Betäubungsmittelstrafrecht: Drogenbestellung im Darknet – Vorladung durch die Polizei?

  • 4 Minuten Lesezeit
Betäubungsmittelstrafrecht - Drogenbestellung im Darknet - Vorladung durch die Polizei

Silkroad, Chemical Love, DreamMarket und das Deep Web bzw. Darknet als Umschlagplatz für Betäubungsmittel bzw. Drogen.

Ob Kokain, Amphetamin, Cannabis, LSD oder andere Drogen: Im Internet hat sich im sogenannten „Darknet“ auf Silkroad, DreamMarket, Alphabay, Hansa Market und auf anderen Plattformen ein riesiger Schwarzmarkt für Betäubungsmittel entwickelt. Kunde und Händler sollen hierbei weitgehend anonym bleiben, wobei bereits die Anonymität des Bestellers schon regelmäßig nicht gewahrt bleibt, weil eine Lieferung meist über den Postweg erfolgt. Abgewickelt wird der Transfer hierbei nicht selten über sogenannte Bitcoins oder aber auch über leichter zu überwachende Wege wie PayPal oder per Banküberweisung. Wer im Deep-Web bzw. Darknet Drogen bestellt hat, der ist also keineswegs davor geschützt, in Kontakt mit Polizei und Staatsanwaltschaft zu kommen. Auch die Plattformen Crimenet oder fraudster haben in der Vergangenheit immer wieder zu Einleitung von Ermittlungsverfahren gesorgt.

Gegen Sie wird wegen Drogenbestellungen im Darknet ermittelt?

1. Keine Aussage machen!

2. Sofort Anwalt einschalten!

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf Darknet- und BtM-Verfahren spezialisiert. Kontaktieren Sie uns!

Das Darknet als Markt für Betäubungsmittel, Waffen und Falschgeld

Auf den Darknet-Marktplätzen werden beinahe sämtliche illegale Waren und Dienstleistungen, die unkontrolliert gehandelt werden sollen, angeboten. Dies betrifft zum allergrößten Teil natürlich zunächst sämtliche Arten von Drogen bzw. Betäubungsmitteln. Aber auch Waffen, Falschgeld, kinderpornografische Schriften oder gestohlene bzw. gefälschte Ausweisdokumente werden im Darknet gehandelt. Schließlich gibt es auch einen Markt für Zugangsdaten, Identitätsdaten oder Kreditkarten. Bezahlt wird auf den Marktplätzen des Darknets in der Regel mit Bitcoins oder anderen digitalen Währungen.


Warum werde ich wegen Darknet-Aktivitäten vorgeladen? 

Die Gründe, warum die Polizei Sie verdächtigt, auf Silkroad oder anderweitig im sogenannten Darknet illegal Betäubungsmittel erworben zu haben, können unterschiedlichster Natur sein und sind auch in der Praxis sehr vielfältig. Hier seien beispielhaft ein paar Möglichkeiten genannt, die immer wieder auftauchen:

  • Durchkämmen beschlagnahmter Daten

  • Einsatz von Hacking-Methoden durch Ermittler

  • Aufgreifen eines Darknet-Händlers, der Kundendaten gespeichert hat.

  • Einsatz verdeckter Ermittler als Verkäufer

  • Kontrolle von Finanztransaktionen

  • Abfangen von Postsendungen

  • Nutzung von Open Source-Informationen

  • Eventuell doch Anhaltspunkte aus dem persönlichen Umfeld?

Daher ist es für einen Beschuldigten in einem solchen Verfahren nicht ratsam, sich ohne anwaltlichen Beistand bei der Polizei im Rahmen der Vorladung zu erklären. Insbesondere weiß der Beschuldigte in diesem Moment nicht, welches Beweismaterial gegen ihn vorliegt und wie umfangreich dieses ist. Auch bei einer Bezahlung mit Bitcoins, wie im Darknet üblich, ist keineswegs gewährleistet, dass keine Nachweisbarkeit der Bestellung besteht. Es empfiehlt sich daher beinahe in allen Fällen, zunächst durch einen Strafverteidiger Akteneinsicht zu nehmen. So kann man in Erfahrung bringen, welche belastenden Anhaltspunkte überhaupt vorliegen und kann sich dann gemeinsam mit dem Rechtsanwalt überlegen, ob und wenn ja in welchem Umfang man zu den Vorwürfen Stellung nimmt.


Ich dachte, die Transaktionen im Darknet sind sicher und anonym?

Im Darknet selbst ist die IP-Adresse der Nutzer zwar verschleiert und seine Identität regelmäßig durch die Nutzung eines VPN-Dienstes nicht unmittelbar nachzuvollziehen. Im stetigen technischen Wettlauf zwischen Darknet-Community und Ermittlungsbehörden ist jedoch auch staatlicherseits mit einer Nachrüstung begonnen worden. So kommen teilweise auch Trackingmethoden zum Einsicht, die mitunter doch Ergebnisse hervorbringen, die eine Ermittlung der Identität von Darknet-Nutzern ermitteln können.

Natürlich sind die Verschleierung der eigenen IP-Adresse und die zusätzliche Nutzung eines VPN-Clients geeignete Mittel, die eigene Anonymität im Internet bzw. im Darknet zu bewahren. Die Kommunikation im Darknet erfolgt regelmäßig nicht unter Nutzung der eigenen E-Mail-Adresse, sondern über sogenannte Tormails, welche standardmäßig über eine Pretty Good Privacy (PGP)-Verschlüsselung verfügen. Erfahrene Darknet-Nutzer verwenden überdies auch nicht ihren Klarnamen oder sonstige Angaben, die einen Rückschluss auf ihre wahre Identität zulassen. In technischer Hinsicht stehen den Ermittlungsbehörden dennoch Tracking-Methoden zur Verfügung, die im Tor-Netzwerk eindeutige Rückschlüsse über die Identität des Darknet-Nutzers liefern können. Ein Fall davon ist das sogenannte Audio-Fingerprinting und auch das FBI hat bereits eine „Anti-Tor-Malware“ entwickelt, die dazu dienen soll, die Anonymität eines Tor-Nutzers aufzudecken.

Auch die Bestellung von Betäubungsmitteln im Darknet ist zunächst immer strafbar

Gemeinhin bekannt ist, dass der Besitz von Betäubungsmitteln eine Straftat darstellen kann. Weniger bekannt ist, dass bereits die Bestellung von Betäubungsmitteln eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellen kann. Es kommt also nicht darauf an, ob überhaupt eine Sendung bei dem Besteller angekommen ist.

Was nun? Anwalt nehmen! Ich helfe bundesweit

Schlussendlich hängt es in einem solchen Verfahren davon ab, welche Beweise die Ermittlungsbehörden sammeln konnten. Dies lässt sich im Detail bei der Akteneinsicht feststellen. Möglich ist auch bei einer negativen Beweislage noch immer eine Einstellung nach § 31a BtMG, sofern es sich um eine geringe Menge für den Eigenverbrauch gehandelt hat.

Zur Einschätzung der Verfahrenslage und der Planung des weiteren Vorgehens im Ermittlungsverfahren empfiehlt es sich, einen erfahrenen Strafverteidiger zurate zu ziehen. Das Ziel, natürlich nach erfolgter Akteneinsicht, ist es, dann regelmäßig bei entsprechender Darlegung der Beweislage gegenüber den Ermittlungsbehörden eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen Sie vertrete ich Ihre Interessen auch gerne bundesweit, da besonders in derartigen Ermittlungsverfahren eine persönliche Anwesenheit des Verteidigers am Ort des Mandanten nicht zwingend erforderlich ist und ein Austausch zwischen Verteidiger und Mandant über moderne Kommunikationsmittel unproblematisch möglich ist und auch nicht überwacht werden darf.

Für weitere Informationen zum Thema lesen Sie den Artikel in meinem Rechtsblog: Drogenbestellung im Darknet. Sollten noch offene Fragen bestehen, beantworte ich sie Ihnen gern per WhatsApp.

Foto(s): lizenzfrei

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Matthias Brauer LL.M.

Beiträge zum Thema