Vorladung oder Anklage wegen einer Verletzung des Steuergeheimnisses als Amtsträger

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Die meisten Personen nehmen erst Kenntnis von einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mit dem Erhalt einer Vorladung oder einer Anklageschrift. Dabei kann es sein, dass Sie zum ersten Mal von einer bereits monatelang andauernden Ermittlung der Strafverfolgungsbehörde gegen die eigene Person erfahren.

Diese Situation und die Unsicherheit welche Handlungen erforderlich sind, führen oft bereits zu taktischen Fehlern. Diese Fehler können im bevorstehenden Verfahren bereits Konsequenzen für Sie bergen und sind zu vermeiden.

Wie Sie sich bei derartigen Beschuldigungen verhalten sollten werden Sie im weiteren Verlauf erfahren, sowie was der Straftatbestand der „Verletzung eines Steuergeheimnisses“ beinhaltet.

Was bedeutet die Verletzung des Steuergeheimnisses (§355 StGB)?

Die Verletzung eines Steuergeheimnisses betitelt das unbefugte Offenbaren oder Verwerten von Verhältnissen eines anderen, welche ihm

  • als Amtsträger in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen (§355 Abs.1 S.1 Nr.1 a StGB), in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,(§355 Abs.1 S.1 Nr.1 b StGB) aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen (§355 Abs.1 S.1 Nr.1 c StGB)

bekannt geworden sind, oder

  • das unbefugte Offenbaren oder Verwerten eines fremden Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, welche einem Amtsträger nach einem in §355 Abs.1 S.1 Nr.1 StGB genannten Verfahren bekannt geworden sind und diese sich aus Daten ergeben, zu denen er Zugang hatte und die er unbefugt abgerufen hat (§355 Abs.1 S.1 Nr.2 StGB).

Welche Strafe droht bei der Verletzung des Steuergeheimnisses (§355 StGB)?

Die tatsächliche Begehung einer Verletzung des Steuergeheimnisses birgt die Konsequenz der Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe als Strafe für die Tat (§355 Abs.1 S.1 StGB).

Darüber hinaus stehen dem Amtsträger i. S. d §355 Abs.1 StGB die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§355 Abs.2 Nr.1 StGB), amtlich zugezogene Sachverständige (§355 Abs.2 Nr.2 StGB) und die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts (§355 Abs.2 Nr.3 StGB) gleich.

Des Weiteren wird die Begehung der Verletzung eines Steuergeheimnisses lediglich auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt (§355 Abs.3 S.1 StGB). Bei Taten von amtlich zugezogenen Sachverständigen ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren betroffen ist, neben dem Verletzten zum Antrag berechtigt (§355 Abs.3 S.2 StGB).

Darüber hinaus kann das Gericht dem Täter die Fähigkeit, ein öffentliches Amt zu bekleiden, aberkennen (§358 StGB).

Wie verhalte ich mich richtig bei einem laufenden Ermittlungsverfahren?

Aufgrund der noch unklaren Informationslage sollten Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht als Beschuldiger Gebrauch machen. Es wäre besser, wenn Sie keine Aussagen gegenüber den Ermittlungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) treffen.

Darüber hinaus sollten Sie sich um einen Strafverteidiger kümmern.

Der von Ihnen gewählte Rechtsanwalt für Strafrecht wird zunächst Akteneinsicht nehmen. Die erwähnte Akte ist die gesamte Ermittlungsakte mit allen Informationen, welche der Staat gegen Sie bereits gesammelt hat.

Deshalb ist es besonders zu empfehlen, sich so früh wie möglich sich von einem Fachanwalt für Strafrecht vertreten zu lassen, sodass mit dessen Unterstützung Fehler vermieden werden und ihre rechtliche Verteidigung nicht erschwert wird.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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