Vorgehensweise der Betriebsprüfer- Rat und Hilfe vom Fachanwalt!

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Das Vorhandensein von Schwarzgeld wird bei fast jeder Betriebsprüfung, egal ob bei Sicherheitsdiensten, im Reinigungsgewerbe oder anderen bargeldintensiven Geschäftsbereichen vemutet. 

Ein erstes Indiz ist für den Prüfer das nur geringe oder keine Privatentnahmen vorgenommen werden. Es stellt sich dann immer die Frage, wie wird der Lebensunterhalt finanziert und der Verdacht, dass nicht versteuerte Nebeneinnahmen vorliegen, wird dann stärker. Auch zu hohe Verluste wecken Zweifel an einer ordnungsgemäßen Buchführung. Denn in diesem Fall drängt sich auch die Frage auf, wie private Ausgaben finanziert werden.

Ist der Wareneinsatz überdurchschnittlich hoch, da ohne Rechnung verkauft wird, kann bei entsprechendem Verdacht eine Nachkalkulation durchgeführt werden. Die Berechnung des Vermögenszuwachses und des Geldverkehrs, sind weitere Möglichkeiten des Prüfers, eine nicht ordnungsgemäße Buchführung nachzuweisen. Gelingt ihm dies, wird es sehr schwer ohne anwaltlichen Beistand eine Zuschätzung zu verhindern.

Natürlich weiß jeder Geschäftsmann, wieviele Waren er ohne Rechnung ein- und verkauft. Wird beides nicht gebucht, stimmt die Kalkulation. Allerdings kann der Prüfer auch ohne Ankündigung und anonym den Warenverkehr, die Anzahl der Kunden und die Handhabung der Kasse beobachten.

Auch Onlinegeschäfte können über entsprechende Kontrollmitteilungen in der Häufigkeit und Höhe nachgewiesen werden, Werden solche Einnahmen nicht deklariert und entdeckt, kann es auch zu Zuschätzungen des Prüfers kommen.

Besonderes Augenmerk richten Betriebsprüfer auf eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung, d.h. bei Bareinnahmen, welche mittels einer offenen Ladenkasse erfasst werden, einen täglichen Kassenbericht, dessen Basis das tägliche Auszählen der Bareinnahmen ist. Können bei einer elektronischen Registrierkasse die zugehörigen Belege, wie die Programmieranleitung und vor allem die Programmabrufe nach jeder Änderung und die Ausdrucke der Tageseinnahmen nicht vorgelegt werden, geht der Prüfer von einer nicht ordnungsgemäßen Kassenbuchführung aus. Ohne rechtlichen Beistand ist auch in diesem Fall eine Zuschätzung kaum abzuwehren.

Wegen der drohenden wirtschaftlichen und strafrechtlichen Konsequenzen empfiehlt es sich daher, schon vor Beginn der Prüfung den Rat eines spezialisierten Verteidigers einzuholen. Eine eventuelle Selbstanzeige, das Nachbuchen von Umsätzen oder eine plausible Erklärung für bestimmte Geschäftsvorgänge können sehr viel Stress, Mühe und finanzielle Verluste ersparen.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist seit 2008 Fachanwalt für Strafrecht und außerdem Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht. In seinem Mitarbeiterstab finden sich neben gestandenen Strafverteidigern auch  erfolgreiche Betriebswirte. Er verfügt damit über das notwendige juristische und betriebswirtschaftliche Wissen sowie die praktische jahrelange Erfahrung, um Ihre Interessen optimal zu verteidigen. Rechtsanwalt Junge hat schon in unzähligen Wirtschaftsstrafverfahren bundesweit die Interessen seiner Mandanten erfolgreich verteidigt und vor allem eine Vielzahl von Verfahren zur Einstellung gebracht. Selbst bei Verurteilungen konnte durch entspechende Stundungs- und Zahlungsvereinbarungen die finanzielle  Zukunft der Betroffenen gesichert werden. .

Senden Sie einfach Ihre Fragen per mail oder rufen Sie in seiner Kanzlei an. Diese befindet sich in Berlin- Charlottenburg, direkt am Kurfürstendamm. Eine Zweigstelle ist außerdem in Cottbus. Eine schnelle Kontaktaufnahme ist auch unter 01792346907 möglich, die üblichen Messengerdienste stehen zur Verfügung. 



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