Bewertungsportale im Internet – was tun bei negativen Bewertungen?

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Diese negative Bewertung im Bewertungsportal, die schlicht Falsches über mein Unternehmen aussagt oder mich herabwürdigt, ist zwar nur eine unter ansonsten durchweg positiven Kommentaren. Doch irgendwie schmälert sie den Gesamteindruck von meinem Unternehmen ganz erheblich. Habe ich einen Anspruch auf Löschung der Bewertung?

Löschung der Bewertung ist durchsetzbar

Ein Anspruch auf Löschung folgt im Fall der im letzten Artikel dargestellten Rechtsverletzungen (unwahre Tatsachenbehauptung oder Schmähkritik) aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 186 StGB oder Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht) sowie möglicherweise § 824 BGB und § 826 BGB. Man sollte den Bewertenden zunächst zur Löschung auffordern. Sollte er sich weigern, die Bewertung zu entfernen, kann im Fall der berechtigten Abmahnung auf Löschung und Ersatz der anwaltlichen Abmahnkosten geklagt werden. Hingegen hat man, wenn man vom Bewertungsportalbetreiber selbst regelmäßige Vorabprüfung vor Veröffentlichung der Kommentare verlangen will, schlechte Karten. So hat erst kürzlich das Kammergericht mit Urteil vom 16.04.2013 (Az. 52 O 159/11) entschieden, dass der Betreiber eines Hotel-Bewertungsportals also sog. Host-Provider gem. §§ 10 S. 1, 7 Abs. 2 TMG normalerweise nicht für rechtswidrige Inhalte haftet, weil ihm die Bewertungen nicht zugerechnet werden können. Wird er dagegen auf eine Rechtsverletzung hingewiesen und ist diese offensichtlich, muss auch er umgehend eine Löschung vornehmen.

Auch bei eBay muss man fair bleiben

Kauft man bei eBay einen defekten Artikel und lässt sich über diesen Umstand sofort in Form einer negativen Bewertung aus, ohne sich vorher an den Verkäufer gewendet zu haben, kann der Verkäufer Löschung verlangen. So sieht es jedenfalls das Amtsgericht Bonn in einem Urteil vom 09. Januar 2013 (Az. 113 C 28/12). Der Käufer hatte, statt dem Verkäufer überhaupt die Möglichkeit zu geben, den Artikel zu reparieren oder einen neuen zu liefern, im Rahmen einer negativen Bewertung gewarnt: „VORSICHT!!!! beide Steuergeräte defekt Vorsicht lieber woanders kaufen!!!!!!". Der Verkäufer hielt die Tatsachenbehauptung für unwahr, jedenfalls hätte der Käufer vorher die Pflicht gehabt ihm den Mangel anzuzeigen. So sah es auch das Amtsgericht, das Käufern zwar grundsätzlich zugesteht, bei mangelhafter Ware eine negative Bewertung abzugeben. Voraussetzung hierfür sei aber eben die vorherige Mitteilung des Defekts an den Verkäufer. Zudem lasse die Bewertung den Verkäufer in einem negativen Licht erscheinen, weil der Eindruck entstehe, dass er grundsätzlich mangelfreie Ware liefere bzw. nicht nur Reparatur oder Neulieferung bereit sei. Wie soll man schließlich einen Defekt beheben, von dem man gar nichts weiß?

Fake-Bewertungen immer beliebter

Mittlerweile ist es aber auch sehr verbreitet, anonym sich selbst positiv bewerten oder aber sogar Konkurrenzunternehmen durch die Abgabe falscher Bewertungen „aus dem Verkehr zu ziehen". Nur gut, dass die Betreiber auf diesen besorgniserregenden Anstieg der Fake-Bewertungs-Fälle reagieren. So sind mittlerweile bei zahlreichen Plattformbetreibern Systeme vorhanden, die gefälschte Nutzerkommentare identifizieren - etwa weil ungewöhnliche oder sich wiederholende Formulierungen verwendet werden. Diese können dann oft ein und derselben IP-Adresse zugeordnet werden und der „Störer" wird so entlarvt. Für den Bewerteten selbst dürfte es schwierig sein, den Fake aufzudecken. Es bleibt ihm aber stets die Möglichkeit, bei rechtswidrigen Inhalten gegen den Nutzer auf Löschung zu klagen oder bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit den Betreiber zur Löschung zu veranlassen. Letzteres dürfte nicht selten effektiver sein, wenn nämlich beim Verletzenden selbst „nichts zu holen" ist.

Möchten auch Sie gegen eine Negativbewertung Ihres Unternehmens vorgehen? Gerne helfen wir Ihnen bei der rechtlichen Einschätzung, der Formulierung einer Abmahnung und der gerichtlichen Durchsetzung.

Sie können uns telefonisch unter 030/206 269 22 oder per E-Mail mail@ra-scharfenberg.com erreichen.

Rechtsanwältin Scharfenberg


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