Vorladung oder Anklage wegen Brandstiftung – Anwalt Strafrecht informiert, was nun zu tun ist

  • 6 Minuten Lesezeit

Immer wieder überschatten Schlagzeilen über Brände oder gar „Feuerteufel“ die Medien. Ob dabei 75 Kilogramm Feuerwerk in einem Auto in Flammen aufgegangen sind oder ein Mehrfamilienhaus vom Feuer verschluckt wurde – Brände und ihre Konsequenzen sind verheerend. Entsprechend hart sind die Strafen für Brandstiftung.

Insbesondere im Sommer – wenn es trocken ist – steigt die Anzahl der Waldbrände. Die entsprechenden Schlagzeilen erregen Aufmerksamkeit. Gerade auch wegen dieser Aufmerksamkeit sieht das Gesetz hohe Strafen für Brandstifter vor. 

Doch wer zählt alles als Brandstifter? 

Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit und schon brennt es lichterloh. Schnell fällt hier das Wort der Brandstiftung; doch ab wann liegt eine solche wirklich vor? 

Reicht schon der Zigarettenstummel, der aus dem Autofenster fliegt? Oder der Funkenflug beim Feuerwerk? Eine angelassene Kerze? Oder doch nur das bewusste Entflammen?

Wie helfen Ihnen, Ihre Fragen zu klären. 


Wie hoch ist die Strafe für Brandstiftung? 

Das Gesetz sieht im Fall einer vorsätzlichen Brandstiftung gem. § 306 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren vor. 

Die vorsätzliche Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 StGB stellt das Grunddelikt dar. Der Strafrahmen variiert je nach betroffenem Objekt und der Gefährdung von Menschen im konkreten Fall. 

Eine besonders schwere Brandstiftung gem. § 306b StGB hat bereits eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei beziehungsweise sogar fünf Jahren

Achtung! Auch die fahrlässige Brandstiftung steht unter Strafe. 

Gut zu wissen: Im Bereich der Brandstiftung gibt es die sogenannte Tätige Reue nach der eine Strafe gemildert oder von einer solchen im Einzelfall sogar abgesehen werden kann. 


Wann macht man sich wegen Brandstiftung strafbar?

Umgangssprachlich sprechen wir immer von Brandstiftung, doch was genau der Begriff umfasst ist nicht immer klar. Unsere Gedanken schwenken zuerst zur Person, die mit einem Streichholz ein Feuer legt – ohne dabei die vielzähligen Facetten des Begriffes der Brandstiftung genau umreißen zu können. 

Der Begriff der Brandstiftung umfasst zwei verschiedene Varianten, einen Brand und seine Konsequenzen ins Leben zu rufen. Einerseits steht das sogenannte Inbrandsetzen und andererseits auch die ganze oder teilweise Zerstörung durch Brandlegung unter Strafe. 


Wann ist eine Sache in Brand gesetzt? Strafe wegen Brandstiftung durch Inbrandsetzung

Ein Inbrandsetzen liegt vor, wenn ein Objekt selbstständig, unabhängig von der ursprünglichen Zündquelle, (weiter-)brennt. Dabei muss ein für die Funktion des Objektes wesentlicher Teil vom Feuer erfasst sein. 

Als wesentlich zählt etwas, wenn der Bestandteil nicht entfernt werden kann ohne die Funktion des Objektes zu beeinträchtigen. 

Zum Beispiel:

  • Selbstständiges Brennen des Fußbodens in einem Zimmer des Hauses (OLG Hamburg NJW 1953, 117)
  • Brennen eines Automotors 

Gut zu wissen: Nicht als wesentlicher Bestandteil zählt das Mobiliar einer Wohnung.

Beim Inbrandsetzen kommt es nicht auf den Ort der Brandentstehung an, sondern was in den Brand geraten ist (vgl. BGH NStZ 1991, 433).  

Zum Beispiel:

  • Brand einer Mülltonne greift auf ein Haus über 

Auch ist ein Inbrandsetzen auch dann nicht ausgeschlossen, wenn bereits aus anderen Gründen ein Feuer entflammt war (vgl. OLG Hamm NJW 1960, 1874).

Zum Beispiel:

  • Bereits brennendes Gebäude als Objekt einer weiteren Brandstiftung  

Es wird also sich daher wohl niemand mit den Worten „Aber es hat doch schon gebrannt“ dem Vorwurf einer Brandstiftung einfach so entgegenstellen können. 


„Öl ins Feuer gießen“ als Brandstiftung? 

Eine Strafbarkeit wegen Brandstiftung kommt mitunter auch bei einer Intensivierung eines bestehenden Brandes in Betracht. Jeder kennt die Redewendung „Öl ins Feuer gießen“ – wörtlich betrachtet kann ein Einzelfall auch ein solches eine Strafbarkeit auslösen. 

