Vorladung Straßenrennen und seine Folgen

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Seit einiger Zeit gibt es eine vermehrte Diskussion und eine Vielzahl eingeleiteter Ermittlungsverfahren wegen des Tatbestandes des verbotenen Kraftfahrzeugrennens. Was steckt hinter dem Vorwurf und welche Verteidigungsmöglichkeiten gibt es?

§ 315d StGB wurde aufgrund einer Bundesratsinitiative im Jahre 2017 geschaffen, da dem Gesetzgeber die Möglichkeit der bisherigen Sanktion offenbar nicht ausreichte. Dieses mag eine Vielzahl von Juristen für falsch halten, aber wir Strafverteidiger müssen nunmehr mit der Vorschrift umgehen und sinnvolle Wege der Verteidigung finden, daher ist eine Diskussion über den Sinngehalt der Norm überholt.

Wann liegt ein verbotenes Autorennen überhaupt vor?

Zum Begriff des öffentlichen Straßenverkehrs gibt es seit Jahren eine gefestigte Rechtsprechung, welche jedoch im konkreten Einzelfall teilweise Schwierigkeiten bereitet. Hier ist zum Beispiel das Einzelrennen zu nennen, welches Polizeibeamte gerne und gerne unzutreffend annehmen.

Oberflächlich betrachtet reicht hierfür das Merkmal der allgemeinen Zugänglichkeit aus, z. B. Parkplätze von Supermärkten, Parkhäuser usw.

Der Begriff des „Rennens“ orientiert sich zunächst an einen Wettbewerbscharakter hinsichtlich zweier Fahrzeuge. 

Es muss jedoch nicht auf die absolute Höchstgeschwindigkeit abgestellt werden; es ist bereits der Vergleich des Beschleunigungspotentials ausreichend. Auch hier greifen die Möglichkeiten der Verteidigung ein. Nicht jedes zügige Fahren ist gleich ein Rennen im Sinne der Vorschrift.

Achtung! 

Unter den Begriff des Rennens sollen bereits auch Geschicklichkeitsfahrten und Leistungsprüfungen fallen. 

Einige Beamte meinen, dass das auch für z. B. Burnouts, Wheelies, Donuts und Stoppies gilt, da auch dieses zumindest im innerstädtischen Bereich vergleichbare Gefahren begründen würde. Diese Ansicht ist jedoch unzutreffend und wird durch die Gerichte nicht so gesehen. Ein Ermittlungsverfahren wird zunächst trotzdem gegen Sie eingeleitet. In diesen Fällen werden wir nach Akteneinsicht für Sie im Rahmen einer Verteidigererklärung den Sachverhalt aus unserer Sicht aufarbeiten und die zutreffende Rechtslage darstellen, somit die Einstellung des Verfahrens für Sie beantragen. 

Wichtig in diesen Zusammenhang ist jedoch, dass der Tatbestand neben organisierten Rennen auch sog. wilde Rennen erfasst. Das spontane Rennen an der Ampel reicht hierfür grundsätzlich zunächst aus.

Es ist keine Verletzung der Straßenverkehrsregeln für die Annahme des Tatbestandes erforderlich und es kommt auch nicht auf eine bestimmte Streckenlänge des Rennens an. Diese können jedoch als Indiz gegen oder für ein solches Rennen gewertet werden. Hier ist die Arbeit am Einzelfall gefragt.

Als Auffangtatbestand ist § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB vom Gesetzgeber ausgestaltet worden, welcher nunmehr auch das grob verkehrswidrige und rücksichtslose Rasen unter Strafe stellt. 

Grob verkehrswidrig erfordert eine „abstrakte Rücksichtslosigkeit“ gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern, wobei allein eine nicht angepasste Geschwindigkeit nicht ausreichend ist. Dieses ist zum Beispiel die nur mäßige Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit. 

Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen bewusst über die bestehenden Pflichten im Straßenverkehr hinwegsetzt bzw. sich aus Gleichgültigkeit auf diese Pflichten nicht besinnt.

