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Vorgehensweise gegen Bewertungsportale zur Löschung negativer Bewertungen - Professionell und Effektiv

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Kundenbewertungen auf Plattformen wie Google können für Unternehmen entscheidend sein und bei ungerechtfertigten negativen Bewertungen erheblichen Schaden anrichten. Wir stehen Unternehmen zur Seite und führen Verfahren gegen Bewertungsportale zur Löschung rechtswidriger Bewertungen. Die Rechtslage erfordert eine Einzelfallbewertung, wobei grundsätzlich eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Unternehmenspersönlichkeitsrecht stattfindet. Gemäß BGH-Urteil muss ein Leistungskontakt zwischen Bewerter und Unternehmen bestanden haben, sonst kann die Bewertung rechtswidrig sein. Bewertungsportale sind unter bestimmten Voraussetzungen zur Löschung solcher Bewertungen verpflichtet (Notice-and-Take-Down-Prinzip). Ein-Sterne-Bewertungen ohne Text sind häufig als rechtswidrig einzustufen. Wir unterstützen bundesweit Unternehmen aller Branchen gerichtlich und außergerichtlich gegen unberechtigte Bewertungen. Eine kostenlose Erstberatung ist möglich, wobei ausdrücklich empfohlen wird, rechtliche Schritte nur durch zugelassene Rechtsanwälte vornehmen zu lassen.

Kundenbewertungen bezüglich eines Unternehmens auf der Plattform Google oder anderen speziellen Bewertungsplattformen haben mittlerweile für potentiell interessierte Kunden einen enormen Anteil der Entscheidung, ob bspw. Waren gekauft oder Dienstleistungen beauftragt werden. So kann es sich dadurch erheblich negativ auf Unternehmen auswirken, wenn diese auf Bewertungsplattformen (zu Unrecht) bewertet werden. Hier ist mit enormer Ruf- bzw. Geschäftsschädigung und Absatzminderungen aufgrund negativer Bewertungen zu rechnen.


Wir begleiten verschiedenste Unternehmen seit Jahren in den Verfahren gegen die Bewertungsplattformen zur Löschung solch rechtswidriger Bewertungen.


So können gerade auf Plattformen wie Google oder Trustpilot völlig anonyme Bewertungen abgegeben werden, ohne dass der Bewerter etwaigen geschäftlichen Kontakt zu dem bewerteten Unternehmen vorzeigen muss.


Allgemeines zur Rechtslage


Wir möchten Ihnen im Folgenden eine Übersicht dazu geben, wie gegen solche Bewertungen vorgegangen werden kann. Ob die konkrete Bewertung rechtwidrig ist und gelöscht werden muss, ist dabei stets eine Einzelfallbewertung. Hier findet grundsätzlich stets eine Abwägung zwischen der allgemeinen Meinungsfreiheit i. S. d. Artikels 5 GG und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bzw. in diesem Fall spezieller das Unternehmenspersönlichkeitsrecht gemäß Artikel 2 Abs. 1, Artikel 19 Abs. 3 GG statt.


Zwar dürfen Bewertungen grundsätzlich negativ sein, aber dann müssen sie auch nachweislich zutreffen. Unter Hinweis auf das BGH-Urteil Jameda II (BGH, Urteil vom 01.03.2016, Az: VI ZR 34/15) muss erwähnt werden, dass jedoch in jedem Fall ein Leistungskontakt des Bewerters mit dem Bewerteten stattgefunden haben muss. Sofern der angegriffenen Bewertung kein tatsächlicher vertraglicher oder ähnlicher Kontakt zugrunde liegt, ist der Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht des Betroffenen auch regelmäßig rechtwidrig.


Grundsätzlich sind dabei Meinungsäußerungen und wahre Tatsachenbehauptungen auch über die Meinungsfreiheit geschützt. Hierzu zählen grundsätzlich alle Meinungen, unabhängig davon, ob sie wertvoll oder wertlos, provokant oder harmlos sind.


So müssen sich auch Unternehmen regelmäßig überzogene oder scharfe Aussagen gefallen lassen.


In keinem Fall sind jedoch falsche Tatsachenbehauptungen durch die Meinungsfreiheit geschützt. Tatsachenbehauptungen lassen sich dabei auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfen. Hierbei ist stets zu beachten, dass der Bewerter die Tatsachen, welche er angibt, auch zu beweisen hat.


Generell unzulässig und damit angreifbar sind zudem Äußerungen, wenn sie, ohne sich tatsächlich mit der Sache auseinanderzusetzen, entweder eine Formalbeleidigung, eine unsachliche Schmähkritik oder ein Angriff auf die Menschenwürde enthalten.


Das Vorgehen gegen das Bewertungsportal an sich


Sofern das bewertete Unternehmen Zweifel daran hat, ob die bewertende Person überhaupt Kunde war, kann diese zunächst das Bewertungsportal bezüglich der Löschung in Anspruch nehmen. Die Daten des etwaigen Bewerters sind dabei regelmäßig nicht bekannt. Sofern dies der Fall ist, würden die Bewertungen das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und den Kredit des Unternehmens i. S. d. § 824 BGB gefährden.


