüche aus den laufenden Lebensversicherungen, Bausparverträgen, Investmentdepots und anderen Vermögensanlagen zum garantiert doppelten Rückkaufwert verkaufen.

Die Auszahlung des dann von der Firma geschuldeten Kaufpreises (abzüglich der Treuhandkosten) sollte entweder erst nach zehn Jahren erfolgen, oder es wird eine Sofortauszahlung von zwischen zehn und 50 % des aktuell verfügbaren Vertragsguthabens vorgenommen und der doppelte Betrag des Restguthabens dann (abzüglich der Treuhandkosten) nach zehn Jahren ausgezahlt. So das Geschäftsmodell.

Zur Durchführung sollte dann ein Abtretungsvertrag und ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit einem Rechtsanwalt abgeschlossen werden. So sollte der Kunde unter Abtretung sämtlicher Ansprüche, die nur zum Zwecke der Kündigung des Vertrages sowie der Einziehung des Vertragsguthabens erfolgten seine Verfügungsmacht über den ursprünglichen Vertrag aufgeben. Der Rechtsanwalt wurde zu Kündigung und Abwicklung ermächtigt.

Die Abwicklung des Anlagevertrages im Innenverhältnis erfolgt auf Rechnung des Kunden über den als Treuhänder beauftragten Rechtsanwalt der mit Abwicklung der Vermögensanlage betraut ist. Die bei ihm eingehenden Gelder werden unter Abschluss eines Kaufvertrages mit der Firma und Zahlung des Kaufpreises nach den alternativ angebotenen Varianten vereinbart also entweder wird ein Bruchteil sofort auszahlt oder das aufgrund der Kündigung erhaltene Geld wird an die Firma überwiesen.

Die BaFin ordnete gegenüber der Firma die sofortige Einstellung des Betreibens dieses Geschäftsmodells an und untersagte die Werbung dafür. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde ausgesetzt. Die Firma arbeite, so das BaFin ohne hierfür die erforderliche Erlaubnis zu besitzen.

Damit ist fraglich, ob die Firma die gegenüber den Kunden eingegangenen Verpflichtungen noch erfüllen kann. Das Geschäftsmodell ist unzulässig. Den Kunden der Firma können nach Ansicht von MJH Rechtsanwälten Schadensersatzansprüche zustehen, deren Geltendmachung empfehlenswert sein dürfte.

Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag der Firma auf Aussetzung der Vollziehung der Anordnung der BaFin jedenfalls nicht stattgegeben und somit die Rechtsauffassung des BaFin mit Urteil 11.3.2010 (1 L 271/10) bestätigt, womit die vorläufige rechtliche Wertung der obigen Feststellung folgt.


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