Negative Bewertungen effektiv löschen lassen

  • 2 Minuten Lesezeit

Das OLG Hamburg hat Ihre Rechte als Unternehmer gestärkt, sich gegen unberechtigte negative Bewertungen zur Wehr zu setzen. In der aktuellen Entscheidung (OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2024 – 7 W 11/24) ging es um die Arbeitgeberbewertungsplattform kununu, die aber auch auf andere Bewertungsplattformen übertragbar ist.

  • Worum ging es?

Ein Unternehmen wehrte sich gegen zwei negative Bewertungen, die anonym auf der Arbeitgeberbewertungsplattform kununu veröffentlicht wurden. Dabei war unklar, ob diese von ehemaligen Mitarbeitern oder Bewerbern verfasst wurden. Das Unternehmen bestritt jeglichen Kontakt und forderte kununu auf, die Einträge zu löschen. Kununu bat darum, die Rechtsverletzung  zu substantiieren. Dem kam das Unternehmen jedoch nicht nach und beantragte eine einstweilige Verfügung, woraufhin kununu dem Unternehmen anonymisierte Informationen zwecks Überprüfung eines geschäftlichen Kontakts übermittelte. Damit gab sich das bewertete Unternehmen jedoch nicht zufrieden. Das Landgericht Hamburg reichte dies noch aus und wies den Eilantrag des Unternehmens zurück. Dagegen legte es Berufung ein.

  • Wie hat das Gericht entschieden?

Das OLG Hamburg gab dem Unternehmen Recht und verurteilte kununu zur Unterlassung der beiden Einträge. Ein von einer (negativen) Bewertung betroffenes Unternehmen könne die Löschung der Bewertung verlangen, wenn der Portalbetreiber den Bewerter nicht so individualisiert, dass das Unternehmen einen geschäftlichen Kontakt überprüfen kann. Nach Ansicht des Gerichts kann sich der Portalbetreiber nicht darauf berufen, aufgrund von Datenschutz die Klarnamen nicht herausgeben zu dürfen. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Allerdings kann noch ein Hauptsacheverfahren nachfolgen, so dass am Ende der BGH entscheiden könnte.

  • Folgen für die Praxis

Die neue Rechtsprechung hat Ihre Rechte erheblich gestärkt, wenn Sie sich gegen anonyme negative Bewertungen auf einem Bewertungsportal zur Wehr setzen wollen. Das gilt nicht nur für Bewertungen von ehemaligen Mitarbeitern oder Bewerbern auf kununu, sondern auch für Kundenbewertungen auf anderen Bewertungsportalen. Für den Einstieg ist ausreichend, einen geschäftlichen Kontakt zu bestreiten. Der Portalbetreiber ist dann verpflichtet, Ihnen hinreichend individualisierte Informationen zur Verfügung zu stellen, damit Sie einen geschäftlichen Kontakt überprüfen können. Ist eine Überprüfung danach nicht möglich, sind die Einträge zu löschen.

Auch wenn keine Zweifel an der Identität der Verfasser negativer Bewertungen besteht, können Sie sich gegen unwahre Tatsachenbehauptungen oder sog. Schmähkritik zur Wehr setzen. Portalbetreiber sind verpflichtet, konkrete Beanstandungen an den Bewerter zur Stellungnahme weiterzuleiten. Wird darauf nicht reagiert – was häufig vorkommt – oder ist die Stellungnahme unzureichend, sind die beanstandeten Textpassagen zu löschen.

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