Da die Rechtsverletzung auf den Servern des jeweiligen Bewertungsportals stattfinden, sind diese ggf. für die Rechtsverletzung kausal mit verantwortlich und somit auch ggf. als Störer zu betrachten.


Notice-and-Take-Down


In jedem Fall treffen das Bewertungsportal jedoch explizite Handlungspflichten nach den sogenannten „notice-and-take-down“-Grundsätzen. Demnach muss der Provider bzw. das Bewertungsportal tätig werden, wenn der Hinweis auf die zu unterlassende Handlung so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer, d. h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, bejaht werden kann.


Das Bewertungsportal haftet erst dann für die Rechtsverletzung eines dritten fremden Bewerters, wenn es die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Hierzu kann das Bewertungsportal zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für die Bewertung Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterleiten.


Sofern eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist ausbleibt, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Inhalt zu löschen.


Sofern das Bewertungsportal seinen Verpflichtungen nicht nachkommt und nicht tätig wird, ist dieses regelmäßig als mittelbarer Störer zu qualifizieren.


Als solches haftet das Bewertungsportal im Hinblick auf die streitgegenständliche Bewertung auf Unterlassung, weil es die ihr obliegenden Prüfungspflichten verletzt hat.


Macht das Bewertungsportal sich regelmäßig die streitgegenständliche Bewertung nicht zu eigen, haftet es jedoch in jedem Fall als Hostprovider, weil es die technischen Möglichkeiten des Internetdienstes bzw. des Bewertungsportals zur Verfügung gestellt hat.


Sofern die Bewertungsportale nicht tätig werden, verbreiten diese die Bewertung willentlich auf ihrer Website und tragen damit willentlich und adäquat kausal zu einer möglichen Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechtes des Bewerteten bei. Portale sind spätestens dann verantwortlich, wenn sie von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangen.


Die Ein-Sterne Bewertung ohne Text


Ebenfalls sind regelmäßig Ein-Sterne-Bewertungen ohne jeglichen Kommentar als rechtswidrig einzuordnen. Das Vorgehen sieht daher regelmäßig so aus, dass zunächst, insbesondere, wenn der Bewerter nicht eindeutig identifizierbar ist, eine Beanstandung bei dem jeweiligen Bewertungsportal stattfinden muss.


Kommt in der Folge der Plattformbetreiber seinen Verpflichtungen nicht nach, ist dieser als mittelbarer Störer einzuordnen und kann dementsprechend in einem gerichtlichen Verfahren bezüglich einer Unterlassung der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bewertung in Anspruch genommen werden.


Nach regelmäßiger Rechtsprechung muss der Portalbetreiber jedoch nicht die Identität des Bewerters preisgeben. Sofern gegen Schmähkritik oder unwahre Bewertungsaussagen vorgegangen wird, hat das betroffene Unternehmen hierzu die Beweise zu führen.


Wie können wir Ihnen weiterhelfen?


Wir begleiten unsere Mandanten ständig in Verfahren von etwaigen Bewertungslöschungen. Wir vertreten hierbei Personen und Gesellschaften aus allen Branchen. Zu unseren Mandanten gehören hierbei bundesweit sowohl Unternehmer, Freiberufler wie insbesondere Ärzte, Steuerberater oder auch Architekten und natürlich im Speziellen Onlinehändler.


So vertreten wir Sie außergerichtlich als auch – wenn es sein muss – gerichtlich sowohl gegen die Bewerter selbst oder auch gegen die einzelnen Bewertungsportale, soweit es die Voraussetzungen zulassen. So führen wir beispielsweise exemplarisch derzeit ein Verfahren unmittelbar gegen eine der größten Bewertungsplattformen Europas, da diese Ihren Pflichten im Rahmen des Notice-and-Take-Down nicht nachgekommen ist.


Das Gesetz und die Rechtsprechung hält entgegen landläufiger Meinung sehr gute Instrumentarien vor, die es nur zu nutzen gilt.


Sollte auch Ihr Unternehmen gegen eine oder mehrere rechtswidrige Bewertungen vorgehen wollen, so können Sie uns gerne für eine kostenlose Erstberatung in Anspruch nehmen. Wir kennen alle Konstellationen und können Sie insbesondere bei der Frage beraten, welches der oben genannten Vorgehen am sinnvollsten, effektivsten und am schnellsten funktioniert. Wir sehen Ihrer Anfrage entgegen.


P.S. Sehen Sie insbesondere von der Beauftragung von sog. freien Dienstleistern ab. Die Frage, ob eine Bewertung entfernt werden kann, ist eine Rechtsfrage, die nach dem Gesetz alleine der Überprüfung durch zugelassene Rechtsanwälte unterliegt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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