Vorgehen bei negativen Internetbewertungen

  • 2 Minuten Lesezeit

Bei der Auswahl von Waren und Dienstleistungen nutzen immer mehr Kunden Online-Bewertungen, wie beispielsweise von Google, yelp.com oder anderen Anbietern. Positive Bewertungen haben einen starken Einfluss auf den Erfolg eines Unternehmens und spielen in fast allen Branchen eine große Rolle. Insbesondere Restaurants, Ärzte, Friseure, Therapeuten sowie Kaffees & Bars werden besonders häufig aufgrund von Bewertungen ausgewählt.

Neben den positiven Eigenschaften bestehen für Unternehmen aber auch Risiken:

  • Unternehmen haben keinen Einfluss auf den Inhalt der Bewertung.
  • Es besteht Gefahr von Missbrauch durch gefälschte Bewertungen.
  • Gezielte Negativbewertungen wirken imageschädigend.
  • Es entstehen Umsatzeinbußen.
  • Solche Bewertungen können existenzbedrohend sein.

Nachfolgend soll gezeigt werden, ob und wie man sich gegen negative Bewertungen wehren kann.

Auch negative Bewertungen sind grundsätzlich zulässig

Leider lassen sich (negative) Bewertungen nicht immer entfernen. Die Verfasser können sich nämlich auf ihr Recht auf freie Meinungsäußerung berufen. Sie haben damit das Recht, Werturteile und Stellungnahmen sowie wahre Tatsachenbehauptungen auf den Plattformen zu äußern. Dies gilt auch für sehr kritische und überspitzte Bewertungen.

Zudem sind Bewertungsportale nach Ansicht der Gerichte sogar erwünscht, da sie Markttransparenz schaffen und damit einem wichtigen Zweck dienen.

Insgesamt lässt sich festhalten: Fällt eine Aussage unter die Meinungsfreiheit, sind die Möglichkeiten, rechtlich dagegen vorzugehen, eher gering. Unternehmer müssen sich vielmehr im Geschäftsleben solcher Kritik stellen, da sie auch von den positiven Bewertungen profitieren.

Fälle, in denen eine Löschung möglich ist

Aber nicht jede Aussage und Bewertung ist zulässig. In den folgenden Fällen besteht die Möglichkeit, hiergegen vorzugehen:

  • Strafbare Aussagen (Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung, §§ 185–187 StGB)
  • Unwahre Tatsachenbehauptungen (Lügen)
  • Aussagen, die die Intimsphäre des Unternehmers betreffen
  • Bewertungen, bei denen es keinen Kontakt zwischen dem Verfasser und dem Unternehmen gegeben hat
  • Schmähkritik

Nach Rechtsprechung des BGH liegt Schmähkritik vor, wenn es bei der Äußerung nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht und er durch die Aussagen an den Pranger gestellt wird.

Zum Vorgehen

Es gibt verschiedene Wege, um gegen unzulässige Bewertungen vorzugehen, wobei hierfür nicht immer ein Anwalt erforderlich ist. Diese sind:

  • Löschung über Beschwerdesystem der Bewertungsplattform beantragen
  • Reputationsmanagement (eigne Gegendarstellung verfassen, zufriedenen Kunden um positive Bewertungen bitten)
  • Abmahnung gegen den Verfasser
  • Einstweilige Verfügung (nur innerhalb von 2 Wochen nach Veröffentlichung der Bewertung möglich!)
  • Unterlassungsklage

Bei besonders schwerwiegenden Bewertungen, die unter keinen Umständen hinnehmbar sind, gilt es, sofort zu handeln. Mit einer einstweiligen Verfügung kann ein Unterlassungsanspruch schnell und effektiv in wenigen Tagen umgesetzt werden. Ist die einstweilige Verfügung erfolgreich, ist die Bewertung zunächst zu entfernen und die Gegenseite hat die entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten hierfür zu tragen.

Fazit:

Negative Bewertungen lassen sich wegen des Rechts auf freie Meinungsäußerung nicht immer beseitigen. In schwerwiegenden Fällen ist eine (anwaltliche) Verteidigung jedoch möglich und sinnvoll. Falls Sie sich gegen eine Bewertung wehren wollen und Fragen zu den Erfolgsaussichten haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Michael Krämer LL.M. (Exeter)

Beiträge zum Thema