Vorladung oder Anklage wegen Erpressung gemäß § 253 StGB – Verhaltenstipps

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Der Gesetzgeber stellt die Erpressung in § 253 StGB unter Strafe. Demnach macht sich strafbar, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder einen anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Zur Vollendung der Erpressung ist erforderlich, dass die geplante Vermögensbeschädigung, nicht jedoch auch die Bereicherung tatsächlich eingetreten ist. Die Erpressung muss dabei keinen Erfolg gehabt haben, um eine Strafbarkeit zu begründen, denn nach Absatz 3 ist die versuchte Erpressung ebenfalls strafbar.

Die Erpressung besteht somit aus einer Nötigung (§ 240 StGB) einer Person, durch welche dem Vermögen der genötigten oder einer anderen Person in Bereicherungsabsicht ein Vermögensnachteil zugefügt wird.

Eine Nötigung setzt voraus, dass der Täter einer anderen Person ein bestimmtes Verhalten aufzwingt, das heißt sie gegen ihren Willen dazu veranlasst. Das erzwungene Verhalten kann in einer Handlung, einer Duldung oder Unterlassung bestehen. Unter Gewalt fällt jede körperliche Einwirkung – unmittelbar oder auch nur mittelbar – auf den Körper des Opfers, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Eine Drohung ist das in Aussicht stellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt und dessen Verwirklichung will. Eine Drohung kann auch durch Unterlassen erfüllt werden.

Die Nötigungshandlung muss final auf die Erlangung des Vermögensvorteils gerichtet sein. Damit muss dem Erpressten ein Vermögensnachteil entstanden sein.

Wie sollte ich mich im Falle eines Vorwurfs der Erpressung verhalten?

Im Falle der Beschuldigung der Erpressung sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und von eigenhändigem Handeln absehen, um eine unbewusste Selbstbelastung zu verhindern. Es ist ratsam, sich schnellstmöglich an einen Fachanwalt für Strafrecht zu wenden, um Ihre Interessen vertreten zu können. Dieser wird Sie über Ihre zustehenden Rechte informieren und Ihnen jederzeit bei anfallenden Fragen zur Seite stehen. Zunächst wird die Akteneinsicht beantragt.

Der Anwalt für Strafrecht wird die Akten dabei vollumfänglich prüfen und somit alle bestehenden Informationen bezügliches des Vorwurfes einsehen können. Durch Ihren Fachanwalt für Strafrecht erfahren Sie, welche Vorwürfe gegen Sie erhoben wurden. Außerdem leitet Sie Ihr Fachanwalt für Strafrecht bei den zu erwartenden rechtlichen Schritten an und wird Ihre individuelle erfolgversprechende Verteidigungsstrategie entwickeln. Ebenso wird er Stellungnahmen in der Angelegenheit gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht abgeben.

Welche Strafe droht mir? 

Der Gesetzgeber setzt einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe an. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich aus der wiederholten Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen.

Unter einer Bande versteht man den Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen.

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so sieht der Gesetzgeber eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. 


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