Vorladung oder Strafanzeige: Volksverhetzung / Hate Speech auf Facebook, im Internet, Twitter etc.

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Vorladung oder Strafanzeige: Volksverhetzung / Hate Speech in sozialen Netzwerken

Wer kennt sie nicht? Diese Situationen, die einem das Blut in den Kopf schießen lassen? Man regt sich auf über politische Entscheidungen und deren Folgen. Man lässt sich provozieren und irgendwann platzt es aus einem heraus: Dieses flüchtige Wort, dieser flüchtige Satz oder auch ein ganzer flüchtiger Text. In sozialen Medien sind Äußerungen ebenfalls schnell und unüberlegt gemacht, jedoch verschwinden sie nicht so einfach. Was einmal im Netz ist, wird nicht so schnell vergessen. Es erreicht tausende Nutzer und kann gegebenenfalls per Screenshot gesichert werden. Gerade in Zeiten, in denen die Debattenkultur rauer geworden ist und Betreiber sozialer Netzwerke durch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) reguliert werden, ist eine Strafanzeige schnell gestellt. Schnell gibt es eine Vorladung durch die Polizei und schnell aus generalpräventiven Erwägungen heraus eine gerichtliche Verurteilung oder einen Strafbefehl. In der Anklageschrift wird nicht selten die sogenannte Volksverhetzung vorgeworfen. Eine Verurteilung wäre nicht nur empfindlich und oft unverständlich, sondern hinterlässt einen schmuddelig wirkenden Beigeschmack im Lebenslauf oder im polizeilichen Führungszeugnis. Ich erkläre, was genau Ihnen vorgeworfen werden könnte und welche Erfolgsaussichten die Verteidigung durch einen erfahrenden Anwalt hat.

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Hate Speech und Volksverhetzung im Internet, auf Facebook oder Twitter – was ist das? 

Hate Speech ist nicht klar definiert. Momentan handelt es sich hierbei noch mehr um einen politischen, als um einen juristischen Begriff. Grob kann man jedoch sagen, dass es sich hierbei um Äußerungen handelt, die verschiedene juristische Straftatbestände erfüllen können. Neben Beleidigung, Verleumdung oder Bedrohung, kommt vor allem der Straftatbestand der Volksverhetzung gem. §130 StGB in Betracht. Nun ist es eigentlich so, dass in Deutschland Meinungsfreiheit herrscht und damit Äußerungen, die Werturteile oder wahre Tatsachenbehauptungen sind, prinzipiell unter Schutz stehen. Die weit auszulegende Meinungsfreiheit wird jedoch durch Paragraphen wie den §130 StGB eingeschränkt. Kurz gesagt wird hier bestraft, wer durch seine Äußerungen die Menschenwürde anderer angreift. Das dies eine sehr vage Formulierung ist und eine ungeahnte Vielzahl von Fällen betreffen kann, fällt nicht nur auf den ersten Blick auf. Dennoch kann eine einfache Volksverhetzung gem. §130 I StGB mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet werden. Ob die Tatbestandsmerkmale der Vorschrift erfüllt sind, lässt sich nur im Einzelfall sagen. Diese Unklarheit lässt natürlich auch einen Spielraum für eine gute anwaltliche Verteidigung.

Wie kann die Urheberschaft eines volksverhetzenden Beitrages zugeordnet werden?

Auf sozialen Medien ist die Hemmschwelle für eventuell strafbare Äußerungen oft geringer, als im realen Leben. Zu gern möchte man sich im Schutze der vermeintlichen Anonymität seinen Ärger von der Seele schreiben. Doch diese Anonymität trügt. Selbst wenn Sie unter Pseudonymen auf den jeweiligen sozialen Plattformen aktiv sind, können Ihnen die Äußerungen beispielsweise über Ihre IP Adresse zugeordnet werden. Die Ermittlungsbehörden betreiben nicht selten einiges an Aufwand, um die möglichen Täter ausfindig zu machen. Das ist bereits daran erkennbar, dass bei einem Verdacht auf einen Verstoß gegen §130 StGB umfangreiche Ermittlungsmaßnahmen wie die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation, das Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes oder die Ermittlung des Standortes von Mobilfunkgeräten zulässig sind. Oft kommt es auch zu einer Hausdurchsuchung, wobei der Computer als vermeintliches Tatwerkzeug beschlagnahmt wird. Entscheidend ist hierbei schlussendlich, ob die Tat nach Aktenlage nachgewiesen werden kann.

Vorladung wegen Voksverhetzung oder Hasskommentar erhalten – Was tun?

Haben Sie eine Vorladung erhalten, in der Ihnen vorgeworfen wird, mit einer Aussage in sozialen Netzwerken wie Facebook z. B. gegen §130 StGB verstoßen zu haben, gilt wie immer: Sofort zum Anwalt! Sie sollten der Vorladung keinesfalls Folge leisten und sich auch sonst gegenüber der Polizei nicht zur Sache einlassen. Ich werde in Ihrem Fall Akteneinsicht beantragen und somit klären, was genau Ihnen vorgeworfen wird und wie die Beweislage ist. Erst dann kann ich eine optimale Verteidigungsstrategie entwickeln. Hier kann es durchaus der richtige Weg sein, wenn im Ermittlungsverfahren aufgrund der Aktenlage eine Kooperation stattfindet. Hierüber ist jedoch erst nach einer anwaltlichen Einschätzung in Rücksprache mit dem Mandanten zu entscheiden. Wurden Sie von der Staatsanwaltschaft erst einmal ins Visier genommen, muss dies noch lange nicht zu einer Verurteilung, geschweige denn zu einer Gerichtsverhandlung führen. Die Strafprozessordnung hält Möglichkeiten parat, das Ermittlungsverfahren noch vorher zu einem für den Beschuldigten befriedigenden Ergebnis zu führen. So kann es zum einen sein, dass die Staatsanwaltschaft gar nicht genug Anlass zur Erhebung der Klage sieht und gem. §170 II StPO das Verfahren einstellt. Dies funktioniert meist wiederum nur, wenn eine professionelle Verteidigung auf Grundlage der Akten erfolgt. Dann ist es auch möglich, eine Einstellung nach den §§153 ff. StPO, zum Beispiel bei einer Einstellung gegen Auflage, herbeizuführen.

Ich verteidige Sie wegen Straftaten im Internet und bei Facebook bundesweit!

Erhalten Sie Kenntnis darüber, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft, sollten Sie nicht zögern und per E-mail, Telefon pder über WhatsApp Kontakt zu mir aufnehmen. Ich werde alle Möglichkeiten, die mir als Verteidiger zustehen, ausschöpfen. Viele Hate Speech Fälle bzw. Volksverhetzungsverfahren, die eine Äußerung in sozialen Medien wie Facebook zum Gegenstand haben, können vor einer Gerichtsverhandlung eingestellt werden. Kontaktieren Sie mich daher frühzeitig. Ich werde für Sie bundesweit tätig!

Foto(s): urheberrechtsfrei

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