Vorladung oder Anklage wegen Betrugs § 263 StGB erhalten?

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Betrug taucht nicht nur im alltäglichen Leben auf, sondern auch im Arbeitsleben bei Unternehmen. Ein Geschäftsführer beispielsweise, welcher bei einem Austauschgeschäft, wie dem Kauf von Gegenständen, weiß, dass er die bestellte Ware nicht bezahlen kann, kann sich unter Umständen wegen Betrugs strafbar machen. Denn auch das Vorspiegeln einer tatsächlich nicht bestehenden Zahlungsfähigkeit kann ein strafbarer Betrug sein.

Wann macht man sich wegen Betrugs strafbar?

Der Betrug ist in § 263 StGB geregelt und bestraft wird hiernach derjenige, der in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.


Demnach können beispielsweise die Handlungen des Geschäftsführers, welche einen Irrtum erregen oder aufrechterhalten und das Vermögen eines anderen schädigen, um sich oder einem Dritten einen Vorteil zu verschaffen, unter den Betrug fallen.

Täuschung über Tatsachen

Die Täuschung über Tatsachen ist gem. § 263 Abs.1 StGB die „Vorspiegelung falscher oder […] Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen“.


Tatsachen sind Umstände der Vergangenheit oder Gegenwart, die zumindest beweisbar sind (vgl. BGH, Urteil v. 08.10.2014 – 1 StR 359/13 m.w.N.). Auch innere Einstellungen, wie beispielsweise die bereits erwähnte Zahlungswilligkeit, können grundsätzlich Tatsachen in diesem Sinne sein (soweit sie eben dem Beweis unterliegen können) (vgl. z.B. BGH, Urteil v. 03.06.1960 – 4 StR 121/60 in NJW 1961, 182).


Allerdings muss man nicht zwingend etwas ausdrücklich behaupten, sondern kann auch mittels einer konkludenten – sich also aus den Umständen ergebenden – Erklärung, etwas vorspiegeln. Ein Beispiel ist die Hingabe eines Schecks. Dieses Verhalten enthält die konkludente Erklärung, dass bei Einlösung hinreichende Kontodeckung bestehen wird (vgl. BGH 3,69).


Zu beachten ist, dass dadurch dass das Täuschen die Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines Menschen bezeichnet, alleine das Eingeben von falschen Angaben in einen Computer grundsätzlich keine Täuschung im Sinne des Betrugs darstellt. Dass hierdurch Strafbarkeitslücken entstehen, die es zu schließen gilt, hat der Gesetzgeber erkannt und den Straftatbestand des Computerbetrugs nach § 263a StGB eingeführt.

Durch die Täuschung muss ein Irrtum erregt werden

Die Täuschung über eine Tatsache genügt für sich genommen auch noch nicht. Hinzukommen muss, dass gerade diese Täuschung auch einen Irrtum bei dem Getäuschten hervorruft.

Ein Irrtum liegt dann vor, wenn das wovon der Getäuschte ausgeht, von der Realität abweicht. Zweifel schließen einen Irrtum nicht aus, solange diese Zweifel überwunden werden und dem Täuschenden dennoch im Ergebnis Glauben geschenkt wird.


Eine Rolle spielen kann bei der Feststellung eines Irrtums auch das sog. sachgedankliche Mitbewusstsein. Dies beschreibt im Grunde die Grundeinstellung, alles sei in Ordnung. Auch hieraus kann sich ein Irrtum ergeben, wenn sich der Getäuschte also nicht aktiv über eine bestimmte Tatsachen Gedanken macht, die Tatsache für ihn aber von solcher Relevanz ist, dass er sich stets hierüber in gewisser Weise Gedanken macht, dass im Hinblick auf die in Frage stehende Tatsache alles in Ordnung sei.

Wichtig ist aber für das Vorliegen sachgedanklichen Mitbewusstseins, dass der in Frage stehende Aspekt für den Getäuschten von Relevanz ist. Ansonsten wäre dies nichts, worüber sich der Getäuschte im Hinterkopf stets Gedanken macht.


Ebenso kann durch das Unterlassen einer Erklärung getäuscht werden. Maßgeblich ist hierbei, ob es eine Pflicht gab, eine bestimmte Angabe zu machen.

Irrtumsbedingte Vermögensverfügung

Dieser nun hervorgerufene Irrtum muss dazu führen, dass der Getäuschte über Vermögen verfügt. Das muss nicht zwingend sein eigenes Vermögen, sondern kann auch das einer anderen Person, sein (dazu gleich mehr).

