Vorladung oder Anklage wegen sexuellen Übergriffs, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung?

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Die Beschuldigung des Tatvorwurfs eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung muss nicht immer stimmen. Eine solche Beschuldigung kann zum Beispiel auch durch Eifersucht, Trennungen oder Rache hervorgebracht werden. Unabhängig davon, ob Sie schuldig oder unschuldig sind, kann ich Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht weiterhelfen.

Was sind die rechtlichen Voraussetzungen, sodass ein sexueller Übergriff vorliegt?

Ein sexueller Übergriff erfasst eine Handlung am Körper des Opfers, die Vornahme einer Handlung des Opfers am Täter, das Bestimmen des Täters einer Handlungsvornahme des Opfers an einem Dritten und die Bestimmung des Täters, dass das Opfer eine Handlung eines Dritten dulden soll.

Was ist ein Missbrauch?

Ein Missbrauch begeht, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt. Dabei muss eine bestimmte Situation ausgenutzt werden. Darunter fallen die Ausnutzung von Willens- oder Äußerungsunfähigkeiten (§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB), die Ausnutzung eingeschränkter Willens- oder Äußerungsfähigkeiten (§ 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB), die Ausnutzung eines Überraschungsmoments (§ 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB) und die Ausnutzung einer nötigungsgeeigneter Lage (§ 177 Abs. 2 Nr. 4 StGB) 

Was ist eine sexuelle Nötigung?

Eine sexuelle Nötigung kann nach § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB vorliegen, wenn der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat. Dabei muss im Gegensatz zur Nr. 4 der Täter das Opfer mit der Herbeiführung eines empfindlichen Übels tatsächlich bedrohen.

Eine sexuelle Nötigung nach § 177 Abs. 5 StGB liegt auch dann vor, wenn der Täter Gewalt anwendet, dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

Der Begriff der Gewalt setzt eine gegen den Körper des Opfers gerichtete Kraftentfaltung voraus, welche vom Opfer als körperlicher Zwang empfunden wird.

Eine Drohung muss eine gewisse Schwere aufweisen, sodass nicht jede Drohung ausreicht. Allerdings muss eine Drohung nicht zwingend verbal geäußert werden, sondern kann auch durch schlüssiges Verhalten hervorgebracht werden. Ein solches Verhalten bedarf der Auslegung, sodass das Heranziehen eines Strafanwalts empfohlen wird.

Nicht nur in diesem Fall ist es ratsam, sondern auch in schwerwiegenden Entscheidungen wie der Abgrenzung zur Vergewaltigung. Denn solche haben große Auswirkungen auf das Strafmaß und somit weitreichende Konsequenzen.

Wann liegt eine Vergewaltigung vor?

Von einer Vergewaltigung nach § 177 VI StGB wird gesprochen, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind.

Welche Strafe droht mir?

Im Falle eines sexuellen Übergriffs droht Ihnen eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ebenso werden der Missbrauch und die Nötigung bestraft. Dabei ist zu beachten, dass nicht nur die vollendete Tat, sondern auch der Versuch strafbar ist.

In besonders schweren Fällen, wie der Vergewaltigung, droht eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Allerdings erhöht sich das Strafmaß auf eine Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren, wenn eine Waffe mitgeführt wird und im Falle der Verwendung einer Waffe droht eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren.

Wie soll ich mich auf die Vorladung oder Anklage verhalten? Verhaltenstipps!

Es wurde ein Tatvorwurf gegen Sie erhoben. Oftmals kommt mit dem Erhalt einer Vorladung oder Anklageschrift Panik auf und man möchte schnellstmöglich reagieren. Allerdings ist wichtig, vorab keine voreiligen Entscheidungen zu treffen, um den Aufforderungen des erhaltenen Schriftstückes nachzukommen. Um Ihre Verteidigungschancen zu erhalten, sollten Sie erst einmal von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und schnellstmöglich einen Strafverteidiger kontaktieren.

Über Ihren Fachanwalt für Strafrecht werden Sie Akteneinsicht erlangen und über die bestehenden Vorwürfe informiert. Weiterhin wird ihr Fachanwalt für Strafrecht eine Verteidigungsstrategie entwickeln, um Ihre Interessen zu vertreten und Stellungnahmen für Sie in der Angelegenheit gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht abzugeben.

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