Entscheidend ist dabei, dass das Objekt seine Funktion durch die erste Inbrandsetzung nicht verloren hat. Bei diesem Aspekt kann ein fundiertes Wissen zur Rechtsprechung entscheidend sein! Suchen Sie sich professionelle Hilfe eines Anwalts für Strafrecht! 

Zum Beispiel: 

  • Wohngebäude kann trotz eines vorherigen Brandes weiterhin zu Wohnzwecken dienen


Eine Sache durch Anzünden zerstören als Brandstiftung?

Auch als Brandstiftung zählt die Zerstörung durch die sogenannte Brandlegung. Heutzutage sind viele Materialien feuerresistent und ein Inbrandsetzen ist per Definition dann nicht möglich. Doch nicht nur die Flammen selbst stellen eine Gefahr dar, auch Rauch, Gas und Hitzeentwicklung sowie Verrußung stellen eine erhebliche Gefahrenquelle dar. Damit dieser Umstand nicht zugunsten von Brandstiftern geht, steht auch die sogenannte Brandlegung unter Strafe. 

Eine Brandlegung ist jede Handlung, bei der ein Brand einer Sache herbeigeführt werden soll, wobei ein solcher nicht tatsächlich entstanden sein muss. Als zerstört gilt eine Sache, wenn ihr bestimmungsgemäßer Gebrauch vollständig aufgehoben ist. Eine teilweise Zerstörung ist anzunehmen, wenn für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wichtige Teile nicht mehr nutzbar sind. 

Erfasst werden alle Konsequenzen die auf die Brandlegungshandlung zurückzuführen sind. 

Zum Beispiel: 

  • Schäden durch Rauch, Gas, Hitze Ruß 
  • Schäden durch die Freisetzung von Chemikalien

Gut zu wissen: unter Umständen werden auch die durch die Löschmittel der Feuerwehr oder durch Sprinkleranlagen entstanden Schäden erfasst!

Ist das Anzünden jeder Sache Brandstiftung? 

Die Objekte einer Brandstiftung werden durch das Gesetz betitelt. So benennt § 306 Abs. 1 StGB

  • Gebäude oder Hütten
  • Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
  • Warenlager oder -vorräte,
  • Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
  • Wälder, Heiden oder Moore oder
  • land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse

Ein Fall der schweren Brandstiftung gem. § 306a Abs. 1 StGB liegt unter anderem vor, wenn folgende Objekte betroffen sind: 

  • ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
  • eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
  • eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen.

Sie sehen also: Nicht jedes Anzünden eines beliebigen Gegenstandes zieht eine Strafe wegen Brandstiftung nach sich. 


Straflosigkeit trotz Brandstiftung?

Das Gesetz schreibt in § 306e StGB, dass das Gericht bei vorsätzlicher Brandstiftung die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder von Strafe absehen darf, wenn der Brandstifter den Brand freiwillig löscht bevor ein erheblicher Schaden entsteht

Handelt es sich um einen Fall der fahrlässigen Brandstiftung, so wird die Person, die den Brand vor Entstehung erheblicher Schäden löscht per Gesetz nicht bestraft.

Dies setzt voraus, dass bereits eine vollendete Brandstiftung vorliegt. Sollte die Tat nur versucht sein, kommt ein strafbefreiender Rücktritt in Betracht. 

Gem. § 306e Abs. 3 StGB genügt ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen, wenn der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht wird, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist. 

Bei der Erheblichkeit des entstandenen Schadens ist zwischen Personen- und Sachschäden zu unterscheiden. Ein erheblicher Sachschaden liegt grundsätzlich bei etwa bei einem Schaden i.H.v. 750,00 € vor. Jedoch ist zu beachten, dass je nach Tatobjekt mitunter andere Richtwerte zu Grunde liegen. So ist beispielsweise bei einem Wohnhaus ein erheblicher Schaden ab einem Wert von 2.500,00 € anzunehmen. Zur Bestimmung einer Wertgrenze im Einzelfall können Sie uns gerne kontaktieren! 


Vorwurf Brandstiftung - Wie wir Ihnen helfen können

Zunächst können wir Ihnen während der Ermittlungen zur Seite stehen. Wir haben fundierte Kenntnis der Rechtsprechung und können diese für Sie argumentativ einsetzen. Insbesondere können im Verfahren wegen Brandstiftung die Klassifizierung eines Objektes als Tatobjekt oder als wesentlicher Bestandteil einer Sache entscheidungserheblich sein. 

Sollte aufgrund des Vorwurfes eine Durchsuchung erfolgen, helfen wir ihnen bei der Wahrung Ihrer Rechte und stellen sicher, dass diese rechtmäßig durchgeführt wird. 

Insbesondere prüfen wir, ob eine Absehung von der Strafe für Sie bewirkt werden kann oder gesetzliche Milderungsmöglichkeiten geltend gemacht werden können. 

Zudem kann bei sachgerechter Verteidigung eine Zurechnung von Schäden durch Dritte z.B. der Feuerwehr oder anderen Rettungskräften verhindert werden. 

Bei Fragen können Sie uns gerne kontaktieren.

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