Vorfälligkeitsentschädigung – Pauschalgebühr unzulässig

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Will ein Bankkunde sein Immobiliendarlehen vorzeitig kündigen verlangt die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung. Dieses Recht ist in § 490 Abs. 2 BGB geregelt. Allerdings lässt sich die Bank solche Kündigungen von den Kunden teuer bezahlen. Bei entsprechend hohen Kreditsummen und langen Restlaufzeiten der Kredite können hier leicht Beträge im 5-stelligen Euro-Bereich anfallen. So wird der rechtlich zwar zulässige  Ausstieg aus dem Vertrag häufig wirtschaftlich sinnlos.

Von Verbraucherschützern wird insbesondere die Höhe dieser Vorfälligkeitsentschädigungen seit Jahren heftig kritisiert. Nun ist der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ein weiterer Erfolg gelungen. Das OLG Frankfurt/Main hat in einer Entscheidung vom 17.04.2013 (Az. 23 U 50/12) festgestellt, dass die Festlegung eines pauschalen Preises für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung rechtswidrig ist. Die Verbraucherzentrale hatte gegen die Commerzbank geklagt, die zusätzlich zur eigentlichen Entschädigung einen Betrag von € 300,00 für die Berechnung der Schadenssumme verlangt hatte. Mit seinem Urteil bestätigte das OLG Frankfurt/Main die erstinstanzliche Entscheidung des LG Frankfurt/Main vom 26.01.2012 (Az. 2-21 O 324/11). Das Urteil des OLG Frankfurt/Main ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Es ist zu erwarten dass die Commerzbank Revision zum BGH einlegt um diese umstrittene Rechtsfrage höchstrichterlich klären zu lassen.

Die vorliegende Entscheidung verbessert jedoch die Verhandlungsposition des Kunden und zeigt  dass Bankkunden die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht vorbehaltlos akzeptieren sollten. Bei kritischer Prüfung der Berechnungen sind hier durchaus signifikante Einsparungsmöglichkeiten vorhanden.

Bevor man eine Vorfälligkeitsentschädigung akzeptiert sollte man darüber hinaus prüfen lassen, ob  bei Abschluss des Vertrages ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt worden ist. Aus unserer umfangreichen Beratungspraxis wissen wir, dass in bestimmten Fällen die verwendeten Widerrufsbelehrungen nicht den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Ist diese Belehrung fehlerhaft kann der Darlehensvertrag auch noch nach Jahren widerrufen werden. In einem solchen Fall hat die Bank dann keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung.

Die KKWV-Anwaltskanzlei steht als fachkundiger Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Thema Vorfälligkeitsentschädigung und Widerruf von Darlehensverträgen zur Verfügung. Zuständig hierfür ist Herr Rechtsanwalt Rainer J. Kositzki. Eine Kontaktaufnahme ist unter Tel.: 0821/43 99 86 70 oder unter info@kkwv-augsburg.de möglich.


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