Hierbei muss in der konkret vorgeworfenen Situation mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren worden sein. 

Zudem muss dieses in der Absicht erfolgt sein, dass die relativ höchstmögliche Geschwindigkeit gefahren wird.

Der Tatbestand beinhaltet einen komplexen Mix aus Tatbestandsmerkmalen, welche gerne Raum für eine aktive Verteidigung bieten.

Im Grundtatbestand drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren.

Der Gesetzgeber hat den Tatbestand zudem noch mit sog. Qualifikationen für bestimmte weitergehende Situationen versehen, welche z. B. bei dem Eintritt des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht ist.

Zu beachten ist hier auch die Tendenz der Rechtsprechung im Fall der Tötung eines Unfallopfers eines vorsätzlichen Tötungsdeliktes (Totschlag und unter Umständen Mord) zumindest intensiv zu diskutieren und in bestimmten Konstellationen auch anzunehmen (vgl. sog. Raserurteil des Landgerichts Berlin).

Es gibt jedoch wichtige weitere Punkte zu beachten:

  • § 315f StGB ermöglicht die Einziehung der beteiligten Fahrzeuge, was auch grundsätzlich unter bestimmten Maßgaben bei Fahrzeugen erfolgen kann, welche im Eigentum dritter Personen stehen. Hier droht eine dauerhafter Verlust des Fahrzeugs! 
  • Der dringende Tatverdacht z. B. hinsichtlich einer Beteiligung an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen, wie oben dargestellt, ermöglicht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

Gerade diese Nebenfolgen machen eine aktive Verteidigung zwingend notwendig, um wirtschaftliche und soziale Folgen abzuwenden oder einzudämmen.

Die Tatbestandsvarianten verjähren mit der Ausnahme des § 315d Abs. 5 StPO (Todeseintritt, schwere Gesundheitsschädigung oder Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen) in vier Jahren. Im Falle des § 315d Abs. 5 StPO in zehn Jahren.

Sie haben zusätzlich massive Probleme mit dem Versicherungsschutz, da der Teilnehmer an einem solchen Rennen grundsätzlich seinen Versicherungsschutz gefährdet bzw. verliert. Rennen sind bei den vertraglichen Obliegenheiten im Versicherungsvertrag ausgeschlossen. Sie riskieren hier einen Regress des Versicherers.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 09. Februar 2022 die Verfassungsmäßigkeit der Norm festgestellt. Grundlage war damals eine Verurteilung in einem sog. Polizeifluchtfall, bei dem der Beschuldigte mit Geschwindigkeiten zwischen 80 und 100 km/h auf der Flucht vor der Polizei durch einen Bereich der Innenstadt gefahren ist und hierbei vier rote Ampeln überfahren und schließlich mit einem Verkehrsteiler kollidiert sein soll. 

Im Ergebnis sollten Sie sich im Falle des Vorwurfes der Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen schnell und umfangreich durch einen geeigneten Rechtsanwalt verteidigen lassen. Ich verteidige Sie hochqualifiziert im gesamten Bundesgebiet zum Vorwurf des illegalen Autorennens. Hierbei können wir auf eine langjährige und erfolgreiche Erfahrung zurückblicken. 

Lassen Sie sich daher zeitnah anwaltlich beraten und gehen Sie nicht zu der Beschuldigtenvernehmung! 

Hinsichtlich der Kosten beraten wir Sie in einem ersten Gespräch. Rufen Sie mich hierzu direkt an. Wir vereinbaren maßgeschneiderte Vergütungsvereinbarungen, damit Sie genau wissen was die Verteidigung bei diesem Vorwurf kostet. Kontaktieren Sie mich und unsere deutschlandweit bekannte Kanzlei Louis & Michaelis unter 0201/3104600

Timo Scharrmann 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht 

Foto(s): mail@rechtsanwalt-scharrmann.de

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