Vorladung / Anklage / Hausdurchsuchung als Geschäftsführer wegen dem Verdacht der Untreue § 266 StGB

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Der Geschäftsführer dessen Unternehmen angeschlagen ist und dabei die letzten Vermögensbestandteile „retten“ vermag, indem er diese auf ein privates Konto überweist, entzieht das Vermögen den bestehenden Gläubigern und begeht unter Umständen Untreue gegenüber dem Unternehmen. Grundsätzlich kann man sich beim „Weg“ in die Krise eines Unternehmens vielseitig strafbar machen. Im Folgenden geht es um den Straftatbestand der Untreue gem. § 266 StGB.

Untreue wird dem Geschäftsführer vorgeworfen, welcher die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem anderen einen Nachteil zufügt. Die Untreue schützt das Vermögen des Treugebers. 

Die Untreue biete zwei Tatbestandsalternativen. Gem. § 266 I Alt. 1 StGB liegt der Missbrauchstatbestand vor, wenn die Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis pflichtwidrig gebraucht wird. Der Treuebruchtatbestand nach § 266 I Alt. 2 StGB ist erfüllt, wenn eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht als jedes Handeln oder Unterlassen, das im Gegensatz zur Treuepflicht steht, vorliegt. 

Wichtig ist, dass einem Geschäftsführer neben der eigentlichen strafrechtlichen Sanktion noch weitere strafrechtliche Nebenfolgen drohen. Gem. § 6 GmbHG wird Ihnen bei einer Verurteilung die Eignung als Geschäftsführer abgesprochen und eine weitere Tätigkeit untersagt. Dies gilt für alle Geschäftsführertätigkeiten auch bei anderen Unternehmen.

Weiter kann noch eine Einziehungsentscheidung drohen. Wenn Gelder erlangt wurden, wird ein staatlicher Titel gegen Sie persönlich geschaffen, der parallel zu einer möglichen Geldstrafe beigetrieben wird.

Wie sollte ich mich als Geschäftsführer verhalten? 

Es wurde der Tatvorwurf der Geschäftsführeruntreue gegen Sie erhoben. Oftmals kommt mit dem Erhalt einer Vorladung oder Anklageschrift wegen Geschäftsführeruntreue Panik auf und man möchte schnellstmöglich reagieren. Allerdings ist wichtig, vorab keine voreiligen Entscheidungen zu treffen um den Aufforderungen des erhaltenen Schriftstückes nachzukommen. Um Ihre Verteidigungschancen zu erhalten, sollten Sie erstmals von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und schnellstmöglich einen Strafverteidiger kontaktieren. 

Über Ihren Fachanwalt für Strafrecht werden Sie Akteneinsicht erhalten und über die bestehenden Vorwürfe informiert. Dieser kann gegebenenfalls die Eröffnung des Hauptverfahrens abwenden.

Weiterhin wird dieser eine Verteidigungsstrategie entwickeln um Ihre Interessen zu vertreten und Stellungnahmen in der Angelegenheit gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht abgeben. 

Kann ich als Geschäftsführer einer GmbH überhaupt haften, obwohl das Unternehmen als juristische Person gehandelt hat?

Obwohl eine GmbH den Gesellschaftern einen Schutzschild mittels der Gesellschaftsform als Gesellschaft mit beschränkter Haftung bietet, gilt diese nach § 14 StGB nicht. Denn wenn nach § 14 StGB ein Handeln für einen anderen wie in diesem Fall für eine juristische Person vorliegt, so macht sich der Geschäftsführer als natürliche Person strafbar. Dabei macht sich der Geschäftsführer sogar trotz des Vorliegens der Zustimmung aller Gesellschafter wegen Untreue strafbar.

Welche Strafe droht bei Untreue? 

Das Strafgesetzbuch sieht als Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.

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