Vorladung von der Polizei als Beschuldiger

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Bei Befragungen durch die Polizei kann man viele Fehler machen, die man später bitter bereut. Um dies zu vermeiden, gilt es einiges zu beachten.

Beschuldigte, die eine Vorladung von der Polizei erhalten haben, stellen mir häufig folgende Fragen:

  • Muss ich den Termin bei der Polizei wahrnehmen?
  • Was soll ich dort sagen? 
  • Wenn ich nicht hingehe oder nichts sage, ist dies nachteilig für mich?

Diese Fragen beantwortet der nachfolgende Artikel. Zugleich erläutere ich Ihnen, welche Rechte Sie als Beschuldigter haben und welche Vorgehensweise sich bewährt hat.

1. Sie müssen einer Vorladung als Beschuldigter durch die Polizei keine Folge leisten.

Wenn Sie eine Vorladung der Polizei in Ihrem Briefkasten vorfinden oder diesbezüglich einen Anruf erhalten, müssen Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen. Ihr Fernbleiben darf nicht negativ gewertet werden. Es ist für Sie folgenlos. Es kann allerdings passieren, dass die zuständigen Polizeibeamten mehrfach versuchen, Sie anzurufen, um Sie zur Sache zu befragen.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn Sie eine Vorladung durch den Richter oder Staatsanwalt erhalten. Dieser Ladung ist unbedingt Folge zu leisten.

Bei einer Vorladung als Zeuge gelten andere Regeln. Hierauf soll dieser Beitrag jedoch nicht eingehen.

2. Sie müssen sich als Beschuldigter nicht zur Sache äußern.

Als Beschuldigter haben Sie ein umfassendes Schweigerecht. Sie müssen sich weder vor Ort bei der Polizeidienststelle noch am Telefon zur Tat äußern. Sie müssen sich auch nicht mit der Polizeidienstelle in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.

Nachdem Sie eine Ladung von der Polizeidienstelle erhalten haben, wissen Sie in der Regel nicht, was Ihnen im Detail vorgeworfen wird. Die Betroffenen sind meist sehr neugierig und wollen unbedingt wissen, was ihnen zur Last gelegt wird. Auch wenn die Polizei ihnen das Geschehen in groben Zügen schildert, wissen diese nicht, über welches Wissen die Ermittlungsbehörden verfügen. 

Dieser Zeitpunkt birgt die größten Risiken, bietet aber auch die größten Chancen für das Strafverfahren. Zur Veranschaulichung soll ein Sachverhalt aus dem Bereich des Verkehrsstrafrechts dienen.

In Verkehrsstrafsachen wissen die Ermittlungsbehörden, sprich die Staatsanwaltschaft und die Polizei, oftmals nicht, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat. Obwohl Zeugen zum Tatgeschehen vorhanden sind, fehlt häufig der Hinweis auf den Fahrer. Die Zeugen schildern, dass das Fahrzeug dicht aufgefahren ist, es die Lichthupe betätigt oder einen Unfall verursacht hat, können aber meist nicht sagen, wer am Steuer saß bzw. wie viele Insassen sich im Fahrzeug befanden. 

Genauso verhält es sich bei einer Trunkenheitsfahrt oder einer Fahrerflucht. Der Unfall wird beobachtet, aber der Fahrer nicht erkannt. Aufgrund der Informationen durch die Tatzeugen, ermittelt die Polizeidienstelle den Halter des Fahrzeugs und tritt an diesen heran.

Ein Fahrzeughalter, der mit dem Vorwurf der Fahrerflucht konfrontiert wird, neigt in dieser Stresssituation dazu, sich gegenüber den Polizeibeamten zu rechtfertigen. Häufig behauptet der Betroffene, den Unfall nicht bemerkt zu haben. Damit räumt er aber unbewusst ein, das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt zu haben. In der Regel gibt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht ein Sachverständigengutachten in Auftrag, das überprüfen soll, ob der Unfall für den Fahrer bemerkbar war oder nicht. 

Diese Gutachten gelangen oftmals zu dem Ergebnis, dass der Fahrer den Unfall bemerkt haben muss, unabhängig davon, ob es einen Platzregen gab, ob die Musik im Fahrzeug laut aufgedreht war, ob der Abstandswarner piepste, etc. Die Folge ist, der Betroffene wird wegen einer Fahrerflucht verurteilt, obwohl er den Unfall tatsächlich nicht bemerkt hat. Dass er den Unfall nicht bemerkt hat, glaubt ihm kein Richter, wenn das Sachverständigengutachten zu einem anderen Ergebnis gelangt.

Hätte der Betroffene geschwiegen und zunächst über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragen lassen, hätte er erfahren, dass die ermittelnden Polizeibeamten nicht wissen, wer das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt hat. Macht der Betroffene von seinem Schweigerecht Gebrauch, kann er wegen einer Fahrerflucht nicht verurteilt werden, da er nicht als Täter identifiziert wurde.

Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet, die Ermittlungsbehörden mit der Wahrheit zu bedienen. Er muss bei seiner Verurteilung nicht mitwirken, daher darf er zum Tatvorwurf schweigen oder seine Täterschaft leugnen.

Ähnlich verhält es sich in Steuerstrafsachen oder Wirtschaftsdelikten. Die Staatsanwaltschaft weiß häufig nicht, ab wann ein Geschäftsführer einer GmbH von der Überschuldung der Gesellschaft Kenntnis hatte und auch Steuerfahnder wissen zwar Vieles, aber nicht alles. Daher gilt auch hier: Zunächst ist Schweigen Gold!

Es ist sinnvoll, wenn der Betroffene vor Einblick in die Ermittlungsakte erst gar nicht versucht, die Tat zu rechtfertigen. Gerade Menschen, die sich ertappt fühlen, haben erfahrungsgemäß ein großes Rechtfertigungsbedürfnis. Dabei besteht die Gefahr, sich zu verplappern und Sachverhalte einzuräumen, von denen die Ermittlungspersonen nie etwas erfahren hätten.

Es ist Ihr gutes Recht als Beschuldigter, sich zur Tat gar nicht zu äußern oder die Tat zu bestreiten.

3. Schweigen darf nicht zum Nachteil des Beschuldigten gewertet werden.

Die Betroffenen befürchten häufig, dass Schweigen nachteilig gewertet wird. Es ist in den Köpfen der Bevölkerung tief verankert, dass jemand, der sich nichts zuschulden kommen lassen hat, bei der Polizei auch aussagen kann. Teilweise glauben die Betroffenen auch, dass sie keinen Anwalt benötigen, wenn sie unschuldig sind.

Dies ist ein Irrtum. Das Schweigen im Ermittlungsverfahren wird nicht zum Nachteil des Betroffenen gewertet. Außerdem bedeutet Schweigen vor Erhalt der Akteneinsicht nicht, dass sich der Betroffene nicht später zur Sache äußern wird.

Wenn ich von einem Beschuldigten mandatiert werde, informiere ich die zuständige Polizeidienststelle darüber, dass der Mandant nicht erscheinen wird und er sich derzeit auf mein Anraten hin nicht zur Sache äußert.

Damit stelle ich deutlich heraus, dass der Mandant nicht schweigt, weil er etwas zu verbergen hat, sondern weil ich ihm dies empfehle.

Nach Erhalt der Akteneinsicht bespreche ich mit dem Mandanten die weitere Vorgehensweise. Erachte ich eine Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft für sinnvoll, äußere ich mich dieser gegenüber zum Tatgeschehen.

4. Welche echten Vorteile bringt mir ein Anwalt?

Die Betroffenen fragen mich gelegentlich nach Erhalt der polizeilichen Vorladung, ob sie einen Rechtsanwalt benötigen. Dies kann ich erst nach Erhalt der Ermittlungsakte beurteilen. Für die Akteneinsicht sollten die Betroffenen einen Anwalt beauftragen. Ein Beschuldigter hat zwar grundsätzlich ein eigenes Akteneinsichtsrecht, § 147 IV StPO, er weiß jedoch in der Regel nicht, welche Aktenbestandteile wesentlich sind. 

Während der Beschuldigte selbst die Akte nur vor Ort bei der Staatsanwaltschaft unter Aufsicht einsehen kann, erhält der Anwalt die Akte in die Kanzlei. Er kann diese dort in aller Ruhe sichten und bewerten. Nach Erhalt der Akte kann der Anwalt in der Regel auch die Chancen und Risiken eines Strafverfahrens aufzeigen, sodass der Betroffene abwägen kann, ob er von einem Anwalt vertreten werden will oder nicht.

Ein guter Strafverteidiger verfügt über das notwendige Fingerspitzengefühl, um frühzeitig zu erkennen, ob die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung gegeben ist, wann Beweismittel vorzubringen sind und wann bzw. ob der Mandant sich zum Tatvorwurf äußern soll. Zugleich sind ihm die Gepflogenheiten der örtlichen Staatsanwaltschaften, Gerichte und Finanzämter bekannt.

Strafverteidigung gleicht einem Schachspiel. Oftmals können die richtige Strategie und der richtige Zeitpunkt den Ausgang des Verfahrens wesentlich beeinflussen, sodass die Mandatierung eines Rechtsanwalts für Strafrecht nur von Vorteil sein kann.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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