Vorfälligkeitsentschädigungen zurückholen, Klagen eingereicht!

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Klagen gegen Sparkassen, Banken und Lebensversicherungen laufen

Wir hatten wiederholt über das Thema berichtet, dass Banken und Sparkassen bei Immobiliardarlehensverträgen mit Abschlussdatum ab dem 21.03.2016 in sehr vielen Fällen keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung haben, wenn die Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurück zahlen.

Wir haben zu aktuellen Entwicklungen auch nochmal einen Videobeitrag in unserem Videoblog verfasst, den Sie weiter unten aufrufen können.

Entsprechend können gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen zurück verlangt werden.

In Fällen, in denen Banken, Sparkassen oder auch Lebensversicherungen als Darlehensgeber einvernehmliche Lösungen abgelehnt haben, wurden nun Klagen eingereicht oder auch Schlichtungsverfahren bei den zuständigen Ombudsleuten eingeleitet.

Diente die Finanzierung dem Erwerb selbst genutzter Bestandsimmobilien, ist zudem regelmäßig die private Rechtsschutzversicherung zur Erteilung einer Deckungszusage verpflichtet.


Fehlerhafte Angaben der Banken und Sparkassen eröffnen Sparpotential in durchschnittlich 5-stelliger Höhe

Rechtlicher Hintergrund sind unzureichende und/oder fehlerhafte oder widersprüchliche Angaben der Darlehensgeber zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Darlehensvertrag, die es dem Darlehensnehmer nicht möglich machen, die zu erwartende Vorfälligkeitsentschädigung zu bestimmen, § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB

Auch fehlerhafte Angaben im Vertrag zu Kündigungsrechten oder der Laufzeit führen zum Verlust des Anspruchs auf die Vorfälligkeitsentschädigung.

Dasselbe Ergebnis kann erzielt werden, wenn die Bank die erforderliche Kreditwürdigkeitsprüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat. Letzteres sollte 


Ansprüche prüfen und geltend machen!

Lassen Sie daher Ihre VFE daher von einem versierten Fachanwalt prüfen. 

Wir nehmen eine kostenfreie Ersteinschätzung vor. 

Sprechen Sie uns an und nutzen Sie unsere Erfahrung von inzwischen über 2.000 geprüften Darlehensverträgen und unserer durch Empfehlung von test.de belegten Kompetenz.

Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.saleo-recht.de/lp-bankrecht



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Foto(s): @SALEO


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