Vorladung oder Anklage wegen Nötigung? Verhaltenstipps bei § 240 StGB

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Wegen Nötigung macht sich derjenige strafbar, der einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.

Die Nötigung ist in § 240 StGB geregelt und schützt die Freiheit der Willensentschließungen und Willensbetätigung. Der Versuch einer Nötigung wird vom Gesetzgeber bereits unter Strafe gestellt, sodass die Nötigung zu keinem Erfolg geführt haben muss.

Wann liegt eine Nötigung vor? 

Eine Nötigung setzt voraus, dass der Täter einer anderen Person ein bestimmtes Verhalten aufzwingt, das heißt sie gegen ihren Willen dazu veranlasst. Das erzwungene Verhalten kann in einer Handlung, einer Duldung oder Unterlassung bestehen.

Das Nötigungsmittel können ausschließlich Gewalt oder Drohungen mit einem empfindlichen Übel sein.

Unter Gewalt fällt jede körperliche Einwirkung – unmittelbar oder auch nur mittelbar – auf den Körper des Opfers, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Die Gewalt kann auch durch Dritte oder durch Unterlassen ausgeführt werden. Unter den Gewaltbegriff fällt auch das Einsperren in einen Raum (vgl. BGH 20, 194) und die Ausübung von Gewalt gegen Sachen, soweit sie sich mittelbar physisch auf die Person des Genötigten auswirkt. 

Auch die Zwangsausübung im Straßenverkehr fällt unter den Gewaltbegriff. Beispiele dafür sind das Verhindern des Überholens durch das Ausscheren nach links (vgl. BGH 15, 390), durch mehrfaches Beschleunigen und Abbremsen (vgl. Bay VRS 70, 441) und auch das bedrängende Auffahren (vgl. BGH 19, 263).

Eine Drohung ist das In Aussicht stellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt und dessen Verwirklichung will. Eine Drohung kann auch durch Unterlassen erfüllt werden. Nicht erfasst sind Drohungen mit bloßen Unannehmlichkeiten, Belästigung und Schwierigkeiten.

Wie sollte ich mich im Falle eines Vorwurfs der Nötigung verhalten?

Im Falle der Beschuldigung der Nötigung sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und von eigenhändigen Handeln absehen, um eine unbewusste Selbstbelastung zu verhindern. Es ist ratsam, sich schnellstmöglich an einen Fachanwalt für Strafrecht zu wenden, um Ihre Interessen vertreten zu können. 

Dieser wird Sie über Ihre zustehenden Rechte informieren und Ihnen jederzeit bei anfallenden Fragen zur Seite stehen. Zunächst wird die Akteneinsicht beantragt. Der Anwalt für Strafrecht wird die Akten dabei vollumfänglich prüfen und somit alle bestehenden Informationen bezügliches des Vorwurfes einsehen können. 

Durch Ihren Fachanwalt für Strafrecht erfahren Sie welche Vorwürfe gegen Sie erhoben wurden. Außerdem leitet Sie Ihr Fachanwalt für Strafrecht bei den zu erwartenden rechtlichen Schritten an und wird Ihre individuelle erfolgsversprechenden Verteidigungsstrategie entwickeln. Ebenso wird er Stellungnahmen in der Angelegenheit gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht abgeben.

Welche Strafe droht mir? 

Der Gesetzgeber sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Das Strafmaß erhöht sich allerdings, wenn Sie eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder Sie Ihre Befugnisse oder Ihre Stellung als Amtsträger missbraucht haben. In einen solchen Fall droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.


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