Anzeige oder Vorladung wegen Raub oder schwerem Raub – was jetzt?

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Eine Vorladung wegen Raub sollte man nicht auf die leichte Schulter nehmen

Haben Sie eine Vorladung wegen Raub (249 StGB) oder gar wegen schwerem Raub (§ 250 StGB) erhalten, dann sollten Sie sich spätestens jetzt einen fähigen Strafverteidiger suchen, denn eine Verurteilung wegen Raub zieht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr nach sich. Eine Verurteilung wegen schwerem Raub sieht sogar eine Mindeststrafe von 3 Jahren bzw. 5 Jahren vor, sodass eine Freiheitsstrafe auf Bewährung dann nicht mehr möglich ist.


Vorladung wegen Raub – muss ich bei der Polizei erscheinen?

Nein, bei einer Vorladung durch die Polizei sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen und Sie müssen den Termin auch nicht absagen. Wenn Sie eine Vorladung wegen Raub erhalten haben, ist spätestens jetzt der Zeitpunkt gekommen, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Der Strafverteidiger wird dann zunächst einmal Akteneinsicht für Sie nehmen und mit Ihnen das weitere Vorgehen beraten. Gerade bei einem frühen Tätigwerden des Strafverteidigers ist es möglich, eine Anklage wegen Raub bereits im Ermittlungsverfahren auszuräumen, sodass die Tat eventuell gar nicht angeklagt wird oder die Anklage zumindest nur wegen weniger schwerwiegenden Delikten erhoben wird.


Was ist Raub?

Der Raub unterscheidet sich vom Diebstahl dadurch, dass beim Raub noch eine weitere Komponente hinzukommt, nämlich eine zusätzliche qualifizierte Nötigungshandlung. Dies bedeutet, dass beim Raub die Wegnahme unter Anwendung eines sogenannten qualifizierten Nötigungsmittels erfolgt sein muss. Dies kann entweder durch direkte Gewalt oder durch Drohung mit einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erfolgen. Entscheidend ist ferner, dass die Anwendung der Gewalt oder der Drohung erfolgt, um die Wegnahme der Sache zu ermöglichen.


Bereits „Abziehen“ ist Raub

Wie schnell nach strafrechtlicher Bewertung ein Raub vorliegen kann, zeigt das Jugendphänomen des sogenannten „Abziehens“. Wird das Opfer etwa festgehalten und ihm dabei Handy aus der Tasche weggenommen, liegt bereits ein vollendeter Raub vor.


Raub oder doch „nur“ Diebstahl, Nötigung oder Körperverletzung?

Nach dem Strafgesetzbuch fällt die Strafe für einen Raub wesentlich höher aus als für eine einfache Körperverletzung, Nötigung oder einen einfachen Diebstahl. Es ist daher im Verfahren unbedingt zu klären, ob wirklich ein Raub verübt wurde und nicht vielleicht nur eine weniger schlimme Straftat. Dies kann beispielsweise beim „Handtaschenraub“ der Fall sein, wenn so gut wie keine Gewalt angewendet wurde und die Handtasche durch Schnelligkeit bzw. Geschicklichkeit entrissen wurde.

Kein Raub kann auch dann gegeben sein, wenn der Täter sich erst nach dem Niederschlagen des Opfers entschließt, dem bewusstlosen Opfer etwas wegzunehmen. Für den Laien handelt es sich hierbei um unwichtige Kleinigkeiten, die in der Praxis jedoch den Unterschied zwischen Raub und Diebstahl oder eben den Unterschied zwischen Gefängnis und Geldstrafe bedeuten können.


Wann liegt schwerer Raub vor?

Schwerer Raub ist immer dann gegeben, wenn der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt oder sogar benutzt. Hierbei muss es nicht zwingend eine Waffe sein. Es reicht, wenn ein Werkzeug oder Mittel mitgeführt wird, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Dies ist beispielsweise bei einem Kabelbinder zum Fesseln oder auch bei Klebeband der Fall.

Ferner ist schwerer Raub dann gegeben, wenn der Täter durch die Tat eine Person in die Gefahr einer schweren Gesundheitsgefährdung oder sogar in Lebensgefahr gebracht hat.