Eine Vermögensverfügung ist ein Handeln, ein Dulden oder ein Unterlassen, das unmittelbar zu einer Minderung des Vermögens führt. Sind also noch wesentliche Zwischenschritte erforderlich, bis sich das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten auf das Vermögen auswirkt, so liegt keine Vermögensverfügung im Sinne des Betrugs vor.


Vermögen ist – so die Rechtsprechung – anhand einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu bestimmen. Was also einen wirtschaftlichen Wert hat, zählt grundsätzlich zum strafrechtlich geschützten Vermögen in diesem Sinne. Ob dieses Wirtschaftsgut juristisch gebilligt ist, ist also insofern grundsätzlich nicht entscheidend. Eine Rolle spielen kann diese Auffassung beispielsweise bei der Frage, ob Drogen zum geschützten Vermögen im Sinne der Straftat des Betrugs zählen.

Auch Vermögenswerte in Kryptowährungen können zum strafrechtlich geschützten Vermögen zählen.


Über das Merkmal der Vermögensverfügung wird auch der Betrug vom sog. Trickdiebstahl (wenn man durch List etwas stiehlt) abgegrenzt. Der Betrug ist ein Delikt, bei dem sich das Opfer irrtümlich selbst schädigt (durch die willentliche Vermögensverfügung). Der Diebstahl ist hingegen ein Delikt, bei dem nicht das Opfer sich selbst schädigt, sondern eine andere Person (der Täter) das Opfer schädigt; es wird etwas weggenommen. Das Opfer wirkt hier nicht an seiner eigenen Schädigung mit.

Verursachen eines Vermögensschadens

Diese Vermögensverfügung muss zu einem Vermögensschaden führen. Ob dies der Fall ist, ist durch den Vergleich der Vermögenssituation mit und ohne die in Frage stehende Vermögensverfügung zu ermitteln (Differenzhypothese). Etwaige hierdurch unmittelbar zufließende Vermögensvorteile sind aber auch zu berücksichtigen (Gesamtsaldierung). Vgl. BGH, Urteil v. 07.05.2020 – 4 StR 586/19.


Unter bestimmten Umständen kann bereits die Gefährdung des Vermögens einen Vermögensschaden in diesem Sinne darstellen. Die Rechtsprechung stellt hieran die Anforderung, dass es sich um eine bezifferbare Gefährdung handelt. Die Gefährdung muss so konkret sein, dass der Schaden bereits beziffert werden kann. Vgl. BVerfG, Beschluss v. 07.12.2011 – 2 BvR 2500/09 m.w.N.

Insbesondere vor diesem Hintergrund kann bereits ein Vertragsschluss zu einer Strafbarkeit wegen Betruges führen (sog. Eingehungsbetrug); nämlich dann, wenn vorgespiegelt wird, dass der hieraus erwachsende Anspruch erfüllt, beispielsweise der Kaufpreis gezahlt, wird, obgleich von Anfang an geplant ist, dies nicht zu tun bzw. allgemeiner ausgedrückt, wenn (bei einem gegenseitigen Vertrag) der Wert des einen Anspruchs hinter dem Wert des anderen Anspruchs planmäßig zurückbleibt (vgl. BGH, Urteil v. 07.05.2020 – 4 StR 586/19 m.w.N.).

Hier kann es eine Rolle spielen, wie wahrscheinlich es ist, dass der durch den Vertragsschluss entstehende Anspruch realisiert werden kann bzw. mit Sicherheit realisiert werden wird (vgl. BGH, Urteil v. 07.05.2020 – 4 StR 586/19 m.w.N.). Diese Wahrscheinlichkeit steigt beispielsweise regelmäßig, wenn dem (vermeintlich) Geschädigten der (korrekte) Name und die Anschrift des Täuschenden bekannt ist, sodass eine Rückverfolgung möglich ist. Aber auch das muss nicht zwingend das Vorliegen eines Vermögensschadens ausschließen (verneinend und einen Vermögensschaden bejahend bei fehlender Zahlung trotz Vereinbarung einer Sofortzahlung bei Kenntnis der Anschrift bspw.: BGH, Urteil v. 07.05.2020 – 4 StR 586/19).


Wie bereits angedeutet, müssen der Getäuschte und der Geschädigte beim Betrug nicht zwingend personenidentisch sein.

Auch der sog. Dreiecksbetrug – also der Betrug „ums Eck“ – kann strafbar sein. Voraussetzung hierfür ist allerdings das Bestehen eines gewissen Näheverhältnisses des Getäuschten zu dem Vermögen des Geschädigten. Dieses ist – so der BGH – dann gegeben, wenn der getäuschte Verfügende im Lager des Geschädigten steht, also ein Näheverhältnis zwischen dem Getäuschten und dem geschädigten Vermögen rechtlicher oder tatsächlicher Art bestand (und das auch schon vor der in Frage stehenden Tat). Eine rein faktische Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen genügt nicht. Hat der Getäuschte die rechtliche Befugnis auf das Vermögen des Geschädigten zuzugreifen (so beispielsweise ein Richter bei der Verurteilung zu einer Zahlung), so kann eine Zurechnung ebenso stattfinden, sodass auch hier eine Konstellation eines Dreiecksbetrug vorliegen kann. Vgl. BGH, 07.03.2017 – 1 StR 41/17 m.w.N.


Wichtig: Zwar müssen der Getäuschte und der Geschädigte nicht dieselbe Person sein; der Getäuschte und der Verfügende hingegen schon.

Vorsätzliches Vorgehen und die Absicht rechtswidriger Bereicherung

Um sich wegen Betruges strafbar zu machen, ist nicht „nur“ vorsätzliches, also wissentliches und willentliches, Vorgehen hinsichtlich der genannten objektiven Merkmale des Straftatbestands erforderlich. Zudem muss der Täter die Absicht haben, sich selbst oder eine andere Person zu bereichern (einen Vermögensvorteil zu erlangen) ohne dass hierauf ein durchsetzbarer Anspruch besteht (die Bereicherung also rechtswidrig ist).

Zudem muss der Vermögensvorteil auf derselben Vermögensverfügung beruhen, durch die auch der Vermögensschaden verursacht wird (die Bereicherung muss stoffgleich sein).

Welche Schritte sollte man bei einer Vorladung der Polizei wegen Betrugs einleiten?

Wenn ein Brief mit einer Vorladung oder Anklageschrift wegen Betrugs zu Hause eintrifft, werden die meisten verständlicherweise nervös und wollen selbstständig und schnell handeln. Allerdings ist hier Vorsicht geboten. Vorschnelle, unbedachte Aussagen vor den Ermittlungsbeamten können zu vermeidbaren Schwierigkeiten im weiteren Verlauf des Strafverfahrens führen. Vielmehr sollten Sie in der Regel am Besten vorerst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und schnellstmöglich einen Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren, um unbewusste Selbstbelastungen zu verhindern. Denn Ihr rechtlicher Beistand wird Sie bei bestehenden Fragen aufklären und Sie umfassend darüber beraten, wie genau in Ihrem Fall am Besten vorzugehen ist.


Der Strafverteidiger erlangt mittels der Akteneinsicht Kenntnis von dem dem Vorwurf zugrunde liegenden Geschehen. Die Akteneinsicht legt die Informationen bezüglich des Tatvorwurfes offen und ermöglicht so eine optimale Strafverteidigung.

Welche Strafe droht für Betrug?

Das Strafgesetzbuch sieht für Betrug grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Zu beachten ist, dass nicht nur der vollendete Betrug, wenn also tatsächlich ein Vermögensschaden verursacht wurde, unter Strafe steht, sondern auch der „bloße“ Versuch eines Betruges ist strafbar. Ein Versuch im strafrechtlichen Sinne liegt dann vor, wenn der Beschuldigte fest zur Begehung der Tat entschlossen war und bereits unmittelbar zur Begehung der Tat angesetzt hat. Wann der Punkt des unmittelbaren Ansetzens tatsächlich erreicht ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab und ist im Einzelfall gegebenenfalls genau zu benennen.


Zu beachten ist, dass sich der Strafrahmen im Falle eines sogenannten besonders schweren Falles des Betrugs erheblich erhöht. Ein solcher besonders schwerer Fall kann (muss aber nicht unbedingt) vorliegen, wenn die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer sich zu entsprechenden Straftaten zusammengeschlossenen Bande begangen wird. Auch zum Beispiel die Herbeiführung eines Vermögensverlusts großen Ausmaßes oder das Bringen einer Person in eine Situation wirtschaftlicher Not durch den Betrug, können den Vorwurf eines besonders schweren Falls des Betrugs begründen.

Der Strafrahmen des Betrugs verschiebt sich bei einem besonders schweren Fall auf eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Eine Geldstrafe ist hier also nicht mehr vorgesehen.

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