Vorerbschaft und Nacherbschaft

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Mit dem Gestaltungsinstrument der Vor- und Nacherbschaft hat der Erblasser die Möglichkeit, den Vermögensfluss seines Nachlasses über den Zeitpunkt des eigenen Todes hinaus zu beeinflussen. Der Erblasser setzt einen Erben in der Weise ein, dass dieser erst dann Erbe (Nacherbe) wird, nachdem zunächst ein anderer (Vorerbe) verstorben ist. Die Vor- und Nacherbschaft führt zu einer mehrfachen Beerbung des Erblassers. Erst erbt der Vorerbe vom Erblasser, dann der Nacherbe. Der Vorerbe ist quasi „Erbe auf Zeit“. 

Die Nachlassgestaltung der Vor- und Nacherbschaft ist komplex und sollte nur in Ausnahmefällen angewendet werden. Häufigste Anwendungsfälle sind das Behindertentestament und das Geschiedenentestament. (siehe hierzu auch meinen Rechtstipp Patchworkfamilie vom 9.2.2018)

Der Vorerbe

Der Erblasser kann einen oder mehrere Vorerben einsetzen. Es wird ein Sondervermögen gebildet, welches streng vom Eigenvermögen des Vorerben getrennt ist und der Testierfreiheit des Vorerben entzogen ist. Dieses Sondervermögen kann nicht an die Erben des Vorerben fallen und ist auch Vollstreckungsmaßnahmen Dritter entzogen. 

Es wird zwischen dem befreiten und dem nicht befreiten Vorerben unterschieden. Der nicht befreite Vorerbe ist in seiner Verfügungsmacht über das Vorerbe sehr eingeschränkt. So kann er z. B. nicht über Grundstücke verfügen und ist in der Geldanlage reglementiert. Der befreite Vorerbe hingegen kann die beispielhaft genannten Verfügungen vornehmen. Nicht befreit werden kann der Vorerbe aber z. B. von dem Verbot unentgeltlicher Verfügungen oder der Verpflichtung die gewöhnlichen Erhaltungskosten der Nachlassgegenstände zu tragen.

Der Nacherbe 

Sofern vom Erblasser nichts anderes verfügt ist, tritt der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein. Andere Regelungen sind möglich, z. B. Eintritt des Nacherbfalls bei Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten. Die Bestimmung des Nacherben durch den Erblasser soll so konkret wie möglich erfolgen. Die Nennung muss nicht namentlich erfolgen, muss aber so konkret sein, dass ein Dritter sie zweifelsfrei identifizieren kann. (z. B. die Abkömmlinge des Vorerben). Auch ist es sinnvoll, einen Ersatznacherben zu benennen. Zwischen der Erstellung des Testaments und dem Eintritt des Nacherbfalls kann viel passieren. Sollte der oder die Nacherben nicht mehr leben, kann es passieren, dass der Vorerbe unbeschränkter Vollerbe wird und die Nacherbfolge als nicht angeordnet gilt. Zudem ist zu bedenken, dass, wenn der Nacherbe stirbt, zwischen dem Erbfall und dem Nacherbfall der Ersatznacherbe nur dann an die Stelle des Nacherben treten kann, wenn die Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts ausgeschlossen worden ist.

Nacherbentestamentsvollstrecker

Die Anordnung einer Nacherbentestamentsvollstreckung ist in all den Fällen sinnvoll und geboten, in denen eine effektive Wahrnehmung der Nacherbenrechte durch den Nacherben nicht möglich ist. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Nacherbe unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft des Vorerben steht. Auch lässt sich durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung vermeiden, dass für noch nicht geborene Nacherben ein Pfleger bestellt wird und für die minderjährigen Nacherben eine familiengerichtliche Genehmigung einzuholen ist.

Wie Sie sehen, ist die Regelung der Vor- und Nacherbschaft nicht ohne Tücken. Gerne stehe ich Ihnen bei der Gestaltung mit Rat und Tat zur Seite. 

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