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Pauschalgebühr für Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung kann zurückverlangt werden

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Die von zwei Banken verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur pauschalen Vergütung der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung sind nichtig. So entschieden jeweils das Landgericht München I und das Landgericht Dortmund. Für den Verbraucher bedeutet das: Er kann Zahlungen, die aufgrund einer nichtigen Allgemeinen Geschäftsbedingung der Bank erfolgt sind, zurückverlangen.

Wird ein Darlehen bei einer Bank nicht abgenommen oder vorzeitig abgelöst, steht der Bank wegen des entgangenen Zinses eine sog. Nichtabnahmeentschädigung bzw. Vorfälligkeitsentschädigung zu. Die Preis- und Leistungsverzeichnisse der Banken enthalten somit regelmäßig eine Bankgebühr für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung oder Vorfälligkeitsentschädigung.

Mit Urteil vom 23.01.2018 entschied das Landgericht Dortmund (Az.: 25 O 311/17) über 2 Preisklauseln, die jeweils ein Entgelt von 125 € für die Berechnung einer Nichtabnahmeentschädigung und der Vorfälligkeitsentschädigung vorsahen.

Am 17.05.2018 entschied das Landgericht München I (Az.: 35 O 13599/17) seinerseits über eine Preisklausel, die ein Entgelt von 200 € für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung festlegte.

Nach Ansicht beider Gerichte könne ein solches Entgelt auf der Grundlage einer Allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB) nicht vom Verbraucher verlangt werden. Bestimmungen, die es der Bank ermöglichen, einen pauschalierten Schadensersatz vom Verbraucher zu verlangen, würden eine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben darstellen (§ 307 Abs. 1 BGB).

Berechnung der Entschädigung im Interesse der Bank

Wenn ein Darlehen nicht abgenommen oder vorzeitig abgelöst wird, dann entsteht der Bank ein Zinsschaden.

In § 490 Abs. 2 S. 3 BGB heißt es:

Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).

Die Schadensbezifferung erfolgt im Interesse der Bank. Sie ist die Gläubigerin des Anspruchs auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Die Bezifferung der Höhe der Entschädigung erfolgt ausschließlich im eigenen Interesse und ist keine Leistung, die für den Darlehensnehmer erbracht wird. Folglich darf sie ihm auch nicht in Rechnung gestellt werden. Die Beklagte legt mit dieser Klausel ihren Aufwand für die Berechnung des eigenen Anspruchs auf den Kunden um. Dabei ist dieser Bearbeitungsaufwand bereits in der Vorfälligkeitsentschädigung enthalten. Aus diesem Grund darf die Bank vom Verbraucher keine zusätzliche Vergütung für die Berechnung des eigenen Anspruchs verlangen.

Darüber hinaus verstößt eine solche Klausel gegen § 309 Nr. 5 b) BGB. Danach ist eine in den AGB erfolgte Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzanspruches nur erlaubt, wenn dem anderen Vertragsteil ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass ein Schaden nicht oder nur in geringerem Ausmaß entstanden ist. Auf die zu bewertenden Preisklauseln traf dies jedoch nicht zu, sodass die Klauseln nach Ansicht der Gerichte als nichtig anzusehen sind.

Für Verbraucher gilt: Sie können das Entgelt zurückverlangen

Verbraucher, die eine Nichtabnahmeentschädigung oder Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt haben, sollten nun von einem Anwalt prüfen lassen, ob auch in ihrem Fall von der Bank ein pauschales Entgelt für die Berechnung der Schadenshöhe berechnet wurde. Ist dies der Fall, können sie das Entgelt von der Bank zurückverlangen. Die Anwaltskanzlei Lenné steht Betroffenen für die Prüfung zur Verfügung und setzt ihren Erstattungsanspruch durch. Die erste Beratung, persönlich oder telefonisch, ist dabei stets kostenlos.



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