Schließlich wird auch die Begehung des Raubes in einer Bande unter besonders schwere Strafandrohung gestellt, sodass es sich auch um einen schweren Raub handelt, wenn der Täter den Raub gemeinsam mit einem anderen Bandenmitglied begeht.


Das Strafmaß bei Raub

Einfacher Raub (§ 249 StGB) wird mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft.

Schwerer Raub (§ 250 I Nr. 1 StGB) wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bestraft, wenn eine Waffe, ein gefährliches Werkzeug sonst ein Werkzeug oder Mittel mitgeführt wird, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden oder eine Person in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht wurde.

Schwerer Raub (§ 250 I Nr. 1 StGB) wird ebenfalls mit mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft, wenn der Täter die Tat als Mitglied einer Bande verübt hat.

Benutzt der Täter die Waffe oder das gefährliche Werkzeug sogar oder bringt er eine Person in Lebensgefahr, so droht eine Verurteilung von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen schwerem Raub nach § 250 II StGB.


Minderschwerer Raub? Die Möglichkeit der Bewährungsstrafe

Die oben dargestellten Straferwartungen für Raub fallen im Vergleich zu anderen Straftaten sehr hoch aus. Dass dies mitunter zu unbilligen Härten führen kann, zeigt das Beispiel, in dem ein Täter eine andere Person schubst, um ihr ein Taschentuch wegzunehmen. Hier wäre bereits ein Raub verwirklicht, also eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu verhängen.

Gerade in Fällen, in denen die Gewaltanwendung oder die Drohung wenig intensiv ausgefallen sind, ist ein minderschwerer Fall des Raubes denkbar, sodass die Mindeststrafe hier nur noch 6 Monate beträgt. Auch wenn die Beute von sehr geringem Wert ist und es zu keiner übermäßigen Nötigungshandlung gekommen ist, ist ein minderschwerer Fall von Raub denkbar. Ebenso gibt es im schweren Raub den minderschweren Fall, sodass die Mindeststrafe hier auf ein Jahr gesenkt wird und eine Bewährungsstrafe noch möglich ist. Hier gilt es also auch genau nachzuprüfen, ob nicht ein minderschwerer Fall vorgelegen hat und dem Angeklagten eine Haftstrafe ohne Bewährung erspart bleiben kann.


Droht bei Raub Untersuchungshaft?

Steht ein Beschuldigter im Verdacht, an einem Raub beteiligt gewesen zu sein, dann besteht regelmäßig auch die Gefahr der Untersuchungshaft. Dies kann wegen Fluchtgefahr, Flucht oder Verdunklungsgefahr, seltener auch wegen Wiederholungsgefahr der Fall sein, wenn der Beschuldigte zuvor schon mehrfach wegen Raub in Erscheinung getreten ist. Hier kann ein erfahrener Strafverteidiger bei rechtzeitiger Einschaltung darauf hinwirken, dass eine Untersuchungshaft erst gar nicht erst angeordnet wird.

Befindet sich der Beschuldigte wegen dringenden Tatverdachts des Raubes bereits in Untersuchungshaft, so kann der Verteidiger durch Haftprüfung und Haftbeschwerde ebenfalls gegen die bereits bestehende Untersuchungshaft vorgehen.


Welche Arten von Raub gibt es?

In der Praxis kommen viele verschiedene Begehungsweisen des Raubes vor. Beispielhaft sind

  • Straßenraub
  • Bankraub
  • Tankstellenraub
  • Handtaschenraub
  • Das „Abziehen“
  • Raubüberfälle auf Supermärkte, Geldtransporter oder Ladengeschäfte.


Bei Raub steht dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger zu – ich helfe bundesweit

Wenn Sie wegen Raub angeklagt werden, dann steht Ihnen von Gesetzes wegen das Recht auf einen Pflichtverteidiger zu, da es sich bei Raub um ein Verbrechen handelt und hier im Regelfall eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr droht. Sollten Sie eine Vorladung wegen Raub oder bereits eine Anklage erhalten haben, stehe ich Ihnen als erfahrener Strafverteidiger gerne als Pflichtverteidiger oder als Wahlverteidiger bundesweit zur Seite. Sie können mich telefonisch, per Mail oder via WhatsApp jederzeit erreichen